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Oktober 2009
27.10.2009 Vorratsdaten
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift und noch 'ne Sondererhebung
    Das BVerfG vertagt seine Entscheidung zur Vorratsdatenhaltung und verlangt einen weiteren Praxisbericht.
 
 

 

Mit seinem Beschluss vom 15.10.2009 (1) hat das BVerfG seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Speicherung von Vorratsdaten erneut vertagt und eine weitere Sondererhebung in Bezug auf die strafverfahrensrechtliche Abfrage von Verkehrsdaten für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 01.03.2010 verlängert (2).

Gegen andere Gerichten würde man eine Untätigkeitsbeschwerde erheben. Nichtentscheidung birgt einen gewissen Grad an Überheblichkeit. Beruht sie auf Be- oder Überlastung, so halte ich mich mit meiner Kritik vorsichtig zurück.

Aber muss man sein Nicht-entscheiden-Wollen auch noch dadurch zementieren, dass man der Justizverwaltung immer wieder dieselbe Hausaufgabe aufgibt?

Seit 1 1/2 Jahren verweigert das BVerfG die Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Internetkriminalität, indem es die Beauskunftung über Verkehrsdaten auf die Fälle beschränkt, die im Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt sind. Dank seiner Außervollzugsetzung warten beleidigte, betrogene und wegen ihrer persönlichen Daten missbrauchte Bürger darauf, dass die Strafverfolgung das tun kann, was sie von Verfassungs wegen tun soll: Straftäter verfolgen.

Statt dessen können die für die Strafverfolgung benötigten Verkehrsdaten eingefroren, aber nicht verwertet werden. Monat für Monat sinkt damit die Möglichkeit, Strafverfolgung überhaupt effektiv betreiben zu können, weil die weiteren nötigen Ermittlungen nicht in Angriff genommen werden können. Das Ergebnis davon dürfte das sein, was der Gesetzgeber, verhindern wollte, indem er die Strafvereitelung unter Strafe stellte.
 

31.10.2009: Das Nicht-entscheiden-Wollen ist das Eine, der Umgang mit der Justizpraxis das Andere.

Schon jetzt hat der Gesetzgeber Berichtspflichten eingeführt, die als solche in der StPO überhaupt nichts zu suchen haben und in ein Einführungsgesetz gehörten (siehe §§ 100b, 100d und 100g StPO).

Sie beziehen sich immer auf das Kalenderjahr oder das Halbjahr dazwischen. Völlig ungeachtet dessen setzt das BVerfG  weitere Berichtspflichten hinzu, die sich von den Zeitrahmen im Wesentlichen gleicher Berichtspflichten absetzen und damit bewirken, dass die Zahlen nicht deckungsgleich sind und schlicht und einfach nicht stimmen (können).

Das gilt noch mehr für rückwirkend beginnende Erhebungen, die keine Erhebung, sondern eine Bestandsaufnahme sind. Klare und Aussage kräftige erheben hätten zeitlich in die schon bestehenden Berichtspflichten einbinden und hätten einen in der Zukunft liegenden Beginn haben müssen, damit sie mit einem Rest an Sorgfalt hätten vorbereitet werden können.

Der Sinn dieser Sondererhebungen ist nicht mehr erkennbar. Er mag bei der ersten mit ihrer Laufzeit vom 01.05. bis zum 31.07.2008 noch nachvollziehbar gewesen sein, um genauere statistische Zahlen aus dem laufenden Berichtsjahr 2008 zu bekommen. Die chaotisch und willkürlich anmutenden Folgeerhebungen können diesen besonderen Zweck nicht mehr für sich beanspruchen.

Sie wirken in Bezug auf die Justizverwaltung und -praxis nur noch als Strafaktion und wie eine willkürliche Machtprobe. Wenn dem so wäre, ist ein solches Handeln dem BVerfG unwürdig.
 

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(1) BVerfG, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 BVR 256/08

(2) Siehe auch:
noch 'ne Sondererhebung
Vorratsdaten: Dokumentation und Rechtssicherheit
Speicherpflichten wegen Verkehrsdaten
parlamentarische Strafvereitler
Generalangriff gegen heimliche Ermittlungen
auch Einschränkungen für die Gefahrenabwehr
Verlängerung der Aussetzung des Vollzuges
 


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© Dieter Kochheim, 11.03.2018