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modulare Kriminalität
21.09.2008 modulare Kriminalität
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Kriminalität aus dem Baukasten
 
arbeitsteilige Kriminalität
  Absatztaten. Erwerbstaten
  Hehler
  Rüsttaten. Vorbereitung und Versuch
Beteiligung an Rüsttaten
  Gefährdungstaten
Bande
  deliktische Vereinbarung
  Organisationsgefahr
    Verkäufer und Erwerber von BtM
    Der Häuptling
modulare Kriminalität
Skimming
Phishing
andere Kriminalitätsformen
modulare Kriminalität
 

 
Kriminalität wird im Allgemeinen wegen ihrer Erscheinungsformen betrachtet. Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist das auch der richtige Weg, um zum Beispiel Diebstähle, Einbrüche oder das Ausspähen von Daten zu verhindern.

In vielen Fällen ist die kriminelle Tat zugleich ihr Ziel, wenn man an eine Körperverletzung oder an einen Ladendiebstahl denkt.

Bandenkriminalität ist hingegen geprägt von Arbeitsteilung. Die einfachste Unterscheidung dabei ist die zwischen der Erwerbstat und der Absatztat. Unter der Erwerbstat verstehe ich die kriminelle Tat als solche, also den Einbruch oder den Raub. Die Absatztat ist immer dann nötig, wenn das kriminell erlangte Gut nicht unmittelbar nutzbar ist. Bei Gegenständen tritt in aller Regel an dieser Stelle ein Hehler ein, der über Absatzwege verfügt. Im Zusammenhang mit Vermögenswerten, z.B. ertrogene Kontoguthaben aus dem Phishing oder einer vorgeschwindelten Leistungsbereitschaft (Betrug, § 263 StGB), muss der Täter die Methoden der Geldwäsche einsetzen, um die Herkunft des Vermögens zu verschleiern.
 

 
Im Zusammenhang mit der Cybercrime habe ich das Denkmodell entwickelt, dass sie sich - jedenfalls, wo sie im großen Stil betrieben wird - modular organisiert.

Die modulare Organisation von Kriminalität kann begriffen werden als eine Art Projektmanagement. Ihr Projektziel ist die Erlangung kriminellen Gewinns. Das Projekt wird so aufgelegt, dass das Ziel mit dem geringsten Aufwand, dem lukrativsten Ergebnis und dem geringsten Entdeckungsrisiko erreicht wird.

Die Wahl der Methoden ist davon abhängig, wie diese Ziele am besten erreicht werden werden können. Wie beim Projektmanagement sind sie von Meilensteinen und kritischen Ketten geprägt. Das "Projekt Phishing" verlangt zum Beispiel nach dem Ausspähen von Bankzugangsdaten und im zweiten Schritt ihres Missbrauchs. Ihre Beschaffung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. "Klassisch" per E-Mail und unter Einsatz von Überredungstechniken oder "moderner" per Pharming und Injection-Techniken oder per POS-Skimming. Eine andere Option dabei ist schlicht und einfach der Kauf bereits ausgespähter und möglichst qualitätsgeprüfter Kontodaten.
 

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Großansicht

  

 
Dieser Aufsatz stellt die Fragen, ob die modulare Kriminalität auch außerhalb der Cybercrime vermutet werden muss und ob sie mit den Instrumenten des Organisationsstrafrechts greifbar ist. Letztere ist vor allem die Frage, ob der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Bande auch die Teilnehmer an der modularen Kriminalität erfasst.

Dazu sollen besonders Beispiele aus dem Eigentums- und Vermögensstrafrecht betrachtet werden, weil sie die häufigsten Erwerbstaten sind und den Erscheinungsformen der Cybercrime am nächsten kommen.

