Web Cyberfahnder
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
September 2010
23.09.2010 Rubrik
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Gesamtstrafenbildung

 
Die Bemessung der Gesamtstrafe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs vorzunehmen. Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08). Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich ist die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten ( § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann geringer ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammen-hang besteht. Die wiederholte Begehung gleichartiger Taten kann der Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle sein. Andererseits kann hierin je nach den Umständen des Einzelfalles ein Indiz für eine besondere kriminelle Energie ( § 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Denn aus hartnäckiger Tatwiederholung in schneller Folge können sich durchaus gesamtstrafenschärfende Umstände ergeben (...). Gerade bei Sexualdelikten wird die Milderungsmöglichkeit der sinkenden Hemmschwelle durch den ständigen Druck ausgeglichen, dem das Opfer dadurch ausgesetzt ist, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen muss (1).
 

10-09-35 
Klare Ansagen vom BGH (1). Jedes weitere Wort ist ein Wort zu viel.
 

 
An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf dann besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Da eine "Mathematisierung" der Strafzumessung fremd ist, kann - anders als der Revisionsführer meint - kein Rechtsfehler allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe mehr als verdreifacht wurde (...). Derartige Überlegungen finden im Gesetz keine Stütze. Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (2).

 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BGH, Beschluss vom 25.08.2010 - 1 StR 410/10, S. 2.

(2) (1), S. 3.
 

 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018