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zulässige Verwertung verdeckter Zufallserkenntnisse
BGH präzisiert die Verwertungsregeln für verdeckt gewonnene Erkenntnisse.
geheime Ermittlungen
Maßnahmen gegen die besonders schwere Kriminalität: Informanten, verdeckte Ermittler, Zeugenschutz und Scheingeschäfte - auch im Internet.
Beschlagnahme von E-Mails
Das BVerfG hat erwartungsgemäß entschieden und neue Streite eröffnet.
Onlinedurchsuchung
Das Urteil vom 27.02.2008 klärt einige und eröffnet neue Fragen. Wegen der Quellen-TKÜ und dem Kernbereichsschutz ist Kritik angebracht.
StPO-Reform 2007
Die neuen Vorschriften, die am 01.01.2008 in Kraft getreten sind, betreffen nicht nur die Vorratsdatenhaltung, sondern gestalten das Ermittlungsrecht erheblich um.

Grundlagen des Ermittlungsrechts
Das Recht des Ermittlungsverfahrens. Übersicht über die einführenden Beiträge.

Ermittlungspraxis
Handwerkzeuge und Richtlinien.
Eingriffsrechte während der Vorermittlungen
Die Vorermittlungen sind ein Bestandteil der strafrechtlichen Untersuchung.
schwere Eingriffsmaßnahmen
Die StPO-Reform 2007 betrifft vor Allem die verdeckten Ermittlungen.
Übersicht über die Methoden und Werkzeuge.
verdeckte Ermittlungen
Zulässige Ermittlungen im Geheimen.
 
aktuelle Beiträge:

gehörtes Hörensagen und gesperrte Beweise
Beweiswürdigungen
Sperrerklärungen
 
 
Wirtschaftsstrafsachen
Die Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen war das Schwerpunktthema des EDV-Workshops. Geblieben ist ein Arbeitspapier, das nicht mehr auf dem aktuellen Stand ist.
Zahlungsverkehr
Die modernen Bezahlsysteme sind auch ein ständiges Thema des Cyberfahnders geblieben ( Hawala).
 

 

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Das PK Ricklingen ist unmittelbar neben einem etablierten Bestattungsunternehmen untergebracht.
 


20.04.2008: Die grundlegenden Aufsätze des Cyberfahnders über das Ermittlungsrechts umfassen eine Einführung in die strafprozessualen Beweismittel ( Auskünfte, Aussagen, Beweismittel) und zur tatsächlichen Beweisführung ( Verdacht). Die Beiträge im Übrigen werden rechts aufgeführt.

Einen Überblick über die Eingriffsrechte der Strafverfolgungsbehörden verschafft dieser gerade in Bearbeitung stehende Beitrag (). Seine alte Fassung war auf dem Stand von 2007 und berücksichtigte noch nicht die StPO-Reform 2007, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist.
 

 
Auskünfte, Aussagen, Beweismittel
Vorfeld- und Vorermittlungen
Rechtsmittel gegen Ermittlungsmaßnahmen
Verdacht
Gefahr im Verzug
Eingriffsrechte der Strafverfolgung
schwere Eingriffsmaßnahmen
verdeckte Ermittlungen
Ermittlungspraxis
 
Die oberen vier Aufsätze behandeln allgemeine Fragen des Strafverfahrensrechts, die die Grundlagen für alle weitergehenden Ausführungen liefern.

Auskünfte, Aussagen, Beweismittel (PDF)
Durchsuchung und Beschlagnahme. Verfahrensrecht des Ermittlungsverfahrens, (PDF) 18.05.2003
 

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29.04.2008: Während die Grundlagen mehr theoretische Schwerpunkte aufweisen, widmet sich der Cyberfahnder auch den alltäglichen Praxisproblemen. Dabei ist die Sicherung der Fingerabdrücke von Dritten ein Einzelfallproblem gewesen.

Praktische Handlungsanweisungen für die Staatsanwaltschaft enthalten die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - RiStBV, die im Justiz-Teil von der offiziellen Dokumentation der Verwaltungsvorschriften im Internet veröffentlicht wurden. Allerdings ohne die nur von den Bundesländern verabschiedeten Anlagen C bis F, die einigen Sprengstoff enthalten. Ihre Texte habe ich zunächst nur bei Brandenburg im BRAVORS gefunden, wo sie stiefmütterlich präsentiert und leicht übersehen werden können. Das ist der Grund dafür, dass sie in den Cyberfahnder mit aktuellen Verweisen übernommen wurden. Per 04.02.2008 wurde die Anlage D in Niedersachsen neu gefasst. Ihr Text wurde dem aktuellen Stand angepasst.
 

