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Bundesnetzagentur - BNA |
Nummernverwaltung
Dialer
0900-Mehrwertdienstenummern |
Neben
nützlichen Hinweisen zur Nummernverwaltung und den besonderen Diensten
für die digitale Telekommunikation bietet die BNA zwei Datenbanken für
angemeldete Dialer und Mehrwertdienste.
Ihre Besonderheit ist, dass die Anbieter solcher Dienste dann ihre
Forderungen gegen die Endkunden nicht mehr durchsetzen können, wenn sie
nicht in den Datenbanken angemeldet sind oder von der BNA wieder
gelöscht wurden. |
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nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt
ist ein
Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne
sektorspezifische Regulierung besteht -
§ 3 Nr. 12 TKG
Neuartige Dienste
sind
Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern
für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum
zur Verfügung steht -
§ 3 Nr.
12a TKG
neuer Markt
ist ein
Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen
Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite,
Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des
Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht
nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen -
§ 3 Nr. 12b TKG
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niedergelassener Diensteanbieter
ist ...
jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der
technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des
Anbieters -
§ 2 Nr. 2 TMG
Nummern
sind
Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung
dienen -
§ 3 Nr. 13 TKG
Nummernart
ist die
Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst
oder eine bestimmte technische Adressierung -
§ 3 Nr. 13a TKG
Nummernbereich
ist eine für
eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums -
§ 3 Nr. 13b TKG |
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Nummernraum
ist die
Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden -
§ 3 Nr. 13c TKG
Nummernteilbereich
ist eine Teilmenge eines Nummernbereichs -
§ 3 Nr. 13d TKG
Nutzer
ist jede
natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder
geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein -
§ 3 Nr. 14 TKG
Nutzer
ist ... jede
natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere
um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen -
§ 2 Nr. 3 TMG
siehe auch a href="lex-t.htm#teilneh">
Teilnehmer |
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