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November 2010
04.11.2010 10-11-03 Rechtsprechung
     
zurück zum Verweis haste Macke? (1)

 
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung tragen die lückenhaften Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig gewesen ( § 20 StGB). (2)
Dadurch, dass das Landgericht bei allen Taten von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist, ohne die hierzu notwendigen Voraussetzungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - 2 StR 529/98, NStZ 1999, 448) festzustellen, ist der Angeklagte nicht beschwert. (3)
 

 
links werden zwei jüngste Äußerungen des BGH wieder gegeben, in denen er sich gegen haltlose Bewertungen zur Schuldfähigkeit ausspricht. Der Psychiater wird immer mehr zum notwendigen Beteiligten des Strafverfahrens.

Nun gut, ich werde heute auch in den hannoverschen Tageszeitungen damit zitiert, dass ich über einen wegen Brandstiftung Angeklagten gesagt habe, er sei ein "Arme Sau", nicht aber ohne vorher zu sagen, man möge mir die plakative Formulierung angesichts der Lebensumstände des Menschen verzeihen, auf die ich anschließend eingegangen bin. Er wird künftig einige Zeit in der forensischen Psychiatrie verbringen.

Kehren wir zurück zur Seriosität: Immer wieder äußert sich der BGH zum Schadensbegriff ( rechts), jetzt im Zusammenhang mit der Untreue und den Aufwendungen für realistische Gewinnerwartungen. Auch wenn die formulierten Grundsätze eigentlich nicht neu sind, weil das Gericht schon seit Ewigkeiten danach fragt, ob spekulative Geschäfte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen werden, eine realistische Gewinnchance hatten, hebt der BGH jetzt noch einmal hervor, dass Risikogeschäfte nach den anerkannten Bewertungsvorschriften und -regeln bewertet werden müssen. Damit kommt den klassischen Grundsätzen des kaufmännischen Handelns wieder mehr Bedeutung zu. Hasardeure müssen sich künftig vorsehen!

Ob die Rechtsprechung damit künftig platzenden Blasen vorbeugen kann, ist fraglich, solange Profit ohne Verantwortung - wie beim computergeführten Börsenhandel - hofiert und schöngeredet wird.
 

 
<41> Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird. Werterhöhend kann auch eine vermögenswerte realistische Gewinnerwartung wirken …

<42> Beim Vermögen als Rechtsgut und Bezugspunkt des anzustellenden Vergleichs handelt es sich allerdings nicht um einen der sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglichen Gegenstand, sondern um eine wirtschaftliche Größe, deren Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt sich erst aus einer Bewertung ergibt. In deren Rahmen bedarf es der Entscheidung, welche Vermögenspositionen in die Wertbestimmung einfließen und wie deren Wert zu ermitteln ist. Hierbei können normative Erwägungen eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter der Untreue als Vermögensdelikt und Erfolgsdelikt bewahrt bleiben, wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen. Stets ist zu prüfen, ob das verbotene Geschäft - wirtschaftlich betrachtet - nachteilig war. (4)
 
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(1) Nina Hagen mit Spliff.

(2) BGH, Beschluss vom 19.08.2010 - 3 StR 301/10, Rn 6

(3) BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - 3 StR 328/10, Rn 4

(4) BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - 1 StR 220/09
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018