Der Dieb, der Geld stiehlt oder den Gegenstand, den er begehrt, erreicht sein Ziel unmittelbar durch die Erwerbstat (Schaubild, ganz oben). Handeln mehrere Diebe gemeinschaftlich, werden alle wegen derselben Tat verurteilt, auch wenn nicht jeder Mittäter an allen Tatschritten beteiligt war ( § 25 Abs. 2 StGB)

Der Dieb hingegen, der Wertgegenstände stiehlt, die erst zu Geld gemacht werden müssen, um einen Nutzen für ihn zu haben, muss den Absatz organisieren. Entweder handelt er als Auftragstäter und wird von dem Anstifter (strafbar gemäß § 26 StGB) entlohnt. Oder er nimmt die Dienste eines Hehlers in Anspruch, der ihn entlohnt und selbständig das Absatzgeschäft abwickelt ( § 259 StGB, Schaubild, zweite Möglichkeit von oben).

Komplexe Absatzschritte sind auch der klassischen Kriminalität nicht fremd. Beim Diebstahl hochwertiger Kraftfahrzeuge müssen die Fahrzeuge häufig umgerüstet, ihre FIN (Kraftfahrzeugnummer) abgeändert und sie mit "neuen" Papieren ausgestattet werden.
 

 
Soweit es um die Änderung der FIN geht, kommt immer auch eine Urkundenfälschung ( § 267 StGB) ins Spiel. Die Umbauarbeiten im übrigen (Umlackieren usw.) sind nach den Tatbeiträgen ansonsten zu beurteilen. Führt sie der Erwerbstäter selber aus, so sind sie ein Teil der Erwerbstat und unterliegen keiner selbständigen Strafbarkeit (wohl aber der verschärften Strafzumessung gemäß § 46 StGB). Führt sie ein Dritter aus, so wird er als Hehler bestraft ( § 259 StGB). Hierbei gilt, "dass der Stehler kein Hehler" sein kann. Umgekehrt ist jede Hilfe beim Absatz als Beteiligung an der Hehlerei anzusehen.

Die Großansicht des Schaubilds enthält ganz links einen arbeitsteiligen Schritt, den ich als Rüsttat bezeichne. Bei ihr geht es darum, die für die Erwerbstat erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen. Es kann sich dabei um Spezialwerkzeug, Handys zur Verständigung bei der Erwerbstat oder die Bereitstellung von Fluchtfahrzeugen handeln.

Die Rüsttaten werden von dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung sehr unterschiedlich behandelt. Es handelt sich häufig um straflose Vorbereitungshandlungen im Vorfeld zum Versuch.
 

 

 

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Rüsttaten sind für den Täter mit Tatherrschaft meistens straflos. Dafür Ausschlag gebend sind die Vorschriften über den  Versuch und über den Rücktritt.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt ( § 22 StGB). Nicht davon umfasst sind die Vorbereitungshandlungen, die der Täter in dem Wissen begeht, dass er später weitere Handlungen begehen muss, um die Erwerbstat zum Erfolg zu bringen. Das gilt besonders dann, wenn zunächst das potentielle Opfer handeln muss, bevor der Täter seinen Plan ausführen kann. (Vorbereitung und straflos: Einladung zur Kaffeefahrt. Versuchsbeginn: Bestellung des Busses und der Wirtschaft für die Veranstaltung.)

Eine solche noch straflose Rüsttat ist zum Beispiel das Schreiben eines Heiratsschwindlers, mit dem er den ersten Kontakt zum Opfer herstellt. Der Versuch der Erwerbstat beginnt in dem Moment, in dem er um Geld bittet.

Auch der Versuch kann mehrgliedrig sein (zur Strafbarkeit: § 23 StGB). Wenn der Täter damit beginnt, seinen Tatplan für die Erwerbstat auszuführen, eröffnet er das Versuchsstadium und das auch dann, wenn er mehrere Handlungen ausführen muss: Loch bohren, Sprengstoff einfüllen, Lunte einsetzen, Zündkabel ausrollen, Zünder installieren, sprengen. Der Versuch beginnt beim Bohren des Loches.
 

