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		|  Durch die Belehrung über seine Aussagefreiheit soll 
		gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm 
		freisteht, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder 
		Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsgebot 
		will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme 
		einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise gerade durch 
		die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden 
		könnte (BGHSt 42, 139, 147  (2)
		). Für den Regelfall empfiehlt es sich zwar, 
		die Belehrung in den Worten des  § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erteilen. Zwingend ist dies 
		indes nicht. Es stellt vielmehr nicht ohne Weiteres einen 
		Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht benutzt werden. 
		Maßgebend ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine 
		Aussagefreiheit verschafft und eine diesbezügliche etwaige 
		Fehlvorstellung ausschließt (...).  (3) |  
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		 Der 
		Beschuldigte hat keine Aussagepflicht. Das ist der Grund dafür, dass er 
		vor seiner ersten Vernehmung durch die Polizei oder den Staatsanwalt 
		über seine Rechte belehrt werden muss (  § 136 StPO). 
		Zu empfehlen ist, dabei den Gesetzeswortlaut zu verwenden, aber nicht 
		zwingend. Dem BGH geht es darum, dass der Beschuldigte seine Rolle klar 
		erkennt und sich bei einer Äußerung bewusst ist, dass er zu ihr nicht 
		verpflichtet ist. 
		 Der 
		Grundsatz der Belehrungspflicht kennt mehrere Durchbrechungen. Im 
		Zusammenhang mit einer "Hörfalle" hat der BGH bereits 1996 die 
		Wahrnehmungen eines von der Polizei "angeschobenen" Privatmannes als 
		verwertbar angesehen, wenn es dabei um eine Straftat von besonderer 
		Bedeutung geht und eine Aufklärung erheblich erschwert wäre [siehe 
		Kasten  rechts,  (2)]. Auch die Aufzeichnungen eines Gespräches zwischen einem nicht offen 
		ermittelnden Polizeibeamten [NoeP 
		 (4)] 
		und einem Beschuldigten sind nicht von vornherein unverwertbar, sondern 
		erst, wenn sie unter Zwang erfolgten  (5). 
		Solche Methoden darf auch der verdeckte Ermittler nicht anwenden, wenn 
		er mit gerichtlicher Erlaubnis auftritt (  §§ 110a,  110b StPO). 
		 Kein Recht zum Lügen 
		Das Recht 
		zum Schweigen darf nicht verwechselt werden mit einem Recht zum Lügen. 
		Zwar kann ein Beschuldigter nicht wegen Falschaussage ( § 153 StGB) oder Meineid (  § 154 StGB) verurteilt werden, wohl aber wegen falscher Verdächtigung 
		(  § 164 StGB), wenn er 
		einen Unschuldigen belastet, oder wegen Vortäuschens einer Straftat (  § 145d StGB), 
		wenn er sich etwa als Opfer einer Straftat darstellt, die nicht 
		stattgefunden hat. 
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		|  Hat eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem 
		Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die 
		Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch 
		geführt, so darf der Inhalt des Gesprächs im Zeugenbeweis jedenfalls 
		dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von 
		erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter 
		Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend 
		oder wesentlich erschwert gewesen wäre.  (2) |  
		Nachweisliche Lügen des Angeklagten fließen zudem straferschwerend in 
		die Strafzumessung ein ( § 46 StGB). Das ist der tiefere Sinn hinter dem einleitenden Zitat  (1). 
		 Das ist mein gutes Recht! Der Spruch verursacht mir ein nervöses Kribbeln. Er wird besonders 
		gern von Rechthabern, Querulanten und Erklärbären genutzt, also 
		notorischen Besserwissern. Beschwerden und Rechtsmittel haben ihren guten Sinn und ich bin weit 
		davon entfernt, ihnen abzureden. Nur: Ein Recht zu haben bedeutet nicht 
		auch die Pflicht, es ausüben zu müssen. Verworfene Rechtsmittel führen 
		meistens dazu, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Instanz zu 
		tragen hat, und Freunde im zwischenmenschlichen Umgang macht sich der 
		Streithammel auch nicht. Nichts gegen Rechte, wohl aber gegen ihre unvernünftige Nutzung bei 
		Bagatellstreiten und in hoffnungslosen Fällen. Damit ist genug gesagt.
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