| 
		  
  
		 | 
        
		  
		Interessante Frage, lieber Herr Kleinz, zu einem Thema, das ich noch 
		nicht durchdacht habe. 
		 
		Gehen wir schrittweise vor: 
		Dynamische IP-Adressen sind deshalb (zunächst) anonym, weil der zur 
		Auskunft verpflichtete Zugangsprovider erst seine Verkehrsdaten 
		heranziehen muss, um damit festzustellen, welchem seiner Kunden er zu 
		einem bestimmten Zeitpunkt die schon bekannte IP4-Adresse zugeordnet 
		hat. 
		Dieser Rechercheschritt würde entfallen, wenn der Provider jedem seiner 
		Kunden eine feste IP6-Adresse zuordnen würde. 
		Wir sind hier stark im Konjunktiv: Wenn dieser Zugangsprovider das täte 
		und jeder andere auch. Dann in der Tat bräuchte es keines Rückgriffes 
		auf Verkehrsdaten oder Vorratsdaten, um eine zutreffende 
		Bestandsdatenauskunft zu geben (wie bei der Telefonnummer im klassischen 
		Sinne). 
		Das würde jedenfalls das Problem der Alltagskriminalität und die 
		Rechtsverfolgung privater Rechte weitgehend lösen. 
		 
		Worüber ist nachzudenken? 
		1) Die ersten Versuche von RIPE, IP6 einzusetzen, scheiterten 
		katastrophal. Ich bin mir sicher, dass das neue Protokoll nicht 
		kurzfristig IP4 ablösen wird. Zudem bin ich mir sicher, dass die größten 
		Zugangsprovider Dank ihrer Kontingente und der Tatsache, dass die 
		Technik funktioniert, länger am IP4-Standard und den dynamischen 
		IP-Adressen festhalten werden (don't touch a running system). 
		2) Eher glaube ich, dass die großen "Netzknoten" wie eben RIPE, DeCIX 
		oder die großen AS untereinander IP6 einführen werden, bevor die 
		Zugangsprovider das technische und wirtschaftliche Risiko eines derart 
		bahnbrechenden Rollouts gegenüber ihren Kunden eingehen werden. 
		Allenfalls neue Nischenanbieter für zum Beispiel "Kühlschränke mit 
		Supermarkt-Beschickung" werden bei der Einführung solcher Technologien 
		und zur Absicherung ihrer Geschäftsprozesse gleich IP6 einsetzen. Auch 
		die Finanzwirtschaft und die großen Handelsplattformen könnten Druck 
		machen. 
		3) Schon jetzt haben wir das Problem der Schurkenprovider, für die das 
		Russian Business Network das bekannteste Beispiel gab. Welche 
		Herkunftsangaben sie einer IP-Adresse beigeben und ob sie darüber 
		überhaupt Auskunft geben, haben sie in der Hand (Whois-Protection). Sie 
		sind Autonome Systeme, für die der alte Internet-Grundsatz gilt, dass 
		sie sich untereinander vertrauen. 
		4) Anonymisierungsdienste wird es weiter geben. Das ist kein Problem des 
		Protokolls, das sie verwenden. 
		5) Auch das Problem der Botnetze bleibt. Ihre Betreiber können sich auf 
		jeden Zombie einloggen und von dort aus Schindluder betreiben. 
		An beide kommt die Strafverfolgung in Bezug auf die schwere Kriminalität 
		nur mit Vorratsdaten heran. 
		 
