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Grundlagen des Ermittlungsrechts |
Das PK Ricklingen ist unmittelbar neben einem etablierten
Bestattungsunternehmen untergebracht.
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20.04.2008:
Die grundlegenden Aufsätze des Cyberfahnders über das Ermittlungsrechts
umfassen eine Einführung in die strafprozessualen Beweismittel ( Auskünfte, Aussagen, Beweismittel)
und zur tatsächlichen Beweisführung ( Verdacht).
Die Beiträge im Übrigen werden rechts aufgeführt.
Einen
Überblick über die
Eingriffsrechte der Strafverfolgungsbehörden verschafft dieser
gerade in Bearbeitung stehende Beitrag ( ).
Seine alte Fassung war auf dem Stand von 2007 und
berücksichtigte noch nicht die
StPO-Reform 2007, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist.
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Die oberen vier
Aufsätze behandeln allgemeine Fragen des Strafverfahrensrechts, die die
Grundlagen für alle weitergehenden Ausführungen liefern.
Auskünfte, Aussagen, Beweismittel (PDF)
Durchsuchung und Beschlagnahme. Verfahrensrecht des
Ermittlungsverfahrens, (PDF) 18.05.2003
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Ermittlungspraxis |
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29.04.2008:
Während die
Grundlagen mehr theoretische Schwerpunkte aufweisen, widmet sich der
Cyberfahnder auch den alltäglichen Praxisproblemen. Dabei ist die
Sicherung der
Fingerabdrücke von Dritten
ein Einzelfallproblem gewesen.
Praktische Handlungsanweisungen für die Staatsanwaltschaft enthalten
die
Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - RiStBV, die im
Justiz-Teil von der offiziellen Dokumentation der
Verwaltungsvorschriften im Internet veröffentlicht wurden.
Allerdings ohne die nur von den Bundesländern verabschiedeten Anlagen C
bis F, die einigen Sprengstoff enthalten. Ihre Texte habe ich zunächst nur bei
Brandenburg im
BRAVORS
gefunden, wo sie stiefmütterlich präsentiert und leicht übersehen werden
können. Das ist der Grund dafür, dass sie in den Cyberfahnder mit
aktuellen Verweisen übernommen wurden. Per 04.02.2008 wurde die
Anlage D
in Niedersachsen neu gefasst. Ihr Text wurde
dem
aktuellen Stand angepasst.
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Wie es der Name des Werkes verspricht behandeln die
Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - die Anlässe, Adressaten und
Umfänge von Mitteilungen an andere Verwaltungsbehörden über Ermittlungs-
und Strafverfahren. Umgekehrt muss auch die Staatsanwaltschaft von
anderen Behörden gelegentlich unterrichtet werden (
MiZi). Weitere Mitteilungspflichten betreffen zum Beispiel
Steuersachen und können hier beim besten Willen nicht dargestellt
werden.
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schwere Eingriffsmaßnahmen |
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20.04.2008:
Die
StPO-Reform 2007 betrifft ausdrücklich
die nach der Strafprozessordnung zulässigen verdeckten Ermittlungen.
Die Texte, die sich mit ihren Einzelheiten beschäftigen, sind noch
immer eine furchtbare
(Baustelle,
siehe Tabelle rechts unten).
Der
Straftatenkatalog des § 100a StPO ist jedoch auf dem
aktuellen Stand und gibt auch den noch engeren Straftatenkatalog des §
100c StPO wegen des Großen Lauschangriffs wider. Auf ihn verweisen auch
die
§§ 53
Abs. 2 Nr. 1,
100c
Abs. 2 Nr. 1 a),
100f,
100g
Abs. 1,
100i
Abs. 1 und
163d
Abs. 1 Nr. 2 StPO. Am 11.03.2008 hat das BVerfG mit seiner
Einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenhaltung die Anwendung des §
100g StPO auf den Straftatenkatalog des § 100a StPO beschränkt.
Die schweren Eingriffsmaßnahmen orientieren sich an der
Schwere der Kriminalität, gegen die sie eingesetzt werden sollen, und
an ihrer Gefährlichkeit (
Organisierte Kriminalität, Vereinigung, Bande).
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Die Aufsätze
über die
Schwere der Kriminalität und über die
Organisierte Kriminalität sind grundlegend für alle
Ausführungen über die Einzelheiten.
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verdeckte Ermittlungen |
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29.04.2008:
Der zusammenführende Aufsatz über die
verdeckten
Ermittlungen ist noch eine
. Sie
umfassen neben den schweren Eingriffsmaßnahmen auch die zulässigen
Ermittlungstricks bei den
geheimen
Ermittlungen, bei denen zur Bekämpfung der
besonders
schweren und der
Organisierten Kriminalität Informanten, Vertrauenspersonen,
Scheingeschäfte und begrenzte Provokationen zum Einsatz kommen dürfen.
