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März 2012
18.03.2012 Kontoeröffnungsbetrug
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  Betrug und Urkundenfälschung in verschiedenen Tatphasen
 
 

 Als Kontoeröffnungsbetrug wird die Einrichtung eines Bankkontos unter falscher Identität und Vorlage falscher Urkunden mit dem Ziel angesehen, die Bank zu Zahlungen zu veranlassen, die weder durch Guthaben noch durch den Zahlungswillen des Kontoinhabers gedeckt sind. Die rechtlichen Konstellationen, die daraus entstehen, sind nicht so einfach, wie man auf dem ersten Blick meint.
 

Kontoeröffnungsbetrug
Kontoeröffnung und Verfügungen unter einer Legende
Urkundendelikte
Eröffnung eines Debitkontos
Einrichtung eines Kreditkontos ohne Kontobelastung
Gefährdungsschaden beim Überziehungskredit
bilanzielle Wirkung
Einrichtung eines Finanzierungskontos
Einreichung gefälschter Schecks
Ergebnisse



 Die übliche Masche: Der Angeklagte fälschte insbesondere Anmeldebestätigungen und Verdienstbescheinigungen, unter deren Vorlage jeweils zunächst ein Bankkonto eröffnet wurde. Später wurde - ebenfalls unter Vorlage falscher Urkunden - ein Kreditvertrag abgeschlossen bzw. ein Finanzierungsgeschäft getätigt <Rn 2> (1).

Die erste Tathandlung - das noch nicht betrügerische Eröffnen eines Kontos unter Gebrauch falscher Urkunden - ist keine selbständige Tat <Rn 4>: Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor.

Die Fälschung einer Urkunde und ihr planmäßiger Gebrauch in mehreren Fällen führt zu einer deliktischen Einheit und somit zu einer einheitlichen Tat ( § 52 StGB) der Urkundenfälschung ( § 267 StGB). Beim Kontoeröffnungsbetrug führt das zu einer weiteren Verbindung mit dem Ziel der Vermögensschädigung der Bank. Es handelt sich dann um eine Tat des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung ( §§ 263, 267, 52 StGB).

Die richtigen Schwierigkeiten entstehen immer beim Blick auf die Details. Deshalb betrachten wir die einzelnen Tatschritte, wobei das Ziel des Täters darin besteht, unter einer falschen Identität einen Kredit von der Bank ausgezahlt zu bekommen (das ist beim Finanzierungsbetrug nicht anders: Hier erlangt der Täter statt der Geldzahlung die finanzierte Ware).


(1) BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - 3 StR 406/11
  

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18.03.2012 
Die beliebtesten gefälschten Urkunden sind Personalpapiere (Ausweise, Pässe, Identitätskarten), Meldebescheinigungen (die kann man auch "in echt" kriegen, wenn man sich unter Vorlage des falschen Ausweises beim Einwohnermeldeamt anmeldet) und Gehaltsbescheinigungen (auch "Lohntüten"). Die Herstellung der Fälschungen ist strafbar
( § 267 StGB). Im Bundle gerne genommen werden auch ausländische Führerscheine.

Wird unter falschen Personalien ein reines Guthabenkonto eröffnet, dann ist das nur als Urkundenfälschung strafbar (Gebrauch einer falschen Urkunde) nach § 267 StGB. Auch der Täter, der unter einer falschen Identität agiert, ist kontoberechtigt (2): Berechtigter Karteninhaber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung über seine Identität vom Kartenaussteller erlangt hat.

Dieser Anwendungsfall betrifft vor Allem die Täter, die unter einer falschen Identität leben, sich ihre Legende einrichten und dazu auch Verträge für den täglichen Bedarf schließen. Sie achten meistens sorgsam darauf, dass jedenfalls ihre Legende schuldenfrei bleibt.