 
Der Täter mit Tatherrschaft kann seine Bestrafung dadurch verhindern, dass er vom Versuch der Erwerbstat zurück tritt ( § 24 StGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen Vollendung und Beendigung. Zuerst tritt die Vollendung ein. Sie ist erreicht, wenn der Täter alle Handlungen unternommen hat, um den strafbaren Tatbestand zu erfüllen. Das ist der Fall, wenn der Ladendieb die Beute in seine Tasche gesteckt hat und die Kassenzone verlässt, weil er jetzt die Beute nicht mehr unbemerkt zurück- oder weglegen kann.

Die Beendigung umfasst auch den zeitlichen Abschnitt der Beutesicherung, also die Flucht vom Tatort ("Haltet den Dieb!"). Für die rechtliche Unterscheidung zwischen Erwerbs- und Absatztat ist dieser Abschnitt durchaus von Interesse. Der Absatzhelfer, der mit dem Lkw auf den Täter wartet und die Beute mit einlädt, ist Beihilfetäter zur Tat des Erwerbstäters (Dieb). Wenn er jedoch mit demselben Lkw die Beute aus dem Lager des Erwerbstäters abholt, ist er Teilnehmer des Absatztäters (Hehler).

Die Teilnehmer an den vorgelagerten Rüsttaten begeben sich in die Hand des Erwerbstäters, weil die Strafbarkeit ihrer Handlungen davon abhängen kann, ob der Erwerbstäter von der Vollendung oder der Beendigung absieht. Das ist ihr Risiko.
 

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Der Fälscher eines Ausweises oder einer anderen Urkunde ist ein Urkundenfälscher ( § 267 StGB). Er macht sich allein deshalb strafbar, weil er eine zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmte Urkunde (total) fälscht oder (eine Vorlage) verfälscht.

Will der Erwerbstäter die falsche Urkunde zu einem Betrug verwenden, so ist aus seiner Sicht die Beauftragung und die Entgegennahme der falschen Urkunde noch eine Rüsttat, die in aller Regel noch als straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug angesehen werden muss. In diesem Fall hat die Rüsttat jedoch ein Eigenleben, weil er auch zur Urkundenfälschung angestiftet hat und deshalb mit dem Urkundenfälscher als Anstifter strafbar ist.

Keine selbständige Straftat begeht der Sachverständige, der bewusst ein falsches Wertgutachten über eine Immobilie erstellt und dem Erwerbstäter gibt. Er gibt zwar ein falsches Zeugnis im Sinne der Glaubenslehre ab, das aber als solches nicht strafbar ist.

Der BGH betrachtet ihn hingegen als Beihilfetäter. Wenn der Erwerbstäter ein falsches Gutachten verlangt, dann sind seine Absichten offensichtlich unlauter. Geht der Sachverständige darauf ein, dann weiß er, dass er unlauteren Zielen dient. Mehr muss er nicht wissen. Also muss er nicht wissen, ob das sachlich falsche Gutachten für einen Betrug oder für eine Steuerhinterziehung eingesetzt werden soll. In dem Moment, in dem er das falsche Gutachten dem Erwerbstäter übergibt, gibt er die Tatherrschaft auf. Missbraucht der Erwerbstäter das Gutachten, macht sich der Rüsttäter als Beihilfetäter strafbar, unterlässt der Erwerbstäter die Tatausführung, bleibt der Rüsthelfer ebenfalls straflos. Er hat dann einfach Glück gehabt. Das unterscheidet ihn vom Urkundenfälscher, der sich mit der Fälschung strafbar gemacht hat.
 

 
Der Gesetzgeber hat verschiedene Rüsttaten einer selbständigen Strafbarkeit unterworfen ( Hackerstrafrecht, Bombenbauanleitung). Das gilt besonders für die Gefährdungstatbestände, die eine Bestrafung auch im Vorbereitungsstadium vorsehen.

