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Skimming
13.04.2009 Skimming
     
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Das Kartenlesegerät diente nicht unmittelbar der Fälschung von Zahlungskarten. Es war nämlich nicht, wie vom Gesetz gefordert, seiner Art nach zur Begehung der Tat - der Vorbereitung der Kartenfälschung - geeignet, weil damit die gefälschten Kreditkarten nicht hergestellt wurden. Die Übergabe oder das Sichverschaffen dieses Geräts - Datensätze waren noch nicht gespeichert - bereitete lediglich die in § 149 StGB i.V.m. § 152 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen zur Zahlungskartenfälschung vor. (1)
 


Ich habe die Hersteller von Skimming-Hardware bislang als Beihilfe-Täter ( § 27 StGB) zum Ausspähen von Daten ( § 202a StGB), am Computerbetrug ( § 263a StGB) und an der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b StGB) angesehen. Eine solche bandenmäßige Beteiligung kommt aber nur in Betracht, wenn sich die Hersteller mit den anderen Tätern dauerhaft verbinden ( Tatbeiträge in Banden).

Eine selbstständige Strafbarkeit habe ich nur aus der Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 3 in Verbindung mit § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB herleiten können, was wenig hilft, wenn sich die Täter im Ausland befinden und ihr Handeln nicht dem Weltstrafrecht unterworfen ist ( § 6 StGB).

Eine fälschungsstrafrechtliche Strafbarkeit habe ich bislang nicht in Betracht gezogen. Das auch deswegen, weil der BGH noch 2003 Kartenlesegeräte nicht als "ähnlichen Vorrichtungen" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat [ siehe Zitat links, (1), S. 10 UA].

Mit Wirkung vom 30.08.2003 wurde § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB geändert und hat jetzt die rechts wiedergegebene Fassung.

Danach liegt es nahe, dass jedenfalls das Herstellen, Feilhalten (Anbieten) und Überlassen (Verleihen, Vermieten, Verkaufen) von Skimmern (Lesegeräte) bereits im frühen Stadium strafbar ist und die Hersteller und die Skimmer (Agenten) bereits trifft, bevor ein einziger Dump ausgespäht wurde (Sich-Verschaffen, Verwahren).
  

 
 
§ 152b Abs. 5 StGB:

§ 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
 

§ 149 StGB:
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. ...
3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt ...
2. die Fälschungsmittel ... vernichtet ...

 
§ 150 Abs. 2 StGB:

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
 
 

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Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten als Mitglieder einer bulgarischen Gruppierung handelten, die sich zu dem Zweck zusammengefunden hat, in ganz Europa Daten von Zahlungskarten an sich zu bringen, um mit diesen Daten gefälschte Zahlungskarten herzustellen und diese zu missbräuchlichen Verfügungen einzusetzen. In arbeitsteiligem Vorgehen beschafften die Angeklagten die mittels auf Bankautomaten angebrachter Skimming-Gerätschaften ausgelesenen und gespeicherten Daten der Bankkunden und gaben diese sodann an die unbekannten Mitglieder dieser Gruppierung weiter, die mit den erlangten Daten falsche Zahlungskarten herstellten und die gefälschten Karten zum Einsatz brachten ... (2)
 


So sieht es jedenfalls der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision eines Skimmers (2), der nach dem angefochtenen Urteil zusammen mit 3 Mittätern Kartendaten ausgespäht hat (siehe links). Sie ist spannend und Weg weisend.

Ohne den Rückgriff auf den in der Rechtsprechung entwickelten Bandenbegriff leitet der GBA aus der Mittäterschaft des Skimmers an der Haupttat des Fälschens ( § 152b StGB) die Strafbarkeit aus der Verbrechensnorm ab ( siehe unten, linke Spalte).

Zur Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch stellt der GBA zunächst auf die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung gemäß § 149 StGB ab ( siehe unten, linke Spalte). Insoweit vertritt er im Anschluss an die herrschende Kommentarliteratur die Auffassung, dass jedenfalls das für das Skimming bestimmte Kartenlesegeräte und die mit ihm verwendeten Computerprogramme nach der geltenden Gesetzesfassung Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind. Daraus folgert er, dass in dem Auslesen und Speichern unter Einsatz der Kartenlesegeräte bereits ein über die bloße Vorbereitung hinaus gehendes unmittelbares Ansetzen zum Fälschungsvorgang zu sehen ist ( siehe unten, rechte Spalte), also der Beginn des Versuchsstadiums.
 

 
Der BGH hat die Revision ohne nähere Angabe von Gründen verworfen (3), so dass unsicher bleibt, in welchem Umfang er sich die Stellungnahme des GBA zu eigen gemacht hat. Die Verwerfung unter Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO, die hier erfolgt ist, ist jedoch nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft einen begründeten Antrag stellt und die Entscheidung einstimmig getroffen wird, dass das Rechtsmittel "offensichtlich unbegründet" ist.

Ich schließe daraus, dass der BGH der Begründung des GBA gefolgt ist. Andererseits hätte er wahrscheinlich einen größeren Begründungsaufwand betrieben. Eine sichere Erkenntnis ist das hingegen nicht.

Die vom GBA vertretene Meinung muss sich in der Rechtsprechung noch weiter verfestigen. Das gilt nicht für die Kommentarliteratur, aus der sie kenntnisreich abgeleitet ist.

Die Konsequenz daraus wird sein, dass die Hersteller von Skimming-Hardware und die Skimmer selber einer weiteren Strafbarkeit unterliegen, als ich bislang angenommen habe.

Die weiteren Schlussfolgerungen ergeben sich aus der Hauptseite.

 

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<S. 3> Mittäterschaft ...

<S. 4> Auf dieser Grundlage ist die Annahme von Mittäterschaft im Ergebnis jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass der Erfolg der Tat in hohem Maße von dem gemeinsam durch den Angeklagten und die drei Mitangeklagten erbrachten Tatbeitrag abhing, dem Angeklagten daher eine zentrale Stellung im Kartenfälscherring zukam und er gemeinsam mit den drei Mitangeklagten hinsichtlich der von ihnen gelieferten Datensätze auch die Tatherrschaft hatte. Der Annahme von Mittäterschaft steht nicht entgegen, dass die Angeklagten selbst an der eigentlichen Fälschungshandlung nicht beteiligt waren. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen, es genügt vielmehr irgendeine Förderung der als gemeinsam gewollten Tat sei es auch nur durch die Teilnahme an einer Vorbereitungshandlung (... (4) ) ...
 

 
<S. 5> Versuch ...

<S. 5> Zur Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zur Tatbegehung im Sinne von § 22 StGB ist vorliegend § 149 StGB heranzuziehen, der nach § 152b Abs. 5 StGB auch die bloße Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unter Strafe stellt. 

Der mit Wirkung zum 30.08.2003 in die Vorschrift eingefügte Begriff des "Computerprogramms" ist im Lichte der anderen in § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Vorrichtungen auszulegen. Danach muss es sich um ein spezifisch zur Tatbegehung geeignetes Computerprogramm handeln, d. h. es darf nicht gleichermaßen deliktischen und legalen Zwecken dienen können ... <Nachweise>. Zutreffend ist dabei, dass die Feststellungen nicht den Schluss zulassen, dass die verwendeten Kartenlesegeräte gleichzeitig auch beim eigentlichen Fälschungsvorgang Einsatz finden (... (5) ). Andererseits wird eine gleichzeitige Eignung zu einer legalen Verwendung ausgeschlossen werden können <Nachweise>.

Daher ist § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung auf Zahlungskarten-Lesegeräte zum Auslesen von auf Zahlungskarten gespeicherten Datensätzen, sog. Skimmer, anwendbar <Nachweise>.
 

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<S. 6> Wenngleich hierin eine weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/8998, S. 9 (6) ) auch auf die Herstellung von Computerprogrammen zu sehen ist, die <S. 6> ihrerseits erst einer Vorstufe des eigentlichen Fälschungsvorgangs dienen, erscheint dies gerechtfertigt. Das Kriterium der spezifischen Eignung zur unmittelbaren Herstellung der Falsifikate ist auf traditionelle Geldfälschungsverfahren mit Druckplatten a.ä. zugeschnitten und bezieht dort seine Berechtigung daraus, dass Gegenstände typischerweise erst auf einer sehr späten Stufe des Produktionsprozesses ihre spezifische Tauglichkeit für Fälschungen bekommen. Bei Computerprogrammen für die Fälschung von Zahlungskarten ist dies anders; dort gehört zu den fälschungsbezogenen Funktionen auch das auf einer früheren Stufe angesiedelte Auslesen von Chips und Magnetstreifen ebenso wie das spätere elektronische Beschreiben solcher Speicher. Auch hierzu dienende spezielle Lese- und Schreibgeräte (sog. Skimmer) sowie die zugehörige Software sind daher unter Nr. 1 zu subsumieren <Nachweise>.
 

 
<S. 6> Zu diesem Ergebnis steht nicht im Widerspruch, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 16.12.2003 - 1 StR 297/03 - (7) die dort gegenständlichen Kartenlesegeräte nicht als "ähnliche Vorrichtungen'' im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingeordnet hat. Ungeachtet weiterer Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles lag dieser Entscheidung die damalige Gesetzeslage, also diejenige vor Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde. Zum anderen waren im dort zugrunde liegenden Fall auf den Kartenlesegeräten noch keine fälschungsgeeigneten Datensätze gespeichert.

<S. 6> Daraus, dass mithin §§ 152 b Abs. 5, 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits das Herstellen, Sich- oder Einem-anderen-Verschaffen, Freihalten, Verwahren oder Einem-anderen-Überlassen eines solchen Computerprogramms als Vorbereitungshandlung unter Strafe stellen, wird deutlich, dass in dem Auslesen und Speichern unter Einsatz der Kartenlesegeräte bereits ein über die bloße Vorbereitung hinaus gehendes unmittelbares Ansetzen zum Fälschungsvorgang zu sehen ist, der im Hinblick auf die aufgezeigten Besonderheiten desselben nicht erst mit dem Aufspielen der Daten auf die Kartenfalsifikate beginnt <Nachweise>.
 

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(1) BGH, Urteil vom 16.12.2003 - 1 StR 297/03

(2) Generalbundesanwalt, Stellungnahme vom 12.08.2008 - 1 StR 414/08, S. 4.
Das strafrechtliche Verfahren ist abgeschlossen und die hier zitierte Textpassage ist soweit anonymisiert, dass ein Rückschluss auf die Beteiligten nicht möglich ist; siehe Rechtsfragen im Strafverfahren.

(3) BGH, Beschluss vom 09.09.2008 - 1 StR 414/08

(4) Verweise auf die Kommentarliteratur und auf BGH, Urteil vom 21.04.1999 - 5 StR 714/98
 

 
(5) Verweis auf (1)

(6) Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, DT-Drs. 14/8998

(7) (1)
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018