Lässt sich für den Zeitpunkt der Kontoeröffnung kein Zahlungsunwille und keine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit des Kunden feststellen, dann liegt kein Betrug vor
( § 263 StGB) (3). Entschließt er sich später dazu, das Konto zu missbrauchen, dann ist nach der Art der Verfügung zu unterscheiden.

Setzt der Täter eine Zahlungskarte in Schädigungsabsicht am Geldautomaten der Karten ausgebenden Bank ein, begeht er weder einen Computerbetrug ( § 263a StGB) (4) noch einen Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten im Sinne von § 266b StGB (5). Er bleibt straffrei.

Setzt der Täter eine Zahlungskarte in Schädigungsabsicht am Geldautomaten einer anderen Bank ein, dann macht er sich nach § 266b StGB strafbar. Diese Spezialvorschrift verdrängt den Betrug (6).

Setzt der Täter eine Zahlungskarte in Schädigungsabsicht im Lastschriftverfahren ein (Point of sale ohne Zahlungsgarantie - POZ) begeht er einen Betrug zum Nachteil des Akzeptanten ( § 263 StGB) (7).


(2) BGH, Beschluss vom 21.11.2001 - 2 StR 260/01, Rn 8

(3) Kurzsachverhalt: BGH, Beschluss vom 11.10.1988 - 1 StR 486/88.

(4) (2), 1. Leitsatz.

(5) (2), 2. Leitsatz.

(6) (2), Rn 11. In dem Fall, dass der Kunde bei der Kontoeröffnung über seine Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit trog, kann hierdurch ein Betrug zum Nachteil der Karten ausgebenden Bank in Tateinheit mit Scheckkartenmissbrauch eintreten ( §§ 263, 266b,
52 StGB); (2), Rn 23.

(7) (2), Rn 36.
 

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18.03.2012 
Kopien und offensichtliche Abbilder von Urkunden können nicht als falsche Urkunde gebraucht werden. Es bedarf immer einer verfälschten oder gefälschten Urkunde, die im Rechtsverkehr vorgelegt wird (8). Fälschung und Gebrauch bilden eine mehraktige, aber einheitliche Tat. Der mehrfache Gebrauch derselben gefälschten Urkunde führt in aller Regel ebenfalls zu einer einheitlichen Tat (9).

Die Herstellung von auf den Besteller abgestimmter Papiere macht häufig dessen Mitwirkung nötig (Benennung der Personalien, Passbild). Dadurch wird er nicht nur zum Anstifter ( § 26 StGB), sondern auch zum Gehilfen ( § 27 StGB). Die Anstiftung ist aber die intensivere Form der Teilnahme und verdrängt deshalb die Beihilfe.

Unabhängig von dem Fälschungsdelikt ist auch die Verwahrung falscher (in- und ausländischer) Ausweise, Aufenthaltspapiere und Fahrzeugpapiere strafbar, wenn sie im Rechtsverkehr verwendet werden sollen ( §§ 276, 276a StGB). 


(8) Einzelheiten: Dieter Kochheim, IuK-Strafrecht, 06.01.2012, S. 49. Zuletzt:
BGH, Beschluss vom 17.11.2011 - 3 StR 203/11, Rn. 10.

(9) Einleitung und (1)
 

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18.03.2012 
Reine Guthabenkonten können im Verhältnis zum Kontoinhaber beim führenden Finanzdienstleister keinen Schaden verursachen (10) . Dazu müsste er aus eigenem Vermögen Zahlungen an Dritte leisten, die nicht durch Einlagen gedeckt sind. Kontoeinrichtungs- und -führungsgebühren führen nicht zu einem Vermögensgewinn beim Kontoinhaber. Sie sind reine Folge- und keine Tatschäden im Sinne des Betrugstatbestandes ( §§ 263 StGB).

Die schlichte Eröffnung eines Debitkontos unter Vorlage falscher Personalpapiere ist deshalb kein Betrug, sondern nur der Gebrauch falscher Urkunden und deshalb eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB.


(10) Siehe schon oben: Kontoeröffnung und Verfügungen unter einer Legende.
 