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Um
Missverständnissen vorzubeugen: Die vorgestellten Instrumente sind
mögliche Eingriffsbefugnisse. Das heißt aber nicht, dass
sie bedenkenlos
eingesetzt werden dürfen. Sie
greifen vereinzelt sehr tief in die bürgerlichen Freiheitsrechte ein und
stehen deshalb unter den generellen Vorbehalten der Verhältnismäßigkeit
und der Erfolglosigkeit offener oder einfacher Ermittlungshandlungen.
Es ist die professionelle Aufgabe der Staatsanwaltschaft, der Polizei
und in den gesetzlich bestimmten Fällen der Ermittlungsrichter, eine
vernünftige Ermittlungsstrategie zu entwickeln und dann auch konsequent zu verfolgen,
die die Interessen der Öffentlichkeit an einer funktionstüchtigen
Strafverfolgung ebenso berücksichtigt wie die Freiheitsrechte der
Betroffenen.
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Onlinedurchsuchung |
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Das BVerfG hat am 27.02.2008 die Onlinedurchsuchung der Telefonüberwachung und dem großen
Lauschangriff gleich gestellt und das Grundrecht auf die
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
eingeführt.
05.04.2008: Mit dem Urteil und seinen praktischen Auswirkungen setzt
sich jetzt der Cyberfahnder auseinander:
BVerfG: Onlinedurchsuchung
Wegen
der "aktiven" Onlinedurchsuchung, also der
Suche nach Dateien, hat der
Cyberfahnder schon 2007 die Meinung vertreten, dass der "große Lauschangriff"
gemäß
§ 100c StPO der Onlinedurchsuchung gleich
kommt und unter dessen strengen und selten
vorkommenden Voraussetzungen bereits jetzt zulässig
ist. Der "Mitschnitt" der laufenden
Datenkommunikation ist als Überwachung der
Telekommunikation nach
§ 100a StPO
zu behandeln.
Meine Prognosen sind weit gehend eingetreten. Offen
gelassen hat das BVerfG die Frage, ob das
strafverfahrensrechtliche Instrumentarium bereits
jetzt die Onlinedurchsuchung zulässt.
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Das Strafverfahrensrecht lässt
Analogien zu und auf dem Hintergrund des Urteils des
BVerfG
vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 - müsste sie jedenfalls nach
Maßgabe des großen Lauschangriffs gemäß
§ 100c StPO
möglich sein. Dagegen spricht nur der Bundesgerichtshof mit seinem
Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06, der die
fehlende Ermächtigungsgrundlage gerügt hat, aber in dieser Frage sehr
zurückhaltend und nichtssagend begründet ist.
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Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen |
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Cyberfahnders "alter" EDV-Workshop widmete sich ganz besonders den Fragen der strafrechtlichen Untersuchung, also dem polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. |
Die Zusammenfassung davon enthält das folgende Arbeitspapier, das
nicht mehr auf einem aktuellen Stand ist. |
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Dieter Kochheim, Durchsuchung und Beschlagnahme. Verfahrensrecht des Ermittlungsverfahrens, Cyberfahnder 18.05.2003 (128 S., 1,5 MB) |
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Zahlungsverkehr |
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Im
Zusammenhang mit dem Internet entwickeln sich neue Formen des
Zahlungsverkehrs, die auf klassischen Instrumenten wie die
Anweisung und die Hawala aufbauen. Sie werden auch missbraucht
zur Sicherung krimineller Gewinne, z.B. im Zusammenhang mit dem
Phishing
und dem
Skimming.
Mit dem Beitrag
Anweisung,
Überweisung, Hawala stieg der Cyberfahnder in die Grundlagen des
unbaren Zahlungsverkehr und seine zivilrechtlichen Anforderungen ein.
Eine Besonderheit stellen die informellen Finanzdienste dar (
Hawala), die den Forderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
keineswegs widersprechen, aber ab einem gewissen Geschäftsumfang einer
Genehmigungspflicht unterliegen (
Hawala im deutschen Recht).
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Mit dem Beitrag
grenzüberschreitender Vermögenstransfer widmet sich der
Cyberfahnder dem
grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr der Banken, den aktuellen
Besonderheiten wie
Bargeldtransfer,
Finanzagenten,
Paketagenten und Nachnahmedienste
und neuen Erscheinungsformen im Zusammenhang mit dem
Internet.
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Zitat |
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"Urkunden
sprechen nur im Dialog" (Kochheim)
Der Satz klingt etwas "wunderlandschaftlich", birgt aber eine weise
Erkenntnis aus wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
In keiner Urkunde werden Sie die Aussage finden, "ich bin ein
Betrüger" oder "ich will dich über den Tisch ziehen".
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Die Bewertung, dass ein Betrüger eine ihm unmögliche Leistung verspricht,
um einen anderen zu einer echten Vorleistung zu veranlassen, muss auf
mehreren Fakten (
Anhaltspunkte) beruhen, die sich nie aus einer Urkunde allein
ergeben, sondern erst aus einer Zusammenschau auf z.B. Angebotsschreiben
und Kontoauszügen.
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Cyberfahnder |
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© Dieter Kochheim,
23.08.2009 |