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Juli 2010
26.07.2010 10-07-33 Skimming
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Bilderbuch Skimming-Strafrecht

 

 
Mir ist noch keine strafrechtliche Materie untergekommen, die so facettenreich und kompliziert ist wie das Skimming im Bereich der Vorbereitungshandlungen und besonders beim Ausspähen von Kartendaten und PIN im Vorfeld des Cashings. Um diese Themen in den Griff zu bekommen, habe ich vor zwei Wochen das Beteiligungsmodell beim arbeitsteiligen Skimming entwickelt, um die verschiedenen Motive der Täter den bestehenden Lösungswegen zuzuordnen. Ergänzt wird es jetzt durch vier Grafiken, die die wichtigsten Tatphasen wegen der einschlägigen Strafgesetze betrachten. Das mag auf dem ersten Blick ebenso abstrakt wirken wie die textliche Erörterung, eröffnet aber visuell ausgerichteten Leuten wie mir einen besseren Einstieg. Die Grafiken und ihre Erklärungen befinden sich unten.

Das Beteiligungsmodell und die Grafiken sind in das Arbeitspapier Skimming #2.1 eingegangen, das jetzt auf 50 Seiten angewachsen ist. Dazu beigetragen haben auch eine gründliche Überarbeitung und Neufassung der Übersichtsseiten am Anfang des Arbeitspapiers mit einer vollständigen internen Verlinkung des Inhaltsverzeichnisses, das jetzt - wie in den anderen Arbeitspapieren - mit der User-Grafik () von jedem Seitenkopf aufgerufen werden kann.
 

Arbeitspapier Skimming #2.1
Beginn des Versuchs
Cashing
Umgang mit Skimminggeräten im Vorbereitungsstadium
Einsatz von Skimminggeräten
Verabredung zu einem Verbrechen

Eine weitere wichtige Änderung in dem Arbeitspapier in der Version 2.11 ist, dass ich den Versuchsbeginn des Fälschens von Zahlungskarten beim Ausspähen der Kartendaten, also dem Skimming im engeren Sinne, als Auslegungsmöglichkeit vorstelle, den übrigen Erörterungen aber nicht mehr zugrunde lege. Mit anderen Worten: Das Verbrechen des Fälschens und des Gebrauchs von Zahlungskarten mit Garantiefunktion beginnt frühestens mit dem Fälschen selber und wegen des Cashings mit dem Sich-Verschaffen der falschen Zahlungskarten.
 

zurück zum Verweis Beginn des Versuchs
 

 
Die bisher von mir vertretene Auslegungsmöglichkeit - Versuchsbeginn beim Ausspähen selber - vertrete ich als Auslegungsvariante, aber eben nur als eine solche. Das Arbeitspapier im übrigen ist an der strengen Auslegung des Versuchsbeginns ausgerichtet, die eine zwischenschrittfreie, unmittelbare Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Fälschen" verlangt.

Warum mache ich das?

Das Arbeitspapier Skimming ist längst kein Positionspapier mehr, sondern zu einer echten Handlungsanleitung für die Polizei und die Justiz geworden. Ich bin realistisch genug, um zu wissen, wo ich dünnes Eis betrete. Die Frage nach dem Versuchsbeginn ist eine solche.

Es macht jedoch keinen Sinn, anderen Praktikern einen Lösungsweg vorzugeben, den man nur mit gesichertem Hintergrund- und Detailwissen erfolgreich vertreten kann. Dass es ihn gibt, muss gesagt werden. Im Übrigen sollte in einem Leitfaden, zu dem das Arbeitspapier geworden ist, nur die sichere Seite der Rechtsanwendung betreten werden. Auch hier gibt es noch genug ungeklärte Fragen.
 

 
Andererseits gibt es viele Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Skimming, bei denen ich vorgeprescht bin und die nach und nach zur gesicherten Rechtsprechung werden:

die Garantiefunktion steckt im Genehmigungscode "0" bei der Autorisierung und der damit verbundenen Zahlungsgarantie der kartenausstellenden Bank,

das erfolgreiche Cashing bedeutet, dass eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion gefälscht wurde,

das Cashing ist der Gebrauch einer falschen Zahlungskarte mit Garantiefunktion in Tateinheit mit einem Computerbetrug (1),

der Umgang mit Kartenlesegeräten (Skimmer) unterliegen der Strafbarkeit gemäß § 149 StGB.