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18.03.2012 
Die Einrichtung eines Kontokorrentkontos mit der Zusage eines Überziehungskredits räumt dem Täter die Option ein, das Konto im Rahmen des Limits abzuräumen. Mit der schadensgleichen Vermögensgefährdung hat die Rechtsprechung die Tatvollendung vorverlagert. Damit würde die Schaffung der Option seitens der Bank ausreichen, dass der Täter den Betrug vollendet hat Diese Konstruktion steht aber zunehmend unter Kritik und nach einzelnen Stimmen in Rechtsprechung ist sie sogar entbehrlich.

Das BVerfG hat die schadensgleiche Vermögensgefährdung zunächst bestätigt (11), verlangt jetzt aber nach einer rechnerischen Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens (12). Das ist strenger als die klassische Begründung für den Gefährdungsschaden (13). Der BGH zeigt eine uneinheitliche Rechtspechung. Am deutlichsten geworden ist vor einem guten Jahr der 3. Strafsenat des BGH, der an die Stelle des Gefährdungs- den Eingehungsschaden setzte (14).

Das klingt auf dem ersten Blick gut, löst das Anwendungsproblem aber auch nicht ganz. Der Eingehungsschaden ergibt sich danach aus der rechnerischen Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche beim Vertragsabschluss selber. Gemeint ist der Vergleich der wirtschaftlichen Werte der beiderseitigen Vertragspflichten nach einer noch abstrakten Berechnung.

Deshalb stellt sich die Frage, ob allein schon durch die irrtumsbedingte Einräumung eines Überziehungskredites ein Eingehungsschaden entsteht, wenn auf der Passivseite ein wertloser Forderungsanspruch entstehen würde.


(11) Schaden und schadensgleiche Vermögensgefährdung, 31.01.2010;
BVerfG, Beschluss vom 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07.

(12) Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens, 08.01.2012

(13) BVerfG: Bezifferter Gefährdungsschaden, 15.08.2010

(14) Der Eingehungsschaden löst den Gefährdungsschaden ab, 16.02.2011
 

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18.03.2012 
Die Vermögensverfügung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Überziehungskredits erfolgt bei der letzten intellektuellen Prüfung, ob er gewährt wird. Die Rechtsprechung hat aber immer davon abgesehen, bereits auf seine Bewilligung abzustellen (15). Jedenfalls mit dem Zugang der Scheckkarte tritt die Vermögensgefährdung ein, sagte der BGH im Jahr 2001 (16):

Insoweit hat die Angeklagte unter Vorlage des gefälschten Personalausweises und Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit bei der Postbank die Eröffnung eines Kontos sowie die Übergabe von Schecks und einer Kreditkarte erreicht. Zudem hat sie ... auch die in den Fällen II. 10. und 12. eingesetzte ec-card erlangt. Sie ist daher vom Landgericht zu Recht wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Betrug war mit der Aushändigung der Schecks und der ec-card sowie der Kreditkarte an die zahlungsunwillige Angeklagte vollendet, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist (...).

Daran hat der BGH auch in jüngerer Zeit festgehalten (17). Das dürfte auch für eine Entscheidung aus dem Jahr 2008 gelten (18), in der ebenfalls die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrug und Urkundenfälschung in Tateinheit referiert wird. Näher ausgeführt wird aber nur zum Betrug, zu der Täuschung im Zusammenhang mit Inhaber- oder Ordenschecks <Rn 7> und schließlich zur Frage der Tatvollendung <Rn 10>: Nach Vorlage eines falschen Schecks schrieb die Bank dem Konto die Valuta gut. Damit ist der Betrug vollendet und das Versuchsstadium abgeschlossen. Beendet wird die Tat aber erst durch die Auszahlung an den Täter. Erlangt er zunächst nur einen Teilbetrag der Gutschrift, dann dauert das Beendigungsstadium weiter an. Mehrere Abhebungen werden dadurch zu einer einheitlichen Tat (19).