		Kommen wir zurück zu Ihrer Ausgangsfrage, die - glaube ich - vereinfacht 
		lautet: Brauchen wir eine Vorratsdatenspeicherung, wenn es doch IP6 
		gibt? 
		1) Wenn IP6 das gängige IP4 vollständig ablösen würde und es keine 
		dynamische Zuweisung von IP6-Adressen gäbe, dann würde jedenfalls für 
		die Bestandsdatenabfrage keine Vorratsdatenspeicherung nötig sein. Diese 
		vollständige Ablösung sehe ich jedoch nicht. 
		2) Die Vorratsdatenspeicherung leistet aber mehr. Nur um Beispiele aus 
		dem Bereich der besonders schweren Kriminalität gemäß § 100a Abs. 2 StPO 
		zu nennen: 
		2.1) Beim Skimming im engeren Sinne - dem Ausspähen von Kundendaten - 
		haben wir es meistens mit unbekannten Tätern zu tun. Nach zeitlicher 
		Eingrenzung ihres Handelns können die Funkzellendaten mit denen anderer 
		Tatorte verglichen werden. Das gibt die Auskunft, dass ein Handy mit 
		einer bestimmten Gerätenummer (IMEI) oder Anschlusskennung (IMSI) an 
		beiden Tatorten im Einsatz war. Wenn nicht die Täter selbst, so lassen 
		sich damit doch Täterzusammenhänge feststellen. 
		2.2) Serientaten: Mit den Vorratsdaten lässt sich feststellen, ob sich 
		das Handy des gerade gefassten Einbrechers auch an anderen Tatorten 
		befand. Das ist kein Tatnachweis, aber ein starkes Indix, das zu 
		weiteren Ermittlungen Anlass gibt. 
		2.3) Entlastung: Ein Täter behauptet, am Tatort zu einem bestimmten 
		Zeitpunkt noch nicht gewesen zu sein. Die Geodaten können das nicht 
		zwingend beweisen, seine Behauptung aber mehr oder weniger stark 
		untermauern. 
		2.4) Suche nach Vermissten. Wieder sind es die Geodaten, die Wege 
		nachverfolgen lassen; entweder zum Vermissten selber oder zu seinem 
		Entführer, der ihm das Handy abgenommen hat. 
		2.5) Täteridentifizierung: Viele Geschädigte melden sich erst sehr spät 
		bei der Polizei im Zusammenhang mit Erpressungen oder zum Beispiel dem 
		Enkeltrick. Dabei handelt es sich nicht einfach um Abzockereien, sondern 
		so, wie sich die Täter organisiert haben und vorgehen, um gewerbs- und 
		bandenmäßigen Betrug aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO. 
		 
		Die Vorratsdatenspeicherung würde eine sechs Monate lange Sicherung der 
		Bestandsdatenabfragen leisten. 
		Gegenwärtig ist nach den Erfahrungen des BKA schon ein paar Tage nach 
		dem Ereignis ganz häufig Schluss damit. Das ist die größte Gefahr, die 
		ich am gegenwärtigen Zustand sehe: Die Verweigerung des Rechtsschutzes 
		für die breite Masse. 
		IP6 könnte dieses Problem als Massenphänomen lösen - mit den 
		Vorbehalten, die ich oben genannt habe. 
		Der strategische Einsatz der Vorratsdaten im Bereich der zunehmenden 
		Banden- und Organisierten Kriminalität ist davon gesondert zu 
		betrachten. Das BVerfG hat kein Problem damit, dass ihre strategische 
		(in meinen Worten: überschießende) Nutzung erfolgt, wenn sie auf die 
		Fälle der schweren Kriminalität beschränkt wird. Das gilt auch für mich. 
		 
		Eine Frage habe ich, auf die ich auch um eine Antwort bitte: 
		Wieso haben Sie gedacht, dass ich mich fast 2 Stunden hinsetze und Ihnen 
		für lau dieses Essay schreibe? 
		 
		Mit freundlichen Grüßen 
		Dieter Kochheim 
   | 
    
    
      | 
		  | 
       
		  Lieber Herr 
		Knoke, 
		 
		ich habe gute Erfahrungen mit Ihnen gemacht und bin gerne zu einem 
		Interview bereit. 
		 
		... Ich werde mich jedoch nur als Privatmensch "Cyberfahnder" äußern und 
		nicht in meiner beruflichen Rolle als Strafverfolger. 
		 
		Wenn Sie sich darauf einlassen, liefere ich Ihnen vorab folgende Thesen 
		zum von Ihnen angesprochenen Themenkreis: 
		 
		1. Quickfreeze ist ein gutes begleitendes Mittel bei einer laufenden 
		Observation oder bei einer "Internetpatrouille" (Anlassunabhängige 
		Internetrecherche), wenn die Beamten auf eine laufende kriminelle Aktion 
		stoßen. ... Im Zusammenhang mit einer förmlichen 
		Überwachung der Telekommunikation (§ 100a StPO) ist es als besonderes 
		Instrument nicht nötig, weil dabei sowieso die Verkehrsdaten der 
		laufenden Kommunikation erhoben werden. 
		 
