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Oktober 2008
25.10.2008 Diebstahl virtueller Sachen
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In meiner Einleitung zum IT-Strafrecht habe ich ein Beispiel für virtuellen Diebstahl von Marco Gercke beschrieben, das ein virtuelles Raumschiff betrifft (1). Eine andere Meldung betrifft den Diebstahl virtueller Hotelmöbel, den ich als eine Form des Identitätsdiebstahls angesehen habe, der nach deutschem Recht als Fälschung beweiserheblicher Daten ( § 269 StGB) und gleichzeitig, weil hier das virtuelle Hotel, also der "Computer", über die Verfügungsberechtigung getäuscht wird, als Computerbetrug ( § 263a StGB) gewertet werden muss.

Heise berichtet jetzt von der Bestrafung von zweier Jugendlicher durch das Bezirksgericht Leeuwarden zu gemeinnütziger Arbeit, die einen 13-Jährigen im September des letzten Jahres gezwungen [hatten], mit ihnen nach Hause zu gehen. Dort schlugen sie ihn und bedrohten ihn mit einem Messer – der 13-Jährige sollte die beiden virtuellen Gegenstände, die dieser gewonnen hatte, auf ihr Spielkonto übertragen. (2)
 

 
Bei der Anwendung des deutschen Strafrechts sehe ich weiterhin erhebliche Schwierigkeiten. Die schlichte Wegnahme virtueller Sachen ist kein Diebstahl ( § 242 StGB), weil er eine Sache, also einen körperlichen Gegenstand erfordert. Handelt der Täter mit Tricks und Täuschungen, kommen die besagten Fälschungen beweiserheblicher Daten ( § 269 StGB) und der Computerbetrug in Betracht ( § 263a StGB).

In dem Niederländischen Beispiel führt der ausgeübte Zwang zur Würdigung als Erpressung ( § 253 StGB) die dabei angewendete Gewalt macht die Tat zum Verbrechen der Räuberischen Erpressung ( § 255 StGB).

Die Beispiele zeigen, dass der virtuelle Diebstahl in Deutschland nicht als solcher, nur wegen seiner Begleitumstände strafbar ist. Die rechtliche Situation ist eine ähnliche wie bei den Strohm klauenden Laubenpiepern in Berlin.

Angesichts der fortschreitenden Virtualisierung von Dienstleistungen und Tauschwerten wird dieses Problem irgendwann drängend.
 

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(1) Gercke hat meine Neugierde befriedigt. Das Beispiel kommt von der Polizei in Kroatien, wurde aber nicht veröffentlicht.

(2) Strafe für den Diebstahl von virtuellen Gegenständen in einem Online-Spiel, Heise online 22.10.2008
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018