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Juni 2012

24.06.2012 Gegenstände der Cybercrime
zurück zum Verweis IuK-Strafrecht: Zwischen Herzschrittmacher und Internet




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 Der Aufsatz definiert die Cybercrime anhand des vom BVerfG entwickelten Begriffs der informationstechnischen Systeme - itS - als alle kriminellen Erscheinungsformen, die sich gegen die Komponenten und die systematische Vernetzung der Informations- und Kommunikationstechnik - IuK - richten. Die nötige Präzision liefert die Beschreibung der Mikro- und Makrodimensionen der Informationsverarbeitung und das auf die Täter und ihre Handlungsfelder bezogene Handlungsmodell.

Der Aufsatz bringt keine knalligen Ergebnisse, ist aber ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg, die Cybercrime als Gegenstand des IuK-Strfrechts systematisch zu durchdringen und zu erfassen.

 
informationstechnische Systeme als Gegenstände der Cybercrime
Mikro- und Makrodimensionen der Informationsverarbeitung
informationstechnische Systeme in hierarchischen Verbünden
technische Betrachtung der Cybercrime
Handlungsmodell
Anwendung des Handlungsmodells
Schichtenmodell beim Betrieb
Abbildungen der Strukturen der Cybercrime
arbeitsteilige und organisierte Cybercrime
Fazit
 

 
Er präzisiert die verwendeten Begriffe, definiert die verschiedenen Perspektiven bei der Betrachtung der Cybercrime und ihrer strafrechtlichen Würdigung als IuK-Strafrecht.

Die Überschrift bringt es auf den Punkt: Das IuK-Strafrecht reicht im Ergebnis vom (per Nahfunk administrierten) Herzschrittmacher bis zum Internet. Sein wichtigtster Gegenstand ist aber das einheitlich administrierte LAN, in das Hacker und Malware einzudringen trachten.

Viele Aufsätze im Cyberfahnder wirken erst mit Zeitverzögerung. Auch dieser Aufsatz scheint keine griffigen Aussagen zu haben und wird sich erst langfristig als wegweisend erweisen.

IuK-Strafrecht: Zwischen Herzschrittmacher und Internet
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018