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Januar 2009
28.01.2009 Kontoeröffnungsbetrug
     
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Wer unter Vorlage falscher Personalpapiere ein Girokonto eröffnet, darauf eine Zahlungskarte bekommt und diese zur Zahlung einsetzt, täuscht nicht nur über seine Identität, sondern verhindert auch nachhaltig, dass er wegen der von ihm verursachten Kosten in Regress genommen werden kann.

Die Verwendung falscher Ausweispapiere ist für sich allein eine Urkundenfälschung ( § 267 StGB), weil diese Vorschrift nicht nur die (Total-) Fälschung und Verfälschung echter Urkunden bestraft wissen will, sondern auch ihren Einsatz im Rechtsverkehr, also ihr Gebrauchen.

Aber ist das auch Betrug ( § 263 StGB)? Ein neuerer Beschluss des BGH führt zu etwas Verwirrung (1).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto eröffnet und ihm - antragsgemäß - eine EC-Karte (Eurocheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden. Das sei aber nur dann der Fall, wenn die Bank eine Auszahlung garantiere oder eine Rückbelastung nicht möglich ist.

Das System der EC-Karten und des POZ-Zahlungsverfahrens sei zum 31.12.2001 aufgegeben worden, so dass jetzt ein   Schaden durch die Kartenbenutzung ... nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner eintritt.

... was dem Täter herzlich egal ist.

Im Zentrum der Überlegungen des BGH stehen die Zahlungsverfahren POS und POZ.
 

 
POS heißt "Point of Sale" und meint die bargeldlosen Zahlungen im Einzelhandel. Der Kunde gibt statt Bargeld seine Zahlungskarte, sie wird ausgelesen und er gibt schließlich seine PIN ein. Beim POS-System übernimmt die Bank (meistens) eine Garantiefunktion, so dass bei ihr auch der Schaden eintritt.

POZ heißt hingegen "Point of Sale ohne Zahlungsgarantie" (2). Bei ihm bestätigt der Kunde die Lastschrift nicht mit seiner PIN, sondern mit seiner Unterschrift. Diese Anweisung ist von der Garantie der Bank nicht umfasst und sie kann die Lastschrift zurück buchen. Der Schaden tritt dann nicht bei der Bank, sondern beim Verkäufer ein.

Aber auch das POZ-Verfahren wurde Ende 2006 eingestellt (3).

Der BGH verlangt nun nach genauen Feststellungen dazu, wo der Schaden eingetreten ist, den der Täter verursacht hat. Das macht die Strafverfolgung wieder etwas komplizierter, ohne dass es ernsthaft darauf ankommt (4).

Der Täter will eine Leistung erhalten, ohne dafür bezahlen zu müssen. Dabei ist es ihm völlig egal, ob er damit die Bank oder den Einzelhändler schädigt. Er belügt sie beide über seine Identität und für die Allgemeinheit ist es auch egal, welche Branche die Schäden übernimmt und auf die Preise aufschlägt.

Nur die Strafverfolgung hat wieder 'mal etwas mehr Probleme, weil sie die Zahlungsvorgänge genauer - für nichts und wieder nichts - betrachten muss.

Nur wegen des Skimmings hat das keine Konsequenzen. Beim Einsatz von gefälschten Zahlungskarten muss immer auch die PIN eingegeben werden, so dass die Karte immer auch eine Garantiefunktion vortäuscht.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 18.11.2009 - 4 StR 485/08, hrr-strafrecht.de

(2) Point of Sale ohne Zahlungsgarantie

(3) Zentraler Kreditausschuss, Kreditwirtschaft stellt POZ-Verfahren Ende 2006 ein, 15.10.2004

(4) praktische Auswirkungen sind nur wegen der genauen Feststellung der Tatzeit zu erwarten und daran anschließend wegen der Verfolgungsverjährung

 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018