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März 2010
27.03.2010 Ermittlungen
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift offene Beschlagnahme von E-Mails

 

 
 
Der Beschuldigte ist deshalb auch dann von der Beschlagnahme der in seinem elektronischen Postfach gelagerten E-Mail-Nachrichten zu unterrichten, wenn die Daten aufgrund eines Zugriffs beim Provider auf dessen Mailserver sichergestellt wurden. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen - nicht vor. (6)
 
 

 
2009 haben sich BGH und BVerfG kurz nacheinander über die Zulässigkeit der Beschlagnahme von E-Mails geäußert (1).

Dabei hat das BVerfG über die Beschlagnahme einer einzelnen E-Mail entschieden (2) und dazu die einfache Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO ausreichen lassen.

Der BGH hingegen musste über die Beiziehung einer Vielzahl von E-Mails entscheiden (3). Er betrachtet die Maßnahme nach Maßgabe des § 99 StPO ( Postbeschlagnahme) als zulässig (4). Das hat zur Folge, dass die Vorermittlungen abgeschlossen sein müssen und sicher ist, dass eine Straftat begangen wurde. Nicht erforderlich ist es, dass der Beschuldigte namentlich feststeht. Die Maßnahme unterliegt keinem einschränkenden Tatbestandskatalog.

Dabei verlangt der BGH nach einem "Doppelbeschluss". Zunächst muss der Hostprovider zur Herausgabe aller E-Mails herangezogen werden. Dem schließt sich die Durchsicht gemäß § 110 StPO an, an deren Schluss die Beschlagnahme der wirklich beweisbedeutenden Nachrichten erfolgt. Damit wird eine überschießende Beschlagnahme vermieden, gegen die sich auch das BVerfG wendet.
 

 
Diese Entscheidungslinie hat der BGH jetzt bestätigt (5). Die erst am 24.03.2010 veröffentlichte Entscheidung verlangt hingegen, dass die Beschlagnahme nicht im Geheimen erfolgen darf (siehe links).

Dazu verweist die neue Entscheidung auf § 101 StPO, der die geheimen Ermittlungen abschließend behandele und keinen Raum für die Zurückstellung einer Benachrichtigung im Fall der Beschlagnahme gebe. Das Gericht verweist auch auf die mehrheitlich anders lautenden Meinungen in der Kommentarliteratur, schließt sich jedoch einer Einzelmeinung an.

Ich glaube nicht, dass das zur einheitlichen Meinung des BGH wird.
 

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Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die die gefällte Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.. (8)
 
 


§ 101 StPO betrifft den nachträglichen Rechtsschutz unter den besonderen Voraussetzungen geheimer Ermittlungen (7). Damit erfasst das Gesetz nur einen Teil der Eingriffsmaßnahmen, die § 33 Abs. 4 StPO ohne rechtliches Gehör zulässt, weil sonst der Ermittlungszweck gefährdet wäre. Das gilt jedenfalls für die beiden erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen. Sie sind nicht auf die "offene" Durchsuchung gemäß §§ 102, 103 StPO gerichtet, die eine Beteiligung des Betroffenen erfordern würde, sondern auf die Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 StPO. Diese richtet sich gegen den Gewahrsamsinhaber und das ist der Hostprovider und nicht der Beschuldigte, der nur die Dienste des Providers in Anspruch nimmt.

Daran ändert sich nichts durch die zwischenzeitliche Durchsicht nach § 110 StPO. Es handelt sich um eine Ausführungsvorschrift für die Durchsuchung, die von der Rechtsprechung zur Vermeidung einer überschießenden Beschlagnahme in das Herausgabeverfahren nach § 95 StPO eingebaut wurde. Das ist gegenüber dem Hostprovider - wie bei allen anderen Dritten - offen und betrifft den Beschuldigten nur mittelbar. Für die mittelbare Betroffenheit sieht das Gesetz und die Rechtsprechung ansonsten keine Beteiligung vor. Mit einer Ausnahme. Das ist die richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Aber auch von ihr können der Beschuldigte und sein Verteidiger ausgeschlossen werden ( § 168c Abs. 3, 5 StPO).
 

 
Auf die angebliche Benachrichtigungspflicht weist die neue Entscheidung nur hin, ohne dass diese Ausführungen die Sachentscheidung betreffen. Es handelt sich um ein obiter dictum ohne Bindungswirkung. Und wie mir scheint, wurde es nicht nur nebenbei, sondern auch unbedacht gesagt.
 

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(1) Beschlagnahme von E-Mails

(2)  BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

(3)  BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 

(4) Beschlagnahme von E-Mails
 

 
(5) BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - StB 48/09 (a)

(6) (5) S. 10

(7) siehe BGH, Beschluss vom 08.10.2008 - StB 12-15/08

(8) obiter dictum
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018