		2. Vorratsdatenspeicherung ist die systematische, befristete Speicherung 
		definierter Verkehrsdaten. 
		Auf sie wird im Nachhinein in zwei Fallgruppen zugegriffen: 
		a) Im Einzelfall zur Personifizierung eines Kommunikationsteilnehmers 
		anhand einer dynamischen IP-Adresse seines Zugangsproviders 
		(Hauptanwendungsfall) oder anderer temporärer Verkehrsdaten (selten). 
		b) Retrograde Datenerhebung mit einer Vielzahl von Verkehrsdaten in 
		Bezug auf einzelne Täter (schwere Serientaten; z.B. wegen bandenmäßiger 
		Einbrüche, Betäubungsmittelhandel, Entführung; aber auch zur Entlastung, 
		wenn ein Beschuldigter behauptet, zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht am 
		Tatort gewesen zu sein) oder bestimmte Kommunikationsmerkmale 
		(Funkzellendaten in Bezug auf einen Tatort, wenn die Täter unbekannt 
		sind). 
		 
		3. Wegen 2.b) habe ich zunächst überhaupt keine Probleme damit, wenn der 
		staatliche Zugriff auf die Verkehrsdaten nur wegen besonders schwerer 
		Straftaten zulässig ist. So hat es das BVerfG im Rahmen seiner 
		Einstweiligen Anordnungen angeordnet. Es gibt einzelne Fallgruppen 
		außerhalb des Straftatenkatalogs des § 100a Abs. 2 StPO, die gesondert 
		betrachtet werden müssten. Das sind etwa die Serieneinbrüche (ohne 
		Bande), schwere Sexualdelikte und zum Beispiel die Zuhälterei, die in 
		ihm nicht vertreten sind. Sie ebenfalls einzubeziehen, würde dem 
		vernichtenden Urteil des BVerfG nicht widersprechen. 
		 
		4. Das Fehlen der bevorrateten Verkehrsdaten zeigt sich längst 
		schmerzhaft in Bezug auf 2.a). Die meisten Betrügereien, 
		Verunglimpfungen und Alltagsstraftaten im Zusammenhang mit dem Internet 
		werden den Betroffenen erst nach mehreren Wochen bewusst (z.B. mit der 
		Rechnung von der DTAG). Die Täter können in diesen Fällen zwar anhand 
		ihrer IP-Adresse identifiziert, vielfach aber nicht mehr personifiziert 
		werden. Eine Strafverfolgung oder auch die Verfolgung zivilrechtlicher 
		Ansprüche ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Täter oder Störer unter 
		einer dynamischen IP-Adresse gehandelt hat und die Verkehrsdaten 
		gelöscht sind, weil sie nur noch tageweise oder höchstens wochenweise zu 
		Verfügung stehen. 
		 