Ein Beispiel dafür ist das Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können - GÜG. Nach § 19 GÜG ist die Herstellung, der Besitz und der Handel mit Grundstoffen strafbar, auch wenn sie noch nicht zu Rauschgift "veredelt" sind. Andere Beispiele sind die strafbare Anleitung zu Straftaten ( § 130a StGB), die Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen ( § 149 StGB) oder die Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen ( § 275 StGB). Sie zeigen die Spannbreite einer Vielzahl von strafbaren Handlungen auf, die für sich genommen noch recht harmlos sind, die der Gesetzgeber aber deshalb, weil er die Haupttaten, zu denen sie führen sollen, verhindern will, bereits im Rüststadium mit Strafe bedroht. Im Einzelfall mag das kritikwürdig sein, wenn das Verbot von Gewaltdarstellungen ( § 131 StGB), von neutralen Schriften oder politischen Auseinandersetzungen (Volksverhetzung, § 130 StGB) ausgefallene Bereiche des Gesinnungsstrafrechts betreffen und deshalb im Konflikt zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 GG) stehen. Ihre grundsätzliche Gefährlichkeit steht hingegen außer Frage, so dass ihre Strafbarkeit auch einem demokratischen Rechtsstaat wichtig sein muss (1).
 

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Einer der wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität ist die Bande. Sie definiert der Große Senat des Bundesgerichtshofes mit seinem Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00  (Leitsatz 1):

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.

Erwerbs- und Absatztäter können eine gemeinsame Bande bilden ( Tatbeiträge in Banden, gemischte Bande (2) ), wobei sich die rechtliche Qualifizierung des einzelnen Mittäters an seinen Tatbeiträgen bemisst, die sich auf die Beteiligung im Rüststadium beschränken kann ( Beschaffung eines Firmenmantels, den andere Täter zum Betrug missbrauchen (3) ).

Mit seinem neuen Bandenbegriff löste der BGH die Tradition seiner früheren Rechtsprechung ab, die nach einer deliktischen Vereinbarung verlangte: Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede.  (4)
 

 
a) Nach der neueren Rechtsprechung (...) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Abweichend von der früheren Rechtsprechung ist ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ nicht mehr erforderlich. Die Mitglieder der Bande können vielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen (...).

b) Wesentliches Element einer Bande ist danach eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (...), wobei Mitglied einer Bande auch sein kann, wem nach der – stillschweigend möglichen - Bandenabrede, nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (...). (5)

Für die Einstufung als Bandentat reicht es insoweit aus, dass eine Tat in ihrem Ursprung auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht ausschließt, dass die einzelne Tat - als Ausfluss des gemeinsamen Willens zur Begehung von Straftaten - jeweils einem neuen Tatentschluss entsprang. (6)
 

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Einfache Kontakte zur Bande im übrigen lässt der BGH jedoch nicht ausreichen, sondern verlangt nach einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Täter auch als Bandenmitglied handelte (7), die (weiterhin) auf einer deliktischen Vereinbarung beruhen muss (8). Dazu genügt es nicht, dass der Frachtführer allein gestohlene, zur Verschiffung nach Übersee vorgesehene Fahrzeuge zum Speditionsgelände bringt (9). Insoweit stellt er auf die ersichtliche Organisationsgefahr ab, die sich aus dem Zusammentun von drei und mehr Tätern äußert (10).

Auch der Absatzhelfer, der durch eine vor der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zusagt (11), ist kein Mittäter der Erwerbstat, sondern Anstifter, Gehilfe oder Hehler: Ein Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (...). Es gelten vielmehr - auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (11).
 

 
Auch beim Handel mit BtM will der BGH eine klare Abgrenzung zwischen Verkäufer und Erwerber gezogen sehen: An einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbegehung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäfts – sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem - lediglich jeweils auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen [auch (5), Leitsatz b].

Insgesamt verlangt der BGH nach einer strikten Betrachtung des Täters und seiner Einbindung in die Bande: Da das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (...), findet der qualifizierte Tatbestand des § 244a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (12).

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Eine Bande besteht somit aus mindestens drei Tätern, die sich darauf verständigen, künftig und mehrfach Straftaten zu begehen, die wegen ihrer Einzelheiten noch nicht feststehen. Dabei muss es sich mindestens um einen Haupttäter und zwei Gehilfen betreffend die Erwerbstat handeln. Der Absatzhelfer, der nach Beendigung der Erwerbstat an der Absatztat teilnimmt, ist zunächst einmal Hehler. Bindet er sich in die Diebesbande als ständiger Absatzhelfer ein, kann er mit ihr eine gemischte Bande bilden.

