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Kinderpornographie  
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19.01.2008 verschärfte Verfolgung
31.12.2007 Operation Heiße Luft
 

  unsaubere Arbeit
  journalistischer Rührstab
  gutgläubige Helfer
  Anmerkungen

25.12.2007 Operation Himmel
  Online-Kommunikation
  geschlossene Benutzerkreise
04.12.2007 Pädophilie durch Entwicklungsstörung


 
31.12.2007: Die Auseinandersetzung mit der Berichterstattung über die Ermittlungen wegen kinderpornographischer Straftaten ist zu einer Auseinandersetzung mit dieser Berichterstattung geworden.
 

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19.01.2008: Das EU-Parlament will verstärkt gegen die Finanzströme vorgehen, über die die Bezahlung von Kinderpornographie abgewickelt werden (1). Dazu soll ein besserer Informationsaustausch zwischen den Banken eingeführt und Kontosperren ermöglicht werden.

Darüber hinaus sollen die Netzbetreiber, Transfer- und Zugangsprovider einem Übertragungsverbot für kinderpornographische und -gefährdende Inhalte unterworfen werden. Dasselbe könnte die Mobilnetzbetreiber wegen gewaltdarstellender Bilder und Videos treffen.
 

 
Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen kann bereits jetzt bezweifelt werden. Informelle Bezahlsysteme sind längst im Einsatz ( Hawala) und neue zeichnen sich ab. Gegen Netzfilter helfen Verschlüsselungen und das Zerteilen in kleine Datenpakete.

Den lautesten Widerstand werden die Mobilnetzbetreiber leisten, weil sie unüberbrückbare technische Schwierigkeiten behaupten werden und ihnen ein lukratives Geschäft entginge.

(1) EU-Parlament fordert schärferes Vorgehen gegen Kinderpornographie, Heise online 18.01.2008
 

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  Wahrnehmungen und Auseinandersetzungen in den öffentlichen Medien
 

 
31.12.2007: Mit "Operation Heiße Luft" übertitelt Burkhard Schröder in die unkritische Berichterstattung über die Operation Himmel (1).

Er könnte recht haben, wenn er meint, dass die Medien den Wahrheitsgehalt ihrer Meldungen zu wenig und zu unüberlegt prüfen. Die dazu entwickelte Methode geht auf die "alten" griechischen Philosophen zurück und wurde von Hegel als Dialektik (2) formuliert. Ihr praktischer Kern ist die Prüfung einer These auf ihre Wahrheit, indem er ihr eine Antithese entgegen setzt und aus ihrem Widerspruch eine Synthese bildet. Im Alltag erfolgt diese Prüfung ständig und überall (3). Die Technik der Überprüfung von Fakten verlangt zunächst nach Allgemein-, Erfahrungs- und Spezialwissen, um ihre Richtigkeit und ihren Aussagewert zu beurteilen. Dieselbe Prüfung erfolgt sodann wegen des Zusammenspiels von verschiedenen Fakten.
 


Für die Strafverfolgungspraxis habe ich die leitenden Gedanken im Beitrag Verdacht formuliert (siehe auch Tabelle). Sie helfen vielleicht auch anderen Berufsgruppen.

