Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
März 2009
03.03.2009 Kernbereich
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Tagebuch als Beweismittel
 

 
Mir sind zwei alte Entscheidungen des BGH in Erinnerung, die die Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen betreffen, ohne dass ich die Quellen benennen könnte. In dem einen Fall ging es um einen Fall aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wobei die Beweisführung auch mit anderen Beweismitteln möglich war. Hier hat das Gericht die Verwertung untersagt.

Der andere Fall war im Bereich der schweren Kriminalität angesiedelt und zur Beweisführung standen keine anderen Beweismittel zur Verfügung. Hier hat der BGH die Verwertung zugelassen.

Mein wichtigster Schluss aus diesen beiden Entscheidungen war, dass Tagebücher und entsprechende digitale Aufzeichnungen grundsätzlich beschlagnahmefähig sind ( § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO), aber über ihre Verwertbarkeit als Vollbeweis erst in der Hauptverhandlung entschieden wird. Den von mir geschulten Polizeibeamten empfehle ich deshalb seit eh und je, wegen streitiger Schriftstücke bei einer Durchsuchung nach § 110 Abs. 2 StPO vorzugehen: Eintüten und versiegeln. Über die Rechtsfragen kann im Nachhinein entschieden werden.
 

 
Das BVerfG hat mir mein Weltbild bewahrt und im letzten Jahr ebenfalls entschieden, dass Tagebücher zwar dem Kernbereich der persönlichen Lebensführung angehören können (1).

Enthalten sie aber Angaben über ... Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an.

Die genauen Grenzen des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung sind noch längst nicht definiert. Ich weiß von Gesprächen von Zuhältern, die um nichts anderes als praktizierten Sex ranken und dennoch rein geschäftsmäßig sind, und von Frauen, die nacheinander alle ihre Freundinnen anrufen, um über ihre Krankheiten zu berichten. Sie suchen dabei eine begrenzte Öffentlichkeit und sind weit davon entfernt, persönliche Informationen für sich behalten oder nur mit ganz vertrauten Freunden besprechen zu wollen.
 

zurück zum Verweis
 

 
b) Jedoch ist ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung anzuerkennen, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (...). Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (...).
 

 
Da der Mensch als Person, auch im Kern seiner Persönlichkeit, notwendig in sozialen Bezügen existiert, hängt die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist. Dies lässt sich nicht abstrakt beschreiben; es kann befriedigend nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls beantwortet werden (...). Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (...).
 

 
Daher gebietet es die Verfassung nicht, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch entzieht Informationen noch nicht dem staatlichen Zugriff. Vielmehr hängt die Verwertbarkeit von Charakter und Bedeutung des Inhalts ab. Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an (...).
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
   


(1) BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008 - 2 BvR 219/08
 

 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018