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Dezember 2010
23.12.2010 10-12-34 Strafzumessung
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift sehr mildes Urteil

 
Mit Strafrahmenwahl ( § 260a Abs. 2 StGB), Einzelstraf- und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums sehr, indes bei dem Prozessverhalten des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich keinen Rechtsfehler ... (1)

 
Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (2)
 

 
Die knappen Hinweise des BGH überraschen dem ersten Anschein nach (1): Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen 22 Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zu Einzelstrafen von jeweils 8 Monaten Freiheitsstrafe und schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der "Gesamtumfang der Taten", "Gesamttatzeitraum" und das "Prozessverhalten", auf die der BGH hinweist ( links), werden nicht näher ausgeführt.

Zu der ausgeurteilten Strafe wäre auch das Schöffengericht befugt gewesen ( §§ 24 Abs. 2, 25, 28 GVG). Das Landgericht hat jedenfalls seine Zuständigkeit angenommen ( § 74 GVG) und das Verfahren vor der großen Strafkammer eröffnet ( §§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 2 StPO). Das spricht dafür, dass nach den Ergebnissen der Ermittlungen eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahre in Betracht gekommen ist.

Die gewerbsmäßige Bandenhehlerei wird von § 260a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahre bedroht. Hier sind minder schwere Fälle im Sinne von § 260a Abs. 2 StGB angenommen worden, deren Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe reicht ( § 49 Abs. 1 StGB). Der minder schwere Fall ist eine Ausnahme für die Fälle, in denen in einer Gesamtschau alle wesentlichen Strafzumessungskriterien ( § 46 Abs. 2 StGB) zu Gunsten des Angeklagten sprechen und die Tat sich deutlich vom Durchschnitt vergleichbarer Taten abhebt [ links unten, (2)]. Mit Einzelfreiheitsstrafen von 8 Monaten hat das Gericht jedenfalls nicht die mildesten vom Strafrahmen zugelassenen Strafen ausgeurteilt.

 
Die Gesamtstrafe wird durch die Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet (Einsatzstrafe, §§ 53, 54 StGB). Sie darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und ist auf 15 Jahre Freiheitsstrafe begrenzt ( § 54 Abs. 2 StGB). Bei gleichartigen Serientaten ist eine zurückhaltende Erhöhung der Einsatzstrafe geboten, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (3). Andererseits fordert die Rechtsprechung eine besonders tiefe Begründung, wenn die Gesamtstrafe das 2 1/2-fache der Einsatzstrafe erreicht (4) oder - mehr noch - sich der Summe der Einzelstrafen nähert (5)

An diese Vorgaben hat sich das erkennende Gericht gehalten und die Einsatzstrafe verdreifacht auf 2 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe.

Schließlich wurde die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Das lässt § 56 Abs. 2 StGB ausnahmsweise bei Freiheitsstrafen bis höchstens 2 Jahre zu, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

Hier wurden also mehrere Ausnahmen der Strafzumessung zugrunde gelegt:

Der Strafrahmen wurde gemildert durch die Annahme minder schwerer Fälle.

Mit zwei Jahren Freiheitsstrafe wurde auf das Höchstmaß von Strafe erkannt, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch in Betracht kam.

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Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr muss nicht nur die Erwartung bestehen, dass der Angeklagte ohne die Verbüßung allein durch die Verurteilung von künftigen Straftaten absehen wird, sondern es müssen in einer Gesamtschau besondere Umstände aus der Tat und der Person hervortreten.

Danach entsteht der Eindruck, dass das erkennende Gericht alle noch zulässigen Ausnahmen angewandt hat, um dem Angeklagten entgegen zu kommen.

Das Geschmäckle wird noch dadurch unterstrichen, dass das Gericht genau das "sehr milde" Ergebnis zum Gegenstand einer Verständigung gemacht hatte, dem die Staatsanwaltschaft nicht zustimmte.

Die Strafzumessung und die dazu gebotene Gesamtschau obliegt jedoch allein dem erkennenden Gericht (Tatrichter). Das Revisionsgericht darf sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler, Lücken, innere Widersprüche, Denkfehler und Widersprüche zu sicheren Erfahrungswerten überprüfen. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb vor allem in der Hauptverhandlung um ihre Positionen streiten und nicht erst in der Revision. Zum Streit gehören dann auch bestimmte Notbremsen, wenn sie angezeigt sind ( §§ 24 Abs. 1, 244 Abs. 3 StPO) (6).
 

Es bleibt das dumpfe Gefühl, dass in diesem Fall das Landgericht mit dem Motiv, nicht vom BGH aufgehoben zu werden, "Papa Gnädig" gespielt hat. Die Einzelheiten des Sachverhalts wurden jedoch nicht veröffentlicht, das Hehlergut und sein Straßenpreis sowie nähere Angaben zur Person des Angeklagten sind unbekannt und hinzunehmen.

Dennoch bleibt auffällig, dass der Angeklagte hier besonders gut weggekommen ist, was der BGH in anderen Fällen mit harschen Worten kritisiert (7) oder milde unkommentiert lässt (8). Ebenso mahnt er immer wieder vor einer zu unkritischen Übernahme schön gefärbter Einlassungen (9) und vor der unwürdigen Anbiederung gegenüber dem Angeklagten (10).

Besorgniserregend ist, dass das Gericht gegen den Willen der Staatsanwaltschaft "durchentschieden" hat. Das spricht für eine Konfrontationsstimmung, von der ich hoffe, dass sie sich auch in Berlin auf Einzelfälle beschränkt.
 

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(1) BGH, Urteil vom 10.11.2010 -5 StR 424/10, Rn 2

(2) BGH, Beschluss vom 13.02.2001 - 4 StR 23/01

(3) BGH, Urteil vom 18.09.1995  –  1 StR 463/ 95

(4) Zum Beispiel BGH, Urteil vom 21.03.2006 - 1 StR 61/06

(5) Zum Beispiel BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - 2 StR 266/05;
Gesamtstrafenbildung;
BGH, Beschluss vom 25.08.2010 - 1 StR 410/10
 

 
(6) Verständigung #2;
BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - 3 StR 287/10

(7)  der Gerichtshof rockt;
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - 2 StR 21/10.

(8) Mittäterhaftung bestätigt;
BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 StR 555/09.

(9) Beweiswürdigung im Revisionsverfahren;
BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - 5 StR 75/10

(10) No Deal!;
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - 2 StR 354/10
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018