 
Fingerabdrücke von Dritten
Aktenführung nach der AktO
Justiz-Verwaltungsvorschriften
RiStBV
  C: Entschädigung
  D: Informanten, V-Personen
  E: Organisierte Kriminalität
  F: internationale Fahndung
MiStra

Wie es der Name des Werkes verspricht behandeln die Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - die Anlässe, Adressaten und Umfänge von Mitteilungen an andere Verwaltungsbehörden über Ermittlungs- und Strafverfahren. Umgekehrt muss auch die Staatsanwaltschaft von anderen Behörden gelegentlich unterrichtet werden ( MiZi). Weitere Mitteilungspflichten betreffen zum Beispiel Steuersachen und können hier beim besten Willen nicht dargestellt werden.
 

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20.04.2008: Die StPO-Reform 2007 betrifft ausdrücklich die nach der Strafprozessordnung zulässigen verdeckten Ermittlungen.

Die Texte, die sich mit ihren Einzelheiten beschäftigen, sind noch immer eine furchtbare (Baustelle, siehe Tabelle rechts unten). Der Straftatenkatalog des § 100a StPO ist jedoch auf dem aktuellen Stand und gibt auch den noch engeren Straftatenkatalog des § 100c StPO wegen des Großen Lauschangriffs wider. Auf ihn verweisen auch die §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 100c Abs. 2 Nr. 1 a), 100f, 100g Abs. 1, 100i Abs. 1 und 163d Abs. 1 Nr. 2 StPO. Am 11.03.2008 hat das BVerfG mit seiner Einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenhaltung die Anwendung des § 100g StPO auf den Straftatenkatalog des § 100a StPO beschränkt.

Die schweren Eingriffsmaßnahmen orientieren sich an der Schwere der Kriminalität, gegen die sie eingesetzt werden sollen, und an ihrer Gefährlichkeit ( Organisierte Kriminalität, Vereinigung, Bande).
 

 
StPO-Reform 2007
... schwere Kriminalität
Organisierte Kriminalität, Vereinigung, Bande
verdeckte Ermittlungen
Verwertung verdeckt erlangter Beweise.
Straftatenkatalog des § 100a StPO
geheime Ermittlungen
StPO-Reform 2007
Konzentration gerichtlicher Entscheidungen
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Zweckbindung bei Akteninhalten
Onlinedurchsuchung light
Beweisverwertungsverbot für verdeckt erlangte Erkenntnisse
 
Die Aufsätze über die Schwere der Kriminalität und über die Organisierte Kriminalität sind grundlegend für alle Ausführungen über die Einzelheiten.

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29.04.2008: Der zusammenführende Aufsatz über die verdeckten Ermittlungen ist noch eine . Sie umfassen neben den schweren Eingriffsmaßnahmen auch die zulässigen Ermittlungstricks bei den geheimen Ermittlungen, bei denen zur Bekämpfung der besonders schweren und der Organisierten Kriminalität Informanten, Vertrauenspersonen, Scheingeschäfte und begrenzte Provokationen zum Einsatz kommen dürfen.
 

 
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die vorgestellten Instrumente sind mögliche Eingriffsbefugnisse. Das heißt aber nicht, dass sie bedenkenlos eingesetzt werden dürfen. Sie greifen vereinzelt sehr tief in die bürgerlichen Freiheitsrechte ein und stehen deshalb unter den generellen Vorbehalten der Verhältnismäßigkeit und der Erfolglosigkeit offener oder einfacher Ermittlungshandlungen.

Es ist die professionelle Aufgabe der Staatsanwaltschaft, der Polizei und in den gesetzlich bestimmten Fällen der Ermittlungsrichter, eine vernünftige Ermittlungsstrategie zu entwickeln und dann auch konsequent zu verfolgen, die die Interessen der Öffentlichkeit an einer funktionstüchtigen Strafverfolgung ebenso berücksichtigt wie die Freiheitsrechte der Betroffenen.
 

