Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Dezember 2009
23.12.2009 Postkontrolle
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Verteidigerpost
 

 
 
Die angegriffenen Entscheidungen begrenzen die Reichweite dieses freien Verteidigerverkehrs dahingehend, dass der unkontrollierte Verkehr nur in der Weise ausgeübt werden kann, als er unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient, mithin nur solche Schriftstücke umfasst, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (...). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
Der weitergehenden Ansicht, wonach das Verteidigerprivileg auch Schriftsätze aus anderen Verfahren umfasse, wenn diese mit der Verteidigung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen oder mittelbar die Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren tangieren (...) zu folgen, würde bedeuten, dem Beschuldigten nahezu unkontrollierten Schriftverkehr zu ermöglichen. Diese Ansicht nimmt an, dass Bemühungen um den Erhalt oder die Beschaffung von Arbeitsplatz und Wohnung, Darlehnsaufnahme für eine Kaution und Verkauf von Wertgegenständen für die Kaution durchaus die Haftgründe oder die Sanktionsentscheidung betreffen können und damit mittelbar der Verteidigung dienen (...). Da im Rahmen der Strafzumessung sowie der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mannigfaltige, in der Person des Beschuldigten liegende Gründe eine Rolle spielen, stünde bei einem derartigen Verständnis des freien Verteidigerverkehrs nahezu jedes Schreiben in irgendeinem Bezug zum Strafverfahren und im Zusammenhang mit der Verteidigung. Die Zuordnung zur eigentlichen Verteidigungsvorbereitung wäre nicht mehr eingrenzbar und würde ins Uferlose führen (...). (1)
 
 

 
Im Anschluss an die Zeugnisverweigerungsrechte aus § 53 Abs. 1 StPO bestimmt § 97 Abs. 1 StPO ein ausdrückliches Beschlagnahmeverbot wegen der Schriftstücke, die sich in der Hand eines Berufshelfers befinden. Dabei unterscheidet die StPO zwischen dem "normalen" Rechtsanwalt, der den Beschuldigten in Rechtssachen berät und vertritt, und dem Verteidiger, der den Beschuldigten wegen der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Vorwürfe vertritt (u.a. § 240 StPO).

§ 160a Abs. 1 StPO gewährt dem Verteidiger einen besonderen Schutz, indem er Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn ausschließt und "dennoch erlangte Erkenntnisse" einem Verwertungsverbot unterwirft. Unter dieser Schwelle bleibt der Schutz wegen der Rechtsanwälte im übrigen ( § 160a Abs. 2 StPO). Er schließt Ermittlungsmaßnahmen gegen sie nicht aus und kennt auch kein Verwertungsverbot, unterwirft die Ermittlungshandlungen aber einer besonderen Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Als Auslegungsregel hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Maßnahme dann zulässig ist, wenn sie im Zusammenhang mit Straftaten von erheblicher Bedeutung steht ( § 160a Abs. 2 S. 1 zweiter Teilsatz StPO) (2) (3).

Ein klares Privileg für das Vertrauensverhältnis zum Verteidiger enthält § 148 Abs. 1 StPO, der bedingungslos den freien Verkehr mit ihm zulässt.

Hieraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass entgegen dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO auch die Verteidigerpost in der Hand des Beschuldigten beschlagnahmefrei ist (4).
 

 
Mit der Unterscheidung zwischen Rechtsanwalt und Verteidiger hat sich jüngst das BVerfG auseinandergesetzt (1), wobei es um das Verbot in § 115 Abs. 1 OWiG ging, Gefangenen Nachrichten zu übermitteln. Der betroffene Rechtsanwalt hatte seinem Mandanten in der Untersuchungshaft an der Postkontrolle vorbei Schriftverkehr übergeben, der allgemeine Rechtsangelegenheiten und jedenfalls nicht die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn zum Gegenstand hatte.

Nach den Nr. 32, 33 UVollzO unterliegt der eingehende und ausgehende Schriftverkehr der Postkontrolle (5). Diese Verwaltungsvorschriften füllen die gesetzliche Eingriffsbefugnis aus § 119 StPO aus (6). Dank des Privilegs aus § 148 Abs. 1 StPO ist die Verteidigerpost von der Postkontrolle ausgenommen.

Eine Erweiterung der Kontrollfreiheit auch auf den allgemeinen rechtsanwaltlichen Schriftverkehr hat das BVerfG abgelehnt. Mit deutlichen Worten: Die Ausdehnung des Schutzes würde ins Uferlose führen.

25.12.2009: Berufsgeheimnisträger werden nur geschützt, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren gegen den Beschuldigten reicht, nicht aber soweit ihr Individualinteresse als selbst beschuldigte Personen betroffen ist (7).

Mit diesen Worten hat der BGH die Beschlagnahmefreiheit von Verteidigerpost in den Fällen abgelehnt, in denen der Verteidiger Beschuldigter wegen der Tat seines Mandanten oder wegen strafbarer Unterstützungshandlungen verdächtig ist.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BVerfG, Beschluss vom 13.10.2009 - 2 BvR 256/09

(2) Im Gegensatz zur besonders schweren Kriminalität ist die von "erheblicher Bedeutung" bislang nicht klar definiert. Es wird sich um mindestens mittlere Kriminalität handeln müssen, die der besonders schweren näher steht als der leichten Kriminalität.

(3) Die neue Bundesregierung beabsichtigt, die Unterscheidung zwischen Rechtsanwalt und Verteidiger aufzugeben und sie als einheitliches Organ der Rechtspflege zu verstehen;
siehe auch Detlef Burhoff, Hinweise zur Rechtspolitik im Strafverfahren, Dezember 2009.

(4) Wegen der Grenzen siehe jetzt (7), Rn. 13.
 

 
(5) Rechtsprechungsübersicht bei dejure.org.

(6) Die ab 01.01.2010 geltende Neufassung des § 119 StPO bezieht sich ausdrücklich auf die Kommunikation des Gefangenen mit der Außenwelt. Das fehlt in der noch geltenden Fassung.
Daneben bestehen auch landesrechtliche Regelungen zum Haftvollzug, auf die hier nicht eingegangen wird (auch das würde ins Uferlose führen).

(7) BGH, Urteil vom 27.03.2009 - 2 StR 302/08, Rn. 12
 

zurück zum Verweis Cyberfahnder/b>
© Dieter Kochheim, 11.03.2018