Ungewöhnlich ist jedoch ein Beschluss aus dem Jahr 2011 formuliert (20): Er berichtet von einem überregional operierenden Kontoeröffnungsbetrügerring, in dem dem Angeklagten die Aufgabe zukam, "Läufer" für die finale Tatausführung zu rekrutieren <Rn 3 bis 5>. Es ging schließlich um 14 Kontoeröffnungen unter falschen Identitäten und die Verurteilung des Angeklagten wegen 14 Fälle der Urkundenfälschung wird vom BGH nicht beanstandet. Erfolgreich in ihrem Sinne waren die Täter aber nur in 2 Fällen, wo es es zur Auszahlung von 10.000 und 5.000 Euro kam. Der BGH beanstandet, dass in beiden Fällen trotz des deutlichen Wertunterschiedes dieselbe Einzelstrafe ausgeurteilt wurde <Rn 9>. Wenn auf die Wertigkeit des Erlangten abgestellt wird, dann sollte man meinen, es gehe um Betrug. Davon ist in dem Beschluss aber keine Rede, sondern nur von Urkundenfälschung.

Klare Absagen an den Schadenswert von Überziehungszusagen gibt es jedenfalls nicht. Zu den Anforderungen an ihn gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung und auf den Eingehungsschaden (21) ist nur eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung bei betrügerischer Kapitalerhöhung eingegangen, die nicht weiter hilft (22): Ein Schaden liegt demnach vor, wenn die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (...). Zu berücksichtigen ist beim Eingehen von Risikogeschäften dabei auch eine täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr, die über die vertraglich zugrunde gelegte hinausgeht.


(15) BGH, Beschluss vom 21.11.2001 - 2 StR 260/01, Rn 31

(16) (15), Rn 21. Die als Gegenmeinung angegebene Quelle (3) betrifft eher die Frage nach der Täuschung als nach dem Schadenseintritt.

(17) BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 StR 447/10, Rn 3

(18) BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - 5 StR 536/08

(19) Zum Betrug durch gefälschte Überweisungsträger siehe: BGH, Urteil vom 18.06.2008 - 2 StR 115/08

(20) BGH, Beschluss vom 29.06.011 - 1 StR 136/11

(21) Einrichtung eines Kreditkontos ...

(22) BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 616/10, Rn 12
 

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18.03.2012 
Unter strenger Betrachtung hat die Gewährung eines Überziehungskredits keine bilanzielle Auswirkung, solange er nicht in Anspruch genommen wird. Bei seiner regulären Abwicklung würde sich ein bilanzieller Passivtausch ergeben: Per Forderungen (gegen den Kunden) an Kasse (Auszahlung, Überweisung). Beim böswilligen Kunden fehlt die Chance der Realisierung für die Forderung, der Kassenwert vermindert sich zulasten der Passivsumme und veringert den Gewinn. Dem könnte die Bank gegensteuern, wenn sie bereits bei der Kreditgewährung eine Rücklage in gleicher Höhe bilden würde. Aber auch das schmälert den Gewinn.

Für die betreffenden Fälle hat der 3. Strafsenat einen radikalen Vorstoß gemacht: Die signifikante Erhöhung der Leistungswahrscheinlichkeit (23). Diese hat das Gericht angenommen, wenn die Täter Lebensversicherungen abschließen in der festen Absicht, binnen kurzer Zeit mit gefälschten Todesbescheinigungen die Versicherungssummen einzufordern. Das bringt alle auf langfristige Laufzeit und gestreutes Risiko angelegte Kalkulationen der Versicherung durcheinander und hätte den eingangs beschriebenen Effekt. Deswegen soll der Schaden bei den getäuschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit Auszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit Abschluss der Versicherungsverträge eintreten <Rn 144>. Die dagegen gerichtete Kritik befürchtet, dass damit jeder böswillige Kunde zum Betrüger wird (24) und tatsächlich ist die Diskussion um diesen Gedankengang nicht wieder aufgenommen worden.