		5. Wenn allgemein bewusst wird, dass die Alltagskriminalität in Bezug 
		auf das Internet faktisch nicht mehr verfolgbar ist, dürfte eine große 
		Ernüchterung eintreten. Mit verschiedenen denkbaren Folgen: 
		a) Verunsicherung und Frustration der Allgemeinheit. Das BVerfG könnte 
		das anders ausdrücken: Verhinderung der Rechtsstaatsgarantie durch die 
		bewusste politische Verhinderung der Strafverfolgung und der 
		Rechtsgewährung in Bezug auf eine erhebliche und keineswegs zu 
		vernachlässigende Gruppe sozialer und damit auch rechtlicher 
		Beziehungen. Das sind alle Transaktionen und Interaktionen im Internet, 
		für die der Andere eine dynamische IP-Adresse seines Zugangsproviders 
		nutzt. 
		b) Druck auf die Strafverfolgung, schnell handeln zu müssen. 
		Das merkt die Polizei schon jetzt bei Skimming-Angriffen von unbekannten 
		Tätern. Während sie bis zum März 2010 die Erhebung von Funkzellendaten 
		vom Tatort zurück stellen konnte, um zunächst andere Spuren auszuwerten 
		(Kamerabilder, Fingerspuren, DNA-Spuren), muss sie und die 
		Staatsanwaltschaft jetzt unverzüglich einen Beschluss nach § 100g StPO 
		wegen der Funkzellendaten erwirken. Ihre Beweisbedeutung ist erheblich 
		geringer als die der anderen, dennoch sind die Strafverfolgungsbehörden 
		von § 163 StPO verpflichtet, "alle keinen Aufschub gestattenden 
		Anordnungen zu treffen". 
		c) Dasselbe gilt für Privatleute. Wenn ihnen im Zusammenhang mit dem 
		Internet erst einmal klar wird, dass sie immer schnell handeln müssen, 
		hilft kein Appell zur Gelassenheit oder zum "Einmal darüber schlafen" 
		mehr. Sobald sie ein Ungemach erfahren, müssen sie zur Beweissicherung 
		schreiten, weil sonst jede Ab- oder Gegenwehr mangels verfügbarer 
		Verkehrsdaten ausgeschlossen sein kann. Satirisch formuliert: Es werden 
		neue Geschäftsmodelle entstehen: Sofortige anwaltliche Beweissicherung - 
		jetzt auch als Flatrate. 
		d) Satire? Genau so funktionieren die Abmahnungsmodelle in Bezug auf 
		gewerbliche Schutzrechte. Eine Recherchefirma überwacht den Datenverkehr 
		in Filesharing-Netzen und übergibt die protokollierten Verkehrsdaten an 
		eine Anwaltskanzlei. Diese fragt unverzüglich die Bestandsdaten ab und 
		mahnt den Störer anschließend ab. Der Erlös wird untereinander nach 
		festgelegten Anteilen verteilt. 
		 
		6. Das sind die Gründe dafür, dass ich Quick Freeze für einen 
		ungeeigneten Ersatz für die Vorratsdatenspeicherung halte. 
		a) Wenn der Staat überall und alles im Internet und der 
		Telekommunikation online überwachen würde, könnten mit dem Quick Freeze 
		verdächtige Prozesse und Aktionen mitgeschnitten werden. Ein solcher 
		Orwell-Staat bräuchte das Quick Freeze aber nicht, weil er sowieso schon 
		alle Kommunikationsprozesse einschließlich der Inhalte mitschneidet (und 
		nicht nur die Verkehrsdaten!). 
		Das wäre nicht mein Staat und ich möchte auch nicht in ihm leben. 
		b) Quick Freeze verlangt als Voraussetzung nach aktuellen Anlässen. 
		Sinnbildlich: Ich sehe etwas verdächtiges und drücke auf den Knopf 
		"Aufnahme". 
		Alle Prozesse, deren Wirkungen erst in der Zukunft eintreten, bleiben 
		vom Quick Freeze unerfasst, wenn die Verkehrsdaten bereits gelöscht sind 
		(das unterscheidet Deutschland von den USA; manche Unternehmen können 
		dort noch nach Jahren Verkehrsdaten zur Verfügung stellen, weil es an 
		einem effektiven Datenschutz und Datenvermeidungsschutz fehlt). 
		 
