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April 2009
19.04.2009 Cybercrime
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift frühe Strafbarkeit beim Skimming
 

 
 
erste Tathandlungen beim Skimming
 
öffentliche Handlungen und Hinterleute
 
Einstiegshandlungen
 
Entwicklungsgeschichte des Skimmings
  Identitätsdiebstahl. Mischformen
  Skimming an der Quelle
 
Strafbarkeit der Hersteller
 
Vorverlagerung
  Skimmer als Fälschungsmittel
  Ausspähen von PINs
 
Verabredung zu einem Verbrechen
 
Fazit
 
Die Strafbarkeit des Skimmings
 
Anhänge
Schaubild: Einstiegshandlungen
Tastaturblende und -aufsatz
Kamera im Rauchmelder
 
Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Autorisierung im POS-Verfahren
Skimming und Fälschungsrecht
  Stellungnahme des GBA
 

 
In einer hier erstmals in Auszügen veröffentlichten Stellungnahme des Generalbundesanwalts wegen einer Verurteilung von Skimming-Tätern im Stadium des Ausspähens von Kartendaten wird argumentiert, dass die für das Skimming präparierten Kartenlesegeräte seit der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 30.08.2003 "Computerprogramme" und "ähnliche Vorrichtungen" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind. Der Umgang mit ihnen (Herstellen, Verwahren, Feil-Bieten) wird damit zur strafbaren Vorbereitungshandlung ihrer Hersteller und das Sich-Verschaffen und Verwahren zur Straftat der Täter, die das Ausspähen vorbereiten.

Diese vorverlagerte Strafbarkeit gilt jedoch nur für präparierte Kartenlesegeräte, nicht aber auch für Tastaturaufsätze und Kameras zum Ausspähen von PINs.

Als Folge davon beginnt das Versuchsstadium des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion gemäß § 152b StGB unmittelbar mit dem Ausspähen der Kartendaten.

Als weitere Folge davon stellt die Anstiftung und die Verabredung über das Ausspähen von Kartendaten eine Verabredung zu einem Verbrechen dar, die ihrerseits strafbar ist ( § 30 StGB).

Alle Straftaten im Zusammenhang mit § 149 StGB und § 152b StGB einschließlich den Begehensformen nach § 30 StGB unterliegen dem Weltrechtsprinzip gemäß § 6 Nr. 7 StGB und sind auch als Auslandsstraftaten nach deutschem Strafrecht verfolgbar.
 

 
  Aufsätze
erste Tathandlungen beim Skimming
Strafbarkeit des Skimmings
arbeitsteiliges Skimming
  Einzelheiten
Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Autorisierung im POS-Verfahren
Skimming und Fälschungsrecht
  Skimming (erste Fassung des Aufsatzes)
Schaubilder und Grafiken
  Strafbarkeit des Skimmings (Zwischenergebnisse)

Der neue Aufsatz über die ersten Tathandlungen beim Skimming setzt die Argumentationslinie aus dem meistgesuchten Aufsatz des Cyberfahnders über das Skimming und meine noch zurückhaltende Stellungnahme zur Strafbarkeit in den frühen Tatphasen fort.

Nach § 30 Abs. 1 StGB erweisen sich nunmehr auch die Anstifter zu einem Verbrechen und die erst nur bereitwilligen Täter als strafbar. Diese vorverlagerte Strafbarkeit kann auch die Hersteller der Skimming-Hardware, die Leiter von Operation Groups, Banden-Anführer und Koordinatoren treffen und das Dank § 6 Nr. 7 StGB weltweit.

Die Zusammenfassung über die Strafbarkeit des Skimmings wurde am 16.05.2009 aktualisiert und ergänzt.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018