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August 2009
01.08.2009 Internetrecht
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Hoeren. Parzellierung des Internetrechts
 

 
 
So wurde z. B. durch den 2. Korb gesichert, dass die Rechte zur künftigen Vermarktung von Altinformationen rückwirkend ab 1965 den Urhebern entzogen und auf die Verwerter übertragen werden sollen. Durch einen solchen enteignungsgleichen Eingriff wird gesellschaftspolitisch ein weites Tor zugunsten einer Monopolisierung von Informationsrechten in den Händen der Verwerter aufgestoßen und gleichzeitig das Urheberrecht vom Kulturrecht der Urheber zum Wirtschaftsrecht der Verwerter mutiert. (1)
 

Wir brauchen einfach mehr ... Dynamiker, Motoren, Grenzgänger. Notwendig sind in der Tat für die weitere Forschung Jäger, nicht Sammler, Ideengeber, nicht Ideenvampire, Visionäre, nicht Buchhalter. Wenn auch in Deutschland eine so verstandene Grundlagenforschung beginnt, würde diese schnell bemerken, wie unreflektiert falsch manche "Weisheiten" der Informationsgesellschaft sind. Zum Beispiel der Satz von Reis: "Ein Pferd frisst keinen Gurkensalat. Der Satz ist falsch. Ein Pferd frisst Gurkensalat; das ist ein anerkanntes Heilmittel in der Tiermedizin gegen Maulfäulnis. (2)
 
 

 
Thomas Hoeren ist ein anerkannter Zivil- und Wirtschaftsrechtler, der besonders bekannt wegen seiner regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung seines Fachbuchs über das Internetrecht ist.

In seinem Aufsatz über das Informationsrecht (1) bemängelt er die strukturlose Gestaltung des Internetrechts, die darauf beruht, dass der Gesetzgeber diese Aufgabe im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen hat ( Kasten links oben). Das führt wie immer dazu, dass zunächst widerstreitende Entscheidungen ergehen und sich erst nach und nach eine herrschende Meinung bildet, die häufig genug durch ein Machtwort eines der obersten Gerichte konturiert wird.

Als Gegengewicht fordert er eine perspektivisch und generalisierend ausgerichtete Forschung, die dem Recht ebenso zugewandt sein soll wie der Informationstechnik ( Kasten links unten). Damit wendet er sich gegen punktuelle Studien und Entscheidungen, deren Verallgemeinerung zwar versucht wird, häufig jedoch nicht gelingt, weil die faktischen Voraussetzungen zu stark voneinander abweichen.

Die jüngste Ausgabe des Internetrechts von Hoeren stammt aus dem März 2009 (3). Die thematischen Schwerpunkte des Buches sind am Zivilrecht und den gewerblichen Schutzrechten ausgerichtet.

Ab S. 490 widmet er sich auch dem Internetstrafrecht. Dabei interessieren ihn besonders die Schnittstellen, an denen sich das Internetzivil- und das -strafrecht berühren.

Seine Ausführungen zum materiellen Internetstrafrecht und zum Strafverfahrensrecht lassen sich gut lesen, sind kenntnisreich und gradlinig. Sie leiden jedoch unter einem Mangel an Aktualität, was die Erscheinungsformen der Kriminalität und die Rechtsprechung anbelangt. Sie sind das, was man erwarten kann: Eine Einführung für zivilrechtlich Orientierte. Hoeren beschränkt sich deshalb zu Recht auf Kernprobleme, auch wenn sie, wie die Dialer, praktisch bedeutungslos geworden sind.
 

 
Das, was Hoeren im Zusammenhang mit dem Strafrecht aussagt, hat Hand und Fuß. Die Frage ist nur, ob er sich mit seinen abschließenden Streifzügen nicht doch verhebt. Neben den turbulenten Entwicklungen des Internetzivilrechts kann er nicht auch das Internetstrafrecht verfolgen und dabei auf der Höhe der Zeit bleiben. Dazu fehlt ihm die aus Betroffenheit entstammende Neugier und die nötige Zeit, Entwicklungen wahrzunehmen, zu würdigen und perspektivisch zu erklären. Er scheitert an seiner eigenen Forderung nach einer perspektivisch ausgerichteten Forschung.

Die Zeit ist längst vorbei, dass es juristische Fachleute für "das Internetrecht" als Ganzes geben könnte. Es spezialisiert und parzelliert sich. Diesen Prozess kritisiert auch Hoeren im Zusammenhang mit der unstrukturierten Entwicklung der Rechtsprechung.

Leider nur selten werden rechtliche Spezialgebiete wieder zusammen geführt. Dazu in der Lage sind nur solche Leute, die die verschiedenen Disziplinen im Auge behalten und die Konvergenzen generalisieren können. Sie müssen die Entwicklungslinien im Auge behalten, nicht auch alle Details.

Der Alltagsmensch lebt hingegen nicht in einer juristischen Disziplin alleine, sondern in mehreren oder allen gleichzeitig. Ihm ist es zu wünschen, genau wissen zu können, was Recht und was Unrecht ist. Davon sind wir, nicht nur im Zusammenhang mit dem Internet, weit entfernt.

Mein Fazit endet gleichermaßen vage wie das von Hoeren: Wir bräuchten eine Generalisierung des Internetrechts. Sie und ihre Kümmerer sind hingegen nicht in Sicht.

27.08.2009: Die jüngste Ausgabe des Internetrechts von Hoeren ist jetzt erschienen. Das Lob und die verhaltene Kritik gilt auch für sie.
 

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(1) Thomas Hoeren, Das Pferd frisst keinen Gurkensalat. Überlegungen zur Internet Governance, in: Jan vom Brocke, Jörg Becker, Einfachheit in Wirtschaftsinformatik und Controlling. Festschrift für Heinz Lothar Grob, München (Vahlen) 2009 (?);
Zitat: S. 208

(2) ebenda, S. 218 f.

(3) Thomas Hoeren, Internetrecht, Münster März 2009.
Siehe auch (4).
 

 
(4) Thomas Hoeren, Internetrecht, Münster September 2009

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018