Der Gedanke ist aber nicht ganz falsch und das unter folgendem Gesichtspunkt: Der normale bargeldlose Zahlungsverkehr ist ein völlig automatisierter Vorgang. Die Rechenzentren der Banken prüfen neben der Authentität grundsätzlich nur das Kontoguthaben, den Überziehungskredit und einige andere Einschränkungen (Auslandsverfügung, Tages- und Wochenlimit). Daneben laufen unterschiedliche Routinen, die auffällige Verfügungen herausfiltern (zum Beispiel ungewöhnlicher Betrag, Verfügung ins Ausland, mehrere Verfügungen am Geldautomaten nacheinander), die sie zu einer intellektuellen Prüfung und womöglich Nachfrage veranlassen.

Im Zusammenhang mit ärztlichen Abrechnungsbetrug hat der BGH gerade jetzt wieder festgestellt (25): Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt „in Ordnung”. Daher setzt ein Irrtum nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde ( BGH, Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05).

Nimmt man diesen Gedanken mit auf, dann stellt sich das Bild anders dar: Im bargeldlosem Zahlungsverkehr findet die letzte Prüfung der Kreditwürdigkeit zusammen mit der Entscheidung über die Eingabe des Limits in die EDV der Bank statt. Sie verliert damit - jedenfalls im unauffälligen Massenverkehr - die Kontrolle über ihre Vermögensrisiken. Während im üblichen Zahlungsverkehr ein Ausfallrisiko bei wenigen Prozent besteht, ist das bei Betrügern anders und schnellt auf bis zu 100 Prozent des Überziehungskredits hoch.

Das rechtfertigt es jedenfalls in den Fällen des Kontoeröffnungsbetruges, wo mit falschen Urkunden der Überziehungskredit ertrogen wird (Arbeitsverträge, Gehaltsbescheinigungen) von einem Gefährdungs- oder Eingehungsschaden auszugehen, der zu einem vollendetem Betrug führt  ( §§ 263 StGB).


(23) Erhöhung der Leistungswahrscheinlichkeit, 31.01.2010;
BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/08

(24) Jochen Thielmann, Andrea Groß-Bölting, Die "signifikante Erhöhung der Leistungswahrscheinlichkeit" als Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB, hrr-strafrecht.de Januar 2010.

(25)  BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 StR 45/11, Rn 41.
Schön ist auch das neue Wort "rügegenständliche" <Rn 36>
(sollte heißen: rügegegenständlich).
 

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18.03.2012 
Beim Finanzierungskonto geht es darum, einen Warenkauf durch einen Bankkredit zu finanzieren. In diesen Fällen händigt das Warenhaus den Gegenstand aus und tritt die Bank im Innenverhältnis für den Kaufpreis ein. Mit der Aushändigung der Ware wird der Betrug vollendet. Finanzierungskäufe unter Verwendung falscher Identitäten und Urkunden und gleichzeitiger Zahlungsunwilligkeit des Käufers sind deshalb ein Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung ( §§ 263, 267, 52 StGB).

Dasselbe gilt beim Abschluss von Handy-Verträgen, wenn das Endgerät gleich ausgehändigt wird.
 

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18.03.2012
Man sollte meinen, dass ein Kunde, der bei seiner Bank gefälschte Schecks zur Einziehung einreicht und dann den als Vorschuss gutgeschriebenen Scheckbetrag vom Konto abhebt, in böser Absicht handelt und betrügt. In einer ganz neuen Entscheidung reagiert der BGH auf diese Frage wie das klassische Radio Eriwan: Im Prinzip ja, aber ... (25a) Es kommt nämlich darauf an, ob die Bank durch anderweitige Sicherheiten, zum Beispiel durch Kontoguthaben im Übrigen oder Zugriffsmöglichkeit auf andere Werte gesichert ist.

