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strafprozessuale Eingriffe 8
15.08.2008
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift vorläufige Sicherungsmaßnahmen
 

 
strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Untersuchung an der Person, medizinische Untersuchungen
Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken
Datenerhebung, Datenauswertung
Personenbeweis
verdeckte Ermittlungen
öffentliche Fahndung
Freiheitsentziehung

vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Anhang
 

 
Berufsverbot
Fahrerlaubnis
Wertgegenstände, Vermögen, Rückgewinnungshilfe
 

 
Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen gehören nicht zu den Themenschwerpunkten, denen sich der Cyberfahnder widmet. Sie werden hier der Vollständigkeit halber kurz angerissen.

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Die vorläufige Anordnung eines Berufsverbots durch den Richter ( § 132a StPO) ist zulässig, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass gegen den Beschuldigten im Strafurteil ein Berufsverbot verhängt wird ( §§ 70 bis 70b StGB). Das setzt jedoch einen schweren Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder eine grobe Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten voraus. "Dringende Gründe" sind solche, die unter den Voraussetzungen der §§ 112, 113 StPO die Anordnung der Untersuchungshaft zulassen würden ( dringender Verdacht).
 

 

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ( § 111a StPO) darf durch einen gerichtlichen Beschluss angeordnet werden, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass gegen den Beschuldigten im Strafurteil die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird ( §§ 69 bis 69b StGB).

Der Tenor im Strafurteil umfasst regelmäßig drei Anordnungen:

Entziehung der Fahrerlaubnis ( § 69 StGB)
Anordnung einer Sperrfrist ( § 69a StGB)
Einziehung des Führerscheins ( § 69 Abs. 3 S. 2 StGB)

Wegen ausländischer Fahrerlaubnisse und Führerscheine siehe § 69b StGB.
 

 
Eine Besonderheit regelt § 111a Abs. 3 StPO. Danach hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich auch die Wirkung, dass der betreffende Führerschein beschlagnahmt ist.

"Dringende Gründe" sind solche, die unter den Voraussetzungen der §§ 112, 113 StPO die Anordnung der Untersuchungshaft zulassen würden ( dringender Verdacht).

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Die vorläufige Vermögenssicherung ( §§ 111b ff. StPO) schließt an den Verfall ( §§ 73 ff. StGB) und die Einziehung ( §§ 74 ff. StGB) kriminell erlangter Gewinne an. Die Materie ist so vielschichtig, dass sie hier nicht näher angesprochen werden kann.
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018