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Das BVerfG hat am 27.02.2008 die Onlinedurchsuchung der Telefonüberwachung und dem großen Lauschangriff gleich gestellt und das Grundrecht auf die  Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eingeführt.

05.04.2008: Mit dem Urteil und seinen praktischen Auswirkungen setzt sich jetzt der Cyberfahnder auseinander:
BVerfG: Onlinedurchsuchung

Wegen der "aktiven" Onlinedurchsuchung, also der Suche nach Dateien, hat der Cyberfahnder schon 2007 die Meinung vertreten, dass der "große Lauschangriff" gemäß § 100c StPO der Onlinedurchsuchung gleich kommt und unter dessen strengen und selten vorkommenden Voraussetzungen bereits jetzt zulässig ist. Der "Mitschnitt" der laufenden Datenkommunikation ist als Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO zu behandeln.

Meine Prognosen sind weit gehend eingetreten. Offen gelassen hat das BVerfG die Frage, ob das strafverfahrensrechtliche Instrumentarium bereits jetzt die Onlinedurchsuchung zulässt.
 

 
aktuell:
BVerfG: Onlinedurchsuchung
technische Grundlagen
Gestalt und Grenzen des neuen Grundrechts
Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht
Fazit
frühere Stellungnahmen:
Onlinedurchsuchung
Arbeitspapier
Onlinedurchsuchung wird verschoben. Ein Rückblick
Online-Durchsuchung

  

Das Strafverfahrensrecht lässt Analogien zu und auf dem Hintergrund des Urteils des BVerfG vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 - müsste sie jedenfalls nach Maßgabe des großen Lauschangriffs gemäß § 100c StPO möglich sein. Dagegen spricht nur der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06, der die fehlende Ermächtigungsgrundlage gerügt hat, aber in dieser Frage sehr zurückhaltend und nichtssagend begründet ist.
 

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Cyberfahnders "alter" EDV-Workshop widmete sich ganz besonders den Fragen der strafrechtlichen Untersuchung, also dem polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
 
 
Die Zusammenfassung davon enthält das folgende Arbeitspapier, das nicht mehr auf einem aktuellen Stand ist.
 
  Dieter Kochheim, Durchsuchung und Beschlagnahme. Verfahrensrecht des Ermittlungsverfahrens, Cyberfahnder 18.05.2003 (128 S., 1,5 MB)
 
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Im Zusammenhang mit dem Internet entwickeln sich neue Formen des Zahlungsverkehrs, die auf klassischen Instrumenten wie die Anweisung und die Hawala aufbauen. Sie werden auch missbraucht zur Sicherung krimineller Gewinne, z.B. im Zusammenhang mit dem Phishing und dem Skimming.

Mit dem Beitrag Anweisung, Überweisung, Hawala stieg der Cyberfahnder in die Grundlagen des unbaren Zahlungsverkehr und seine zivilrechtlichen Anforderungen ein. Eine Besonderheit stellen die informellen Finanzdienste dar ( Hawala), die den Forderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches keineswegs widersprechen, aber ab einem gewissen Geschäftsumfang einer Genehmigungspflicht unterliegen ( Hawala im deutschen Recht).
 

 
Anweisung, Überweisung, Hawala
grenzüberschreitender Vermögenstransfer
Meldungen, Themenseite


Mit dem Beitrag grenzüberschreitender Vermögenstransfer widmet sich der Cyberfahnder dem grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr der Banken, den aktuellen Besonderheiten wie Bargeldtransfer, Finanzagenten, Paketagenten und Nachnahmedienste und neuen Erscheinungsformen im Zusammenhang mit dem Internet.
 

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"Urkunden sprechen nur im Dialog" (Kochheim)

Der Satz klingt etwas "wunderlandschaftlich", birgt aber eine weise Erkenntnis aus wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

In keiner Urkunde werden Sie die Aussage finden, "ich bin ein Betrüger" oder "ich will dich über den Tisch ziehen".
  

 
Die Bewertung, dass ein Betrüger eine ihm unmögliche Leistung verspricht, um einen anderen zu einer echten Vorleistung zu veranlassen, muss auf mehreren Fakten ( Anhaltspunkte) beruhen, die sich nie aus einer Urkunde allein ergeben, sondern erst aus einer Zusammenschau auf z.B. Angebotsschreiben und Kontoauszügen.
 

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© Dieter Kochheim, 23.08.2009