Bei der betrügerischen Einreichung gefälschter Schecks trifft die über die Existenz einer wirksamen Scheckanweisung getäuschte Inkassobank durch die Erteilung der Vorbehaltsgutschrift eine Vermögensverfügung zu Lasten ihres Vermögens. Die Vorbehaltsgutschrift führt zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, soweit der Kontoinhaber tatsächlich die Möglichkeit hat, auf den vorläufig gutgeschriebenen Scheckbetrag zuzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 4 StR 558/06 ...) und die Inkassobank nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zukommende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist. Eine solche Sicherung der Bank ist in dem Umfang gegeben, in dem das Konto ohne Berücksichtigung der Vorbehaltsgutschrift ein Guthaben aufweist und zu erwarten steht, dass die Rückbelastung des Scheckbetrags wertmäßig abgedeckt sein wird. Aber auch in Fällen, in denen auf Grund der Rückbuchung mit einem Debetsaldo zu rechnen ist, fehlt es an einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, soweit ein aus dem Wegfall der Vorbehaltsgutschrift resultierender Ausgleichsanspruch der Bank anderweitig, etwa durch das Pfandrecht der Bank aus Nr. 14 AGB-Banken, gesichert ist oder seitens der Bank ohne Schwierigkeiten realisiert werden kann, weil der Kontoinhaber zum Ausgleich des Kontos willens und in der Lage ist (vgl. zum Lastschriftbetrug BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 – 2 StR 30/05 ... ; Beschluss vom 24. August 2005 – 5 StR 221/05 ... ; vom 14. September 2010 – 4 StR 422/10 ... ; a.A. OLG Hamm NJW 1977, 1834, 1836).


(25a) BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - 4 StR 669/11, Rn 9
  

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18.03.2012 
Böse gesagt: Entscheidet sich der Bankkunde im laufenden Zahlungsdienstevertrag dazu, seine Bank zu schädigen, passiert ihm strafrechtlich nichts (26). Nur wenn er seine Bank durch Lügen zur Einrichtung oder Erhöhung des Kreditrahmens veranlasst, seine Zahlungskarte missbräuchlich bei anderen Banken oder im Lastschriftverfahren einsetzt, macht er sich wegen Betruges ( § 263 StGB) oder wegen des Missbrauchs einer Scheckkarte strafbar ( § 266b StGB) (27).

Auch der legendierte Bankkunde ist ein normaler Kontoberechtigter (28). Als solcher macht er sich bei der Kontoeröffnung wegen der Vorlage falscher Urkunden nur wegen Urkundenfälschung strafbar ( § 267 StGB). Erst wenn er neue Lügen bringt, um einen Überziehungskredit zu bekommen oder seinen Kreditrahmen ohne Zahlungswillen zu erhöhen, macht er sich wegen Betruges und bei der Verwendung falscher Urkunden strafbar.

Legt der Täter seinem Tatplan folgend falsche Urkunden sowohl bei der Kontoeröffnung als auch beim späteren Antrag auf einen Finanzierungskredit vor, dann handelt es sich um eine zwar mehraktige, aber einheitliche Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug ( §§ 263, 267, 52 StGB) (29).

Im Ergebnis gilt die 2001 vom BGH formulierte Konzeption fort: Spätestens mit der Übersendung der Zahlungskarte (und PIN) oder den Homebanking-Zugangsdaten verliert die Bank die Kontrolle über ihr Risiko. Damit ist der Kontoeröffnungsbetrug vollendet. Die automatisierten Verarbeitungsvorgänge im Zahlungsverkehr rechtfertigen es zudem, die Vollendung bereits zu dem Zeitpunkt anzunehmen, wann der Überziehungskredit in die EDV der Bank eingegeben wird.


(26) Kontoeröffnung und Verfügungen unter einer Legende

(27) Ebenda (26).

(28) Kontoeröffnung und Verfügungen unter einer Legende

(29) Einleitung und (1)
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018