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Index Ziffern Index B Nummernverwaltung
 

Bundesnetzagentur - BNA

Nummernverwaltung
 
Dialer
0900-Mehrwertdienstenummern

Neben nützlichen Hinweisen zur Nummernverwaltung und den besonderen Diensten für die digitale Telekommunikation bietet die BNA zwei Datenbanken für angemeldete Dialer und Mehrwertdienste.
Ihre Besonderheit ist, dass die Anbieter solcher Dienste dann ihre Forderungen gegen die Endkunden nicht mehr durchsetzen können, wenn sie nicht in den Datenbanken angemeldet sind oder von der BNA wieder gelöscht wurden.

Index Ziffern Index B Definitionen

nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt ist ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht - § 3 Nr. 12 TKG

Neuartige Dienste sind Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht - § 3 Nr. 12a TKG

neuer Markt ist ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen - § 3 Nr. 12b TKG

niedergelassener Diensteanbieter ist ... jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters - § 2 Nr. 2 TMG

Nummern sind Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen - § 3 Nr. 13 TKG

Nummernart ist die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung - § 3 Nr. 13a TKG

Nummernbereich ist eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums - § 3 Nr. 13b TKG

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Nummernraum ist die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden - § 3 Nr. 13c TKG

Nummernteilbereich ist eine Teilmenge eines Nummernbereichs - § 3 Nr. 13d TKG

Nutzer ist jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein - § 3 Nr. 14 TKG

Nutzer ist ... jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen - § 2 Nr. 3 TMG
siehe auch a href="lex-t.htm#teilneh"> Teilnehmer

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© Dieter Kochheim, 15.11.2009