Auch der Gehilfe wegen einer Rüst- oder Erwerbstat kann sich an der deliktischen Bandenabrede beteiligen, wenn er seinen Tatbeitrag als Beteiligung an verschiedenen Erwerbstaten versteht oder sich gleichbleibend an verschiedenen Erwerbstaten als Nebentäter beteiligen will.

Der Begriff der Mitwirkung beim Stehlen erfasst für sich genommen jede Form der Beteiligung am Diebstahl, die auch sonst nach den allgemeinen Regeln als Beitrag zur Förderung einer bestimmten Tat gewertet werden kann (...). Sinn und Zweck des Tatbestands des Bandendiebstahls verlangen nicht, besondere Anforderungen an die Mitwirkung der Bandenmitglieder zu stellen. Die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls und damit der Grund für seine höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der auf eine gewisse Dauer angelegten allgemeinen Verbrechensverabredung, der Bandenabrede, zum anderen aber auch in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut. (13)
 

 
Die körperliche Anwesenheit jedes Bandenmitgliedes ist nicht zwingend: Dies kann der Fall sein, wenn ein Bandenmitglied die Tat aufgrund seiner Ortskenntnisse oder besonderer Organisationsmöglichkeiten plant, ein anderes die erforderlichen Vorbereitungen trifft, indem es die notwendigen Werkzeuge oder Transportmittel besorgt, während wieder ein anderes Bandenmitglied - möglicherweise wegen seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten - die Sache wegnehmen soll und ein weiteres Bandenmitglied für den Abtransport und die Sicherung der Beute Sorge trägt. Eine derartige Arbeitsteilung, die vor allem für organisierte und spezialisierte Diebesbanden typisch ist, ist zumindest genauso gefährlich wie die Arbeitsteilung am Ort der Wegnahme selbst. (14)

Der BGH beschreibt hier eine arbeitsteilige, aber feste Struktur, also eine klassische Bande. Die modulare Kriminalität versteht sich hingegen anders. Bei ihr plant der Koordinator anhand von Meilensteinen die aufeinander folgenden Arbeitsschritte und "kauft" das jeweils nötige Expertenwissen ein.

Das modulare Modell passt nicht auf die klassische Bande, obwohl es wegen seiner Gefährlichkeit der Bande in nichts nachsteht.

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Die modulare Kriminalität ist vor allem eine Erscheinungsform der Cybercrime. Ihr Organisationsprinzip lässt sich hingegen zwanglos auf andere Kriminalitätsfelder übertragen, wenn sie auch aus Arbeitsschritten bestehen, für die Expertenwissen erforderlich ist.

Bei der modularen Kriminalität kommt dem Koordinator eine zentrale Rolle zu. Er ist der Projektmanager, der das Expertenwissen einkauft, abstimmt und das kriminelle Projekt abwickelt. Das Expertenwissen bezieht er aus Operation Groups, die sich auf bestimmte Aufgaben spezialisiert haben. Das können die Hersteller von Malware, von Skimming-Hardware oder abgebrühte Leute sein, die gefälschte Zahlungskarten einlösen.

Grundlegend für den Begriff der Organisierten Kriminalität und der Bande ist die auf Dauer angelegte Zusammenarbeit. Genau darauf verzichtet die modular arbeitende Kriminalität auf dem ersten Blick. Sie konzentriert sich auf das einzelne Projekt. Das muss aber nicht heißen, dass das Projektziel immer mit einer finalen Tat erreicht wird. Besonders das Skimming und das Phishing leben davon, dass einmal ausgespähte Daten kontinuierlich verwertet werden, also durch nach und nach stattfindenden Erwerbstaten. Somit wird in aller Regel der Koordinator und, wenn er über einen solchen verfügt, auch sein Stab eine bandenmäßige Vereinigung bilden.

