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strafprozessuale Maßnahmen  
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Personenbeweis

strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Untersuchung an der Person, medizinische Untersuchungen
Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken
Datenerhebung, Datenauswertung

Personenbeweis

verdeckte Ermittlungen
öffentliche Fahndung
Freiheitsentziehung
vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Anhang

behördliche Auskünfte
Beschuldigter
Sachverständiger
sachverständiger Zeuge
staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen
Zeuge
Mithören und Hörfalle
Tonbandaufzeichnung
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufsatz über Auskünfte, Aussagen, Beweismittel.
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Verwaltungsbehörden sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet ( Art. 35 Abs. 1 GG). Behördliche Auskünfte sind deshalb genau so behandeln wie amtliche Schriftstücke. Die Staatsanwaltschaften wird durch § 161 Abs. 1 StPO ausdrücklich dazu ermächtigt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, wenn nicht im Einzelfall besondere Vorschriften zum Zuge kommen.

Wegen der Sperrvermerke und Aussagegenehmigung siehe amtliche Schriftstücke.
 

 
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Dem Beschuldigten steht es frei, sich zu äußern oder nicht zu äußern ( § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; Auskunftsverweigerungsrechte). Er kann zu keiner Erklärung oder Äußerung gezwungen werden. Außerdem darf seine Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung ... nicht beeinträchtigt werden ( § 136a Abs. 1 StPO). Jeder Verstoß dagegen führt zu einem strikten Beweisverwertungsverbot ( § 136a Abs. 3 StPO). Siehe auch Beschuldigtenrechte.

Allerdings ist der Beschuldigte verpflichtet, auf eine schriftliche Vorladung vor dem Richter oder Staatsanwalt zu erscheinen ( §§ 133 Abs. 2, 163a Abs. 3 StPO). Beide können seine Vorführung anordnen und von der Polizei vollstrecken lassen ( § 135 StPO). Darüber hinaus muss er körperliche Untersuchungen, zum Beispiel Blutproben, und die erkennungsdienstliche Behandlung dulden.
 

 
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Sachverständiger
 


Während der Zeuge nur über seine sinnlichen Erfahrungen und Erinnerungen Auskunft geben kann, obliegt dem Sachverständigen die fachkundige Bewertung von Sachverhalten, wozu er auch damit beauftragt werden kann, seinerseits Sachverhalte zu erheben (z.B. durch medizinische Versuchsreihen). Wegen seiner Auswahl siehe Auswahl von Sachverständigen.

Die Verfahrensvorschriften sind für beide fast gleich und regeln besonders die Eidesleistung ( §§ 59 ff., 79 StPO) und die Struktur der Vernehmung ( § 68, 69 StPO). Neueren Datums sind die Zulassung der Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger ( § 58a StPO), die Abwehr entehrender Fragen ( § 68a StPO) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ( § 68b StPO).
 

 
Dem Richter ( § 78 StPO) und im vorbereitendem Verfahren dem Staatsanwalt ( § 161a Abs. 1 StPO) obliegen die Sachleitung des Sachverständigen. Sie müssen die Anknüpfungstatsachen benennen, von denen der Sachverständige auszugehen hat und die Befundtatsachen erhebt. Die für das Gutachten nötige Zeit muss vereinbart werden ( §§ 73 Abs. 1 S. 2, 77 Abs. 2 StPO). Hält der Sachverständige unentschuldigt die Zusage nicht ein, so kann nach einer Androhung mit Nachfrist ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden ( § 77 Abs. 2 StPO).
 
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Der sachverständige Zeuge bekundet vergangene Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Er schafft keine neuen Befundtatsachen wie der Sachverständige, sondern berichtet über seine Erinnerungen, Wahrnehmungen und ihre fachkundige Bewertung.

Der sachverständige Zeuge unterliegt denselben Rechten und Pflichten wie der Zeuge ( § 85 StPO).
 

 
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Das staatsanwaltschaftliche Auskunftsersuchen ist eine schriftliche Aufforderung zur Beantwortung von Fragen, die eine förmliche Vernehmung als Zeuge ersetzen soll. Es wird verbunden mit der Androhung von Ordnungsmitteln ( § 161a StPO).

Wegen weiterer Einzelheiten siehe Auskunftsersuchen und Bankgeheimnis.
 

 
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Der Zeuge bekundet vergangene Tatsachen oder Zustände, also über seine Erinnerungen und Wahrnehmungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten siehe  Personenbeweis.
 

 
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Mithören und Hörfalle
 

Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 <248 ff.> [siehe unten]; 80, 367 <380>). Auch im Zivilprozess kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung - über das stets bestehende "schlichte" Beweisinteresse hinaus - besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt. (1)

 


Ein besonderes Problem des Zeugenbeweises stellt die Verwertbarkeit von Zeugenaussagen Dritter dar, die unbemerkt ein Telefongespräch über Lautsprecher oder Mithöreinrichtung mit angehört haben.

Ungeachtet eines strafrechtlichen Verbots (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB) betrachtet das BVerfG zunächst jedes unberechtigte Mithören der Kommunikation als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Telefonpartners (2). Auch aus der Verbreitung und Üblichkeit von Mithöreinrichtungen bei handelsüblichen Endgeräten ergibt sich keine allgemeine Zustimmung des Gesprächspartners, dass ein Dritter seine Worte hören darf (3).

Nur wenn im Einzelfall höherrangige Rechte Anderer durchgreifen, wird von ihnen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verdrängt: insoweit siehe unten. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege reicht dazu nicht (siehe Kasten links).
 

 
Der BGH hat dieser Rechtsprechung folgend die Hörfalle - Mithören durch einen Polizisten - nur dann zugelassen, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre. (4)

 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Tonbandaufzeichnung
 

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.

2. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muss. (5)

 


Die unbemerkte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners dar [siehe Kasten links, (5)]. Sie ist nur gerechtfertigt und gerichtsverwertbar, wenn überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder Rechte des Anderen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verdrängen.

Im übrigen siehe Mithören und Hörfalle.

Dies Grundsätze gelten auch für die Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen (6).
 

 
zurück zum Verweis nach oben Anmerkungen
 

 
 (1) BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98, Rn 58.

 (2) Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG;
ebenda (1), Rn 27.

 (3) Ebenda (1), Rn 41 ff., 48.

 (4) BGH, Großer Senat, Beschluss vom 13.05.1996 - GSSt 1/96;
siehe auch: Lauschangriff am Mann, 25.04.2009.

 (5) BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 (Leitsätze)

 (6) BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87;
BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008 - 2 BvR 219/08.
 

 

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© Dieter Kochheim, 14.05.2011