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Dienst mit Zusatznutzen
ist jeder
Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder
Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung
einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges
erforderliche Maß hinausgeht -
§ 3 Nr. 5 TKG
Diensteanbieter (1)
ist jeder, der
ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste erbringt oder
b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt -
§ 3 Nr. 6 TKG
Diensteanbieter (2)
ist ... jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt
- § 2 Nr. 1 TMG
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digitales Fernsehempfangsgerät
ist ein
Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein
Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital
übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich
einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können -
§ 3 Nr. 7 TKG |