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April 2010
11.04.2010 Grundrechte
     
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Eine oft vorgebrachte Argumentation hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit lautet, dass ein Gesetz gegen einen im Grundgesetz genannten Artikel verstößt. Auch hier wird gerne vereinfacht, etwa, indem der betreffende Artikel als absolut angesehen wird. Einschränkungen dieses Artikels sehen die Kritiker dann als Gummiregelung oder als Heuchelei, übersehen jedoch, dass solcherlei Einschränkungen notwendig sind. (1)
 
 

 
Ohne Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum und die Unverletzlichkeit der Wohnung könnte kein Opfer einer Entführung oder eines Brandes gerettet werden. Ohne Beschränkung der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Religionsausübung könnte jeder Kindergärtner und Lehrer Scientology oder anderen Mist predigen. Und ohne Eingriff in den Schutzbereich der Familie könnten die meisten Kindesmissbräuche nicht verhindert werden.

Versöhnliche und differenzierende Worte kommen von Twister (1). Ich gebe ihr vollkommen recht.

Es gibt Fälle, in denen sich staatliche Gewalt gegen Grundrechte durchsetzen muss. Das ist dann der Fall, wenn höherwertige Rechte den Rücktritt geringer wertiger verlangen.

Umgangssprachlich handelt es sich dabei um die Verhältnismäßigkeit. Das BVerfG löst den Widerspruch damit, dass die Bedeutung des einen Schutzrechtes und die Tiefe des Eingriffs an der Bedeutung des jeweils anderen Schutzrechtes und der Tiefe seiner Verletzung gemessen werden muss. Dazu müssen Bedeutung und Eingriffstiefe jeweils einzelnen im Lichte des anderen Rechts betrachtet und gegeneinander abgewogen werden. Spötter - und durchaus wohlwollende - sprechen insoweit von der Schaukeltheorie.

 

 
Vor einer Woche bin ich meinen Berichtspflichten nach den §§ 100b Abs. 6 und 100g Abs. 4 StPO nachgekommen und war zunächst erschreckt über die Vielzahl der Grundrechtseingriffe, die ich und meine drei Kollegen im vergangenen Jahr veranlasst haben.

Bei genauer Betrachtung ging es um Brände, bei denen unbeteiligte Menschen ums Leben gekommen sind, um Skimming-Angriffe, bei denen die Täter sehr viel Geld erbeutet haben, um menschenverachtende Arbeitsbedingungen, Zwangsprostitution, Raub, Hehlerei und besonders schadenshohe Betrügereien und Urkundenfälschungen. Also um alles, was im Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO als besonders schwere Kriminalität definiert wird.

Das hat mich dann wieder beruhigt.

Nun gut, die einstweilige Erschießung würde absolute und unveräußerliche Grundrechte betreffen und das will (hoffentlich) niemand.
 

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(1) Bettina Winsemann, Alles Verfassungsfeinde, Telepolis 04.04.2010
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018