Web Cyberfahnder
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Oktober 2010
02.10.2010 10-10-01 Skimming
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Versuch beim Skimming Arbeitspapier Skimming

 
Danach ist ein Versuch des gewerbs- und bandenmäßigen Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion erst dann gegeben, wenn die Täter vorsätzlich und in der tat-bestandsmäßigen Absicht mit der Fälschungshandlung selbst beginnen (...). Zum Versuch des Nachmachens setzt daher ... noch nicht an, wer die aufgezeichneten Datensätze noch nicht in seinen Besitz bringen und sie deshalb auch nicht an seine Mittäter, die die Herstellung der Kartendubletten vornehmen sollten, übermitteln konnte. (1)
 

 
Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss hat der BGH zum Standardfall des Skimmings Stellung genommen (1). Der Täter wurde offenbar gefasst, nachdem er die Ausspähgeräte installiert hatte. Sie wurden jedoch entdeckt und abgebaut, so dass das Ausspähen erfolglos blieb.

Das Landgericht Dresden hatte, so wie ich es früher auch vertreten habe, bereits im Ausspähen den Beginn des Versuchs des Fälschens von Zahlungskarten gesehen. Für mich ist dafür ausschlaggebend gewesen, dass das Ausspähen der Magnetkartendaten eine notwendige Voraussetzung für die anschließende Fälschung ist.

Der BGH folgt nun aber - nicht unvorhersehbar - der strengen Auslegung und lässt den Versuch erst dann beginnen, wenn in einer arbeitsteiligen Organisation die ausgespähten Daten in die Hand des Fälschers gegeben werden.

An dieser Stelle bleibt ein Rest an Unklarheit, wenn es um die Frage geht, ob für den Skimmer (Ausspäher) der Versuch des Fälschens bereits beginnt, wenn er in einer arbeitsteiligen Struktur die ausgespähten Daten an den Fälscher übermittelt. Die Wortwahl des BGH scheint dies anzudeuten.

Damit ginge der BGH sehr weit. Die Übergabe der Daten erfüllt noch kein Tatbestandsmerkmal des Fälschens gemäß § 152b Abs. 1 StGB. Für den arbeitsteilig handelnden Skimmer endet damit jedoch sein Tatbeitrag und seine Tatherrschaft. Dennoch passt diese Auslegung in die Entscheidungslinie des BGH, dass der Versuch nicht zwingend mit der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals beginnen muss, sondern bereits dann, wenn nach der inneren Vorstellung des Täters seine Tathandlung unmittelbar in die Tatvollendung mündet: "Jetzt geht es los!"
 

 
Entsprechend des Beschlusses vom 14.09.2010 wurde das Arbeitspapier Skimming aktualisiert und (ausnahmsweise) etwas gekürzt. Es umfasst jetzt 50 Seiten.

  

Präsentation Skimming
 
Auf der 6. Konferenz kartensicherheit.de konnte ich die rechtlichen und ermittlungspraktischen Probleme bei der Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Skimming vorstellen.
 
Das war eine spannende Tagung.
 
 Kochheim, Skimming, September 2010
 
zurück zum Verweis Fazit: Klärender Beschluss
 

 
Ungeachtet dieser Klarstellung enthält der Beschluss weitere Bonbons:

Der BGH unterscheidet mit keinem Wort zwischen Kredit- und Debitkarten. Das bedeutet, dass beide Kartenarten jedenfalls dann Zahlungskarten mit Garantiefunktion sind, wenn sie am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Das Cashing ist als der Gebrauch gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug zu qualifizieren. In einer arbeitsteiligen Organisation ist der Skimmer als Mittäter am erfolgreichen Cashing zu behandeln. Somit unterliegt er einer Strafdrohung von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 152b Abs. 1 StGB.

In den Fällen, in denen das LG Dresden den Täter wegen Versuchs des Fälschens verurteilt hat, hat der BGH den Schuldspruch nicht aufgehoben, sondern abgeändert. Insoweit ist der Täter einer Verbrechensabrede zum Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug schuldig gesprochen worden ( §§ 30 Abs. 2, 152b Abs. 2, 263a Abs. 2, 263 Abs. 5 StGB). Der Computerbetrug ist dann ein (qualifiziertes) Verbrechen, wenn der Täter gewerbsmäßig und als Teilnehmer einer Bande handelt. Diese Voraussetzungen müssen im einzelnen festgestellt werden.
 

 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BGH, Beschluss vom 14.09.2010 - 5 StR 336/10, Rn. 4

(2)   BGH, Beschluss vom 07.11.2007 - 5 StR 371/07 
 

 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018