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Teilnehmer
ist jede
natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger
Dienste geschlossen hat -
§ 3 Nr. 20 TKG
Definition wie Nutzer
in § 2 Nr. 3 TMG
Teilnehmeranschluss
ist die
physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den
Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit
einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen
verbunden wird -
§ 3 Nr. 21 TKG
Telekommunikation
ist der
technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
Signalen mittels Telekommunikationsanlagen -
§ 3 Nr. 22 TKG
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Telekommunikationsanlagen
sind technische
Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare
elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln,
empfangen, steuern oder kontrollieren können -
§ 3 Nr. 23 TKG
Telekommunikationsdienste
sind in der
Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,
einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen -
§ 3 Nr. 24 TKG
telekommunikationsgestützte Dienste
sind Dienste,
die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen,
sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der
Telekommunikationsverbindung erfüllt wird -
§ 3 Nr. 25 TKG |
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Telekommunikationslinien
sind unter-
oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich
ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und
Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre -
§ 3 Nr. 26 TKG
Telekommunikationsnetz
ist die
Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und
Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung
von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische
Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und
mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur
Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie
Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information -
§ 3 Nr. 27 TKG
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