		7. Die Vorratsdatenspeicherung bewirkt zwei Grundrechtseingriffe. 
		a) Der gravierende Eingriff ist der der Speicherung überhaupt. Er 
		erfolgt anlasslos und kann sich nur damit rechtfertigen, dass ohne ihn 
		andere Rechtsgüter ungeschützt bleiben würden. Insoweit hat das BVerfG 
		klar gesagt: Im Interesse anderer Freiheitsrechte ist die 
		Vorratsdatenspeicherung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. 
		Um es noch deutlicher zu sagen: Die Berechtigung zur 
		Vorratsdatenspeicherung steht nach dem BVerfG außer Frage. 
		Die politische Bedeutung dessen muss im Konjunktiv formuliert werden: 
		Ungeachtet der Vorgaben der EU dürfte sich daraus ein zwingender Auftrag 
		an den deutschen Gesetzgeber ergeben, die Vorratsdatenspeicherung zu 
		regeln, weil ohne sie die grundgesetzliche Rechtsschutz- und 
		Rechtsweggarantien leer laufen könnten. 
		b) Der zweite Eingriff erfolgt mit dem Zugriff auf bevorratete 
		Verkehrsdaten. 
		Der Eingriff ist flach, wenn es nur darum geht, dynamische IP-Adressen 
		oder andere Kommunikationsdaten aufzulösen und zu individualisieren. 
		Insoweit nimmt der Geschädigte (und stellvertretend die Strafverfolgung) 
		nur die Chance wahr, einen Verantwortlichen mit seiner Verantwortung zu 
		konfrontieren. 
		Er ist schwer, weil er auch Unbeteiligte trifft, wenn es um 
		zeitlich-räumlich zwar definierte, aber um Massendatenbestände geht. Um 
		nicht missverstanden zu werden: Massendatenbestände sind solche, aus 
		denen der "richtige" Datensatz erst herausgelöst werden muss. Das 
		beginnt bei zwei Datensätzen, von denen einer "richtig" und einer 
		"unzutreffend" ist ("falsch"). Der Eingriff trifft dabei zunächst auch 
		den "falschen". Wer interessiert sich für ihn? 
		c) Eine ganz andere Frage ist, wer speichern muss und wer die 
		Verantwortung für die korrekte und gezügelte Verarbeitung trägt. Damit 
		sind die Missbrauchs- und Richtigkeitskontrollen angefragt. 
		Speichern können nur die Provider, die den Zugang zu Netzen vermitteln, 
		Verbindungen herstellen und (elektronische) Antworten entgegen nehmen. 
		Sie müssen nicht zwangsläufig auch diejenigen sein, die die Daten zur 
		Beauskunftung verwalten. 
		Insoweit ist den Bedenkenträgern zuzustimmen, dass es genug Missbräuche 
		in der Privatwirtschaft gegeben hat. 
		d) Die deutsche Rechtstradition kennt das Notariat und eine besondere 
		Form davon sind die Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte. Wenn sich 
		mehrere Leute um einen Gegenstand streiten, den ich habe und von dem ich 
		weiß, dass ich ihn hergeben muss (weil die Mietzeit abgelaufen ist oder 
		aus anderen Gründen), dann kann ich ihn beim Amtsgericht hinterlegen. Es 
		rückt das Teil erst raus, wenn einer der Streitenden ein rechtskräftiges 
		Urteil oder eine Verzichtserklärung von den anderen Streitenden vorlegt. 
		Ich jedenfalls habe meine Schuldigkeit getan und bin raus aus dem Streit 
		der anderen. Wenn sie ihren Streit nicht klären, dann fällt der Wert des 
		Streitgegenstandes nach ein paar Jahren an die kommunale Gemeinde. 
		Eine solche Hinterlegungsstelle würde ich mir auch für die Vorratsdaten 
		wünschen. Die Provider liefern ab und die Hinterlegungsstelle darf die 
		bevorrateten Daten nur an Legitimierte herausgeben und muss sie nach 
		festen Vorgaben löschen. 
		Meine Vision erfordert Aufwand. Aufwand bedeutet Kosten und diese können 
		durch Gebühren kompensiert werden. Auch das ist unproblematisch, weil 
		Rechtsverfolgung nicht kostenlos sein muss. Sie muss von Verfassungs 
		wegen nur möglich sein und mit angemessenem Aufwand ermöglicht werden. 
		Bei diesem Vorschlag geht es nicht um die Inhalte der Kommunikation, 
		also dem "Abhören" als solches, sondern nur um die Verkehrsdaten. Aus 
		ihnen lassen sich Beziehungen und geographische Standorte des Endgerätes 
		ableiten, aber keine Geständnisse, keine Kernbereichsgespräche und keine 
		Informationen über das, was mit Verteidigern und anderen Berufshelfern 
		kommuniziert wird. Sondern nur die Tatsache, dass kommuniziert 
		wurde. 
		 
		Lieber Herr Knoke: Ist das alles so unvernünftig? 
		 
		Mit freundlichen Grüßen 
		 
		Dieter Kochheim 
  
		 |