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Oktober 2009
31.10.2009 Mittäter, Bande
31.10.2009 Quellen-TKÜ
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ... kann Straftaten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, auch eine Bandenabrede zugrunde liegen, wenn nämlich unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen. Auch der Umstand, dass die Tätergruppe außer den gesetzlich umschriebenen Bandentaten weitere Straftaten anderer Art begeht ..., steht einer Bandenabrede nicht entgegen. Die Tatsache, dass die Angeklagten hier außer Vermögensdelikten insbesondere Körperverletzungsdelikte und auch auch Brandstiftungsdelikte begangen haben, kann vielmehr sogar ein Indiz für einen bandenmäßigen Zusammenschluss sein. ... Einer Bandenabrede steht auch nicht entgegen, dass die Taten im Regelfall nicht auf eine hohe Beute gerichtet waren. Die Angeklagten haben haben in ihrem Umfeld den - schwachen - Opfern alles das abgenommen, was diese besaßen und den Angeklagten verwertbar erschien. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht zudem bei seiner Abwägung, dass die Angeklagten auch weitere, nicht angeklagte Taten begangen haben ... und ihr stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen, was auf einen vorhandenen Grundkonsens hindeutet. Der Umstand, dass die Angeklagten Abnehmer in ihrem Umfeld hatten und auch "auf Bestellung" tätig wurden, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts auf eine vorhandene und in ihrem Umfeld bekannte Bereitschaft zur Begehung künftiger Straftaten hindeuten.

Im Übrigen hat das Landgericht die Indizien, die nach seiner Auffassung für eine Bande sprechen könnten, jeweils nur isoliert bewertet und nicht erkennbar die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.
 
 

 
Es mehren sich die Erfahrungen, dass Tätergruppen zwar abgrenzbar sind, ihre Treffpunkte haben und sich durch ständige Kommunikation auszeichnen, wegen der Art ihrer Straftaten und der Personen, mit denen sie dabei zusammenarbeiten aber keine Kontinuität zeigen. Einfach ausgedrückt: Man macht alles, was Geld verspricht - quer durch alle Strafgesetze hindurch.

Das bindende Einverständnis, das der "klassischen" Bande zugrunde liegt, ist bei solchen eher locker erscheinenden Verbünden nicht offensichtlich. Die Täter arbeiten in unterschiedlichen Konstellationen und wegen verschiedener Delikte zusammen: Falschgeld, Betäubungsmittel, Urkundenfälschung, Hehlerei, Erpressung und Betrug - was sich gerade anbietet.

Deutliche Worte hat dafür der BGH gefunden: Ein Grundkonsens solcher Tätergruppen, also eine Bandenabrede, kann bereits darin bestehen, jede sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen (1).

Der BGH verlangt nach einer Gesamtwürdigung und wendet sich damit gegen die isolierte Betrachtung einzelner Straftaten. Daraus kann sich ergeben, dass bestimmte Tätergruppen auch dann, wenn sie ganz unterschiedliche Straftaten begehen und ihre Tatentscheidungen eher spontan wirken, als Bande anzusehen sind, weil zwischen den Beteiligten eine grundsätzliche Affinität zur Zusammenarbeit bei Straftaten besteht.

Das ist eine weise Betrachtungsweise.

 
Ulf Buermeyer und Matthias Bäcker kommen in ihrem jetzt bei HRR-Strafrecht veröffentlichten Aufsatz zu dem Schluss: § 100a StPO ist keine taugliche Grundlage für eine Quellen-TKÜ, sofern dazu Software auf dem betroffenen Endgerät installiert werden soll. (2) Dazu setzen sie sich intensiv mit dem Urteil des BVerfG zur Onlinedurchsuchung auseinander und behaupten, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung zur Quellen-TKÜ getroffen habe. Das dürfte ein Irrtum sein. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Überwachung der Telekommunikation und den mit ihr verbundenen Berichtspflichten ausdrücklich auch die Internettelekommunikation genannt ( § 100b Abs. 6 Nr. 2.b) StPO). Das lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass der Gesetzgeber auch die Internet-TK als einen Unterfall der TK insgesamt angesehen hat, der im Übrigen keiner besonderen Erwähnung bedarf. Genau darüber hat das BVerfG noch nicht entschieden (3). Soweit es den Kernbereichsschutz ermahnt und Mitteilungspflichten fordert, sind diese in den §§ 100a, 100b und 101 StPO längst umgesetzt. Das Einzige, was die Quellen-TKÜ dann noch von der klassischen TKÜ unterscheidet ist der Ort, an dem der Datenstrom abgegriffen wird.

Ein begleitendes Problem ist es, wie die TKÜ-Software auf dem Zielgerät installiert wird. Die Mehrheit der dazu vertretenen Meinungen schließt jedenfalls ein heimliches Eindringen in die Wohnung des Betroffenen aus. Das ändert hingegen nichts daran, dass auch andere Wege der Infiltration bestehen.
 

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(1) BGH, Urteil vom 21.12.2007 - 2 StR 372/07

 
(2) Ulf Buermeyer, Matthias Bäcker, Zur Rechtswidrigkeit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf Grundlage des § 100a StPO, HRR-Strafrecht 10/09

(3) siehe Quellen-TKÜ
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018