 

zurück zum Verweis Cashing

 

 
Das finale Ziel des Skimmings, das Cashing, ist am einfachsten darzustellen.

Bereits mit der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion wird das Verbrechen des
§ 152b Abs. 1 StGB vollendet.

Der abschließende Akt beim Skimming ist das Cashing, wobei die gefälschten Zahlungskarten an Geldautomaten eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um den Gebrauch falscher Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug.
 

 
Die Qualifikation des gewerbsmäßigen Handelns wird grundsätzlich vorauszusetzen sein, so dass sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahre erhöht § 152b Abs. 2 StGB).

zurück zum Verweis Umgang mit Skimminggeräten im Vorbereitungsstadium

 

 
m Zusammenhang mit dem Skimming sind bereits im Vorbereitungsstadium verschiedene Handlungen strafbar (Gefährdungsdelikte)

Das gilt besonders für die zum Ausspähen angepassten Kartenlesegeräte (Skimmer), die als „Programme oder ähnliche Vorrichtungen“ von § 149 Abs. 1 StGB genannt werden.

Die Geräte, die zum Ausspähen der PIN bestimmt sind, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst, weil sie nicht zur Fälschung von Zahlungskarten dienen, sondern zu dem abschließenden Computerbetrug beim Cashing. Insoweit richtet sich die Strafbarkeit nach § 263a Abs. 3 StGB, die sich jedoch auf die Programme beschränkt, die zum Computerbetrug bestimmt sind. Das ist allein die Steuerung, die das Aufzeichnen und Speichern der PIN-Eingabe bewirkt.
 

 
Die Geräte zum Ausspähen der PIN als solche unterliegen deshalb nicht der Strafbarkeit bei der Vorbereitung des Computerbetruges.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich beim Einsatz handelsüblicher Mobiltelefone mit Kamerafunktion und digitaler Kameras, die ohne Änderung der werksseitigen Steuerung verbaut werden. Sie sind Dual Use-Produkte und sind deshalb strafneutral.
 

zurück zum Verweis Einsatz von Skimminggeräten

 

 
Mit dem Einsatz der Skimminggeräte ändert sich wegen der Kartenlesegeräte und der in den Attrappen verbauten Programmen nichts.

Sobald jedoch jedoch erfolgreich zwei PIN ausgespäht wurden, greift auch die Computersabotage gemäß § 303b StGB. Auch sie kennt eine strafrechtliche Haftung im Vorbereitungsstadium, wobei § 303b Abs. 5 StGB auf den „Hackerparagraphen“ § 202c StGB verweist.
 

 
Danach ist es auch strafbar, sich Passwörter zu verschaffen, die zu schädlichen Dateneingaben verwendet werden sollen. Die Tathandlung ist nicht der Umgang mit den Ausspähgeräten, sondern der mit ihrem Einsatz verbundene Erfolg.
Bei strenger Auslegung müssen mindestens zwei PIN ausgespäht werden, bis die Strafbarkeit eintritt (Gesetzeswortlaut in Mehrzahl).
 

zurück zum Verweis Verabredung zu einem Verbrechen

 

 
Die Strafbarkeit der Verabredung zu einem Verbrechen ( § 30 Abs. 2 StGB) verlangt nach einer Betrachtung des Täterwillens. Wenn mindestens zwei Täter das Skimming mit allen drei Tatphasen ausführen wollen, dann planen sie damit die Verbrechen des Fälschens und des Gebrauchs von Zahlungskarten mit Garantiefunktion.

Die vorgestellten Varianten orientieren sich an dem oben ausgeführten Beteiligungsmodell.

Planen die Täter, sich auf das Ausspähen zu beschränken, um die Daten dann an ihnen bekannte oder auch unbekannte Mittäter weiter zu geben, die das Cashing ausführen, müssen sie sich als Mittäter des abschließenden Verbrechens behandeln lassen. Auch sie machen sich bereits im Vorstadium nach § 30 StGB strafbar.
 

 
Anders sieht es jedoch bei den Tätern aus, die sich von vornherein auf das Ausspähen beschränken und die erlangten Daten an spezialisierte Casher verkaufen wollen. Die Skimmer sind zwar am Ende auch als Gehilfen des Gebrauchs von Zahlungskarten und des Computerbetruges strafbar. Gehilfen können sich jedoch nicht an einer Verbechensabrede beteiligen.

In diesen Fällen sind die Täter nicht wegen § 30 Abs. 2 StGB strafbar.

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(1) BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 StR 243/10, Rn 3.
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018