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Oktober 2009
31.10.2009 Zahlungsverkehr
31.10.2009 Urheberrecht
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Zahlungsinstitute sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen ...
 

 
Das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten, kurz: ZAG (1), tritt am 31.10.2009 in Kraft (2). Es ergänzt die finanzwirtschaftlichen Aufsichtsgesetze, vom Allem das KWG und das WpHG, und unterwirft virtuelle Währungen, Onlinespiele mit eigenen Bezahlsystemen, Bargeldtransfers und Zahlungsauthentifizierungen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungsdienste von einem klassischen Kreditinstitut oder einem der neu definierten Zahlungsinstitute erbracht werden. Davon werden zum Beispiel die Bargeldtransferdienste von Western Union und MoneyGram in die Pflicht genommen.

Die Aufsicht scheitert jedoch, sobald informelle Zahlungssysteme zum Einsatz kommen, allen voran die Hawala und die Verrechnungssysteme auf der Basis von Edelmetallen, zum Beispiel E-Gold. Auch die im außereuropäischen Ausland angesiedelten - oder örtlich nicht sicher identifizierbaren - Spielkasinos, Onlinespiele und Webshops werden mit den neuen Aufsichtsinstrumenten nicht erfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten siehe (2).
 

 
Verschiedene namhafte Unternehmen aus der Musikbranche hatten aus Anlass des "zweiten Korbes" zur Änderung gewerblicher Schutzrechte, der am 01.01.2008 in Kraft trat, Verfassungsbeschwerde gegen den § 53 UrhG erhoben, der die Privatkopie urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Eigengebrauch und zur Weitergabe im Familien- und engem Freundeskreis zulässt (3).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen (4). Es führt dazu aus, dass der § 53 UrhG zwar geringfügig geändert worden sei, in seiner Grundfassung aber bereits seit 2003 gelte. Dadurch sei die Frist (von einem Jahr), in der neue Gesetze mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können ( § 93 Abs. 3 BVerfGG), nicht erneut in Gang gesetzt worden: Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein.
 

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(1) Wortlaut: ZAG, Bundesbank

(2) Neues Gesetz: Reale Bankaufsicht für virtuelle Währungen,, Heise online 30.10.2009
 

 
(3) Musikindustrie scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Privatkopie, Heise online 28.10.2009

(4) BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 - 1 BvR 3479/08
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018