Schwieriger wird diese Beurteilung wegen der Operation Groups - OG. Sie dürften in aller Regel unter der Leitung eines unternehmerischen Gruppenleiters stehen, der informelle Kontakte zu Koordinatoren hat, mit denen er im Einzelfall Geschäfte abschließt.
 

 
In der Großansicht sind außen links zwei spezialisierte OG bezeichnet. Die Malwareschreiber sind Fachleute für die Penetration informationstechnischer Systeme. Sie liefern Malware entsprechend den Anforderungen des Kunden und sind dazu auf die Zulieferungen anderer Fachleute angewiesen, die Sicherheitslücken erkundet (Exploit-Händler) oder Tarnkappentechniken entwickelt haben. Die Malwareschreiber kombinieren diese Zulieferungen und ergänzen sie um die Schadfunktionen, die der Auftraggeber benötigt. Im Einzelfall, zum Beispiel wenn es um die Steuerung von Botnetzen geht, werden sie zusätzliches Expertenwissen über P2P-Netze erwerben oder im Einzelfall einkaufen müssen.

Malware-Schreiber als "selbständige Unternehmer" arbeiten eher projekt- und einzelfallbezogen, ohne sich einer Bandenabsprache ihrer Kunden zu unterwerfen. Das unlautere Ziel ihrer Produkte ist ihnen hinlänglich bekannt, so dass sie als Beihilfetäter zu den kriminellen Projekten in Betracht kommen. Einem dauernden Bandenwillen unterwerfen sie sich, wenn sie Pflegeaufträge (Support) annehmen und die Malware sich ändernden Bedingungen anpassen.

Das schlichte Schreiben von Malware erfüllt nach deutschem Recht keinen Straftatbestand, der eine bandenmäßige Begehung kennt. Eine selbständige Malwareschreiber-Bande gibt es deshalb nicht, wenn sie sich auf diese Aufgabe konzentriert. Erst dann, wenn sich der Malwareschreiber in eine kriminelle Dauerveranstaltung einbindet, kann er sich wegen seiner Beihilfehandlungen an der Bande zur Erwerbstat beteiligen.
 

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Die Botnetzbetreiber sind von den Malwareschreibern abhängig, wenn es darum geht, neue Botnetze aufzubauen oder den Bestand von Zombies zu erhalten oder zu erweitern. Darüber hinaus müssen sie bestrebt sein, die Steuerung der Zombies ständig zu optimieren.

Botnetzbetreiber sind ständige und grundsätzlich bandenmäßige Computersaboteure ( § 303b Abs. 2 StGB), auch wenn sich ihr Handeln für die Cybercrime im übrigen als Rüsttaten darstellt. Sie ermöglichen den Versand von Spams, die Erpressung mit DDoS-Angriffen, die Verteilung von Malware, das zielgerichtete Ausspähen von Daten und Man-in-the-Middle-Angriffe ( Missbrauch mit Botnetzen).

Den Handwerkern, die Skimming-Hardware herstellen und verkaufen ( Großansicht, unten Mitte) ist klar, dass sie damit keine Einzeltat unterstützen. Sie sind zumindest Beihilfetäter zum Ausspähen von Daten und weil das nicht das finale Ziel ist, auch zum Missbrauch gefälschter Zahlungskarten. Wegen ihrer Einbindung in der Bandenstruktur wegen der Erwerbstaten gilt das, was auch zu den Malwareschreibern gesagt wurde.
 

 
Sowohl das Skimming wie das Phishing setzten die finalen Taten auf einen Beschaffungsvorgang auf, der dem Ausspähen von privaten Daten gilt. Die Art und Weise der Beschaffung ist für die finalen Erwerbstaten gleichgültig.

