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Zugang
ist die
Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes
Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten -
§ 3 Nr. 32 TKG
Zugangsberechtigungssysteme
sind
technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung
geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer
individuellen Erlaubnis abhängig machen -
§ 3 Nr. 33 TKG |
Zusammenschaltung
ist
derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher
Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die
Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder
die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu
ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden
oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben.
2Zusammenschaltung
ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze hergestellt -
§ 3 Nr. 34 TKG |