Ich gehe deshalb davon aus, dass jedenfalls im Zusammenhang mit der Cybercrime eine abgegrenzte Arbeitsteilung zwischen Datenbeschaffung und Datenmissbrauch die Regel ist. Das Schaubild ( Großansicht) skizziert verschiedene Wege, um an Zahlungskarten- und Kontodaten heran zu kommen. Sich in diesem Bereich zu spezialisieren, ist für die Erwerbstäter viel zu mühselig. Sie werden sich eher darauf konzentrieren, den Missbrauch selber und die Beutesicherung zu organisieren. Die Beutesicherung ist beim Skimming besonders einfach, weil sie aus Bargeld besteht, was sich hervorragend transportieren lässt. Beim Phishing handelt es sich hingegen um Beute in Form von Forderungen. Sie kann nur mit den Methoden der Geldwäsche gesichert werden.
 

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Unter der Betrachtung als Projekt ist das Skimming ein verhältnismäßig primitiver Vorgang. Für die Datenbeschaffung (Rüsttat) benötigt der Koordinator im Wesentlichen Handwerker, die die Skimminghardware herstellen, und dreiste Installateure, die diese Hardware installieren und wieder abbauen ( Großansicht). Den Teilnehmern beider OG ist klar, dass sich niemand an der Tatsache ausgespähter Privatdaten erfreut, sondern dass ihr finaler Zweck im Missbrauch liegt.

Schwierigkeiten bereitet aber ihre organisatorische Zuordnung. Sie beteiligen sich aktiv an der Rüsttat, nicht an der Erwerbstat.

An diesem Punkt wird die Rechtsprechung Schwierigkeiten haben. Das Teilprojekt "Daten ausspähen" muss keinen zwingenden Zusammenhang zu dem Teilprojekt "Zahlungskartenmissbrauch" haben. Insoweit wird die Rechtsprechung klären müssen, ob der finale Zweck der Rüsttat - wie bei dem Gutachter, der ein falsches Gutachten verfasst - sie zu einer Beteiligungstat an der Erwerbstat macht. In dieser Konstellation ist der finale Zweck so unzweideutig, dass ich damit keine Probleme hätte.
 

 
Die beiden OG für die Erwerbstat handeln eindeutig und final. Die Kopierer stellen die falschen Zahlungskarten her und die Geldabheber vollenden den Missbrauch. Unter der Leitung des Koordinators wird man wegen der Erwerbstat immer eine Bande annehmen müssen - was gemäß § 152b StGB zu einer erheblichen Strafandrohung führt.

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Das Phishing in seinen klassischen Formen ist wegen seiner Arbeitsschritte erheblich komplexer. Besonders wegen des Ausspähens der Daten muss entweder eine Malware über Botnetze verteilt werden oder gut gemachte Überredungs-Mails, auf die kaum noch jemand reinfällt. Die Malware erhebt die interessanten Kontodaten entweder selber - und ändert womöglich selbsttätig das Überweisungsziel, oder öffnet den Zugang für einen menschlichen Manipulator, der die Erwerbstat sofort durchführt.

Beschränkt sich das Datenausspähen auf diese Aufgabe, dann folgt im Zusammenhang mit der Erwerbstat der Einsatz eines menschlichen Hackers, der die Erwerbstat ausführt, und - jedenfalls in Deutschland - nicht ganz einfache Arbeitsschritte wegen der Absatztat (Finanzagenten).
 

 
Wie bei der Herstellung der Skimminghardware unterwirft sich die Schnüffelsoftware beim Phishing und ihre Verbreitung einem unzweideutigem Zweck, so dass die Handelnden sich genau diesem Zweck unterwerfen und an der Erwerbstat teilnehmen (gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug, §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 5 StGB). 

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Es spricht nichts dagegen, dass sich nicht auch andere Kriminalitätsbereiche modular organisieren. Hersteller, Importeure und Absatztäter für BtM arbeiten schon seit Jahrzehnten modular und arbeitsteilig zusammen, ohne dass allerdings der gesamte Prozess von einem Koordinator überwacht und gesteuert wird.

Menschenhandel, Schleusungen und die grenzüberschreitende Beutesicherung beim Diebstahl zeigen schon heute arbeitsteilige Ansätze, wenn man Pressemeldungen darauf gezielt betrachtet. Geldwäscher und Produktfälscher werden ihnen folgen, wenn sie nicht schon längst dabei sind.

Das Projektmanagement ist ursprünglich vom Militär entwickelt worden. Großtechnologien haben es übernommen und es ist heute aus Wirtschaft und Verwaltung nicht mehr wegzudenken.

Wenn ich mit meinen Vermutungen recht habe, die ich aus wenigen Pressestimmen abgeleitet habe, dann nimmt die modular organisierte Kriminalität bereits einen breiten Raum ein.
 

 
Und das ist auch logisch. Wenn "lohnende" Kriminalität grenzüberschreitende Beziehungen und Expertenwissen wegen einzelner Aktivitäten benötigt, dann macht es keinen Sinn, eine kriminelle Gesamtorganisation nach dem Vorbild der süditalienischen Mafia aufzubauen. Deren Protagonisten sind vielfältig einsetzbar und keine auf einen engen Aufgabenbereich festgelegte Spezialisten.

Bei Geld- und Ausweisfälschern oder Malwareschreibern sieht das anders aus. Sie eignen sich in aller Regel nicht auch als Schläger, Mörder oder Erpresser. Das was sie können, können sie hingegen sehr gut.

Deshalb bekommen die Spider, die die Verbindungen haben, ein neues Gewicht für die legale und die illegale Wirtschaft. Sie führen Expertenwissen zusammen, um ein Projektziel zu erreichen.

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Eine immer wieder kehrende modulare Bande gibt es nicht. Erfolgreiche Koordinatoren werden um sich herum einen Stab aufbauen und damit eine eigenständige Bande bilden. Die strafrechtliche Bandenmäßigkeit der modularen Kriminalität wird sich aber immer am Einzelfall orientieren müssen.

Der geltende Bandenbegriff orientiert sich noch immer an den charismatischen Bandenhäuptlingen à la Hotzenplotz oder Störtebeker. Sie sind überholt. Heute agieren pfiffige Manager, die wissen, was geht, sich aber nicht mit den Details belasten. Ihre Geldgeber versorgen sie mit den nötigen Mitteln und die (Projekt-) Manager sorgen für den Profit.
 

 
Wir werden neue Definitionen der Organisierten und der Bandenkriminalität brauchen. Der klassische Straftäter bekommt seinen Lohn aus der Beute. Der modulare Beihilfetäter und Zulieferer wird von den Hinterleuten vorfinanziert.

06.12.2008: Mit den Rechtsproblemen beim Skimming beschäftigt sich jetzt
Strafbarkeit des Skimmings.


 

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(1) Die demokratische Grundordnung wird in Art. 20 GG im einzelnen bestimmt: Föderale Struktur (Bundesstaat), Wahlrecht und Mehrheitsherrschaft, Gewaltenteilung (Parlament, Rechtsprechung und Verwaltungsvollzug) sowie die Bindung an Recht und Gesetz. Die Bundesrepublik hat damit ein Prinzip eingeführt, das provinziellen Interessen Stärke verleiht.

(2) Einzelheiten: BGH, Beschluss vom 19.04.2006 - 4 StR 395/05

(3) BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - 4 StR 125/08

(4) so noch BGH, Beschluss vom 15.01.2002 - 4 StR 499/01

(5) BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 164/04 (S. 9);
so auch BGH, Beschluss vom 06.02.2007 - 4 StR 612/06 (S. 4)

(6) BGH, Urteil vom 22.03.2006 - 5 StR 38/06 (2. Leitsatz, S. 2)

(7) BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - 4 StR 393/06 (Rn. 6)

(8) BGH, Beschluss vom 25.06.2008 - 5 StR 219/08 (S. 5 f.)

(9) BGH, ebenda  (S. 6)

(10) BGH, ebenda  (S. 6)
 

 
(11) BGH, Beschluss vom 13.08.2002 - 4 StR 208/02

(12) Siehe Anmerkung 7: BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - 4 StR 393/06 (Rn. 6)

(13) BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00, S. 17

(14) BGH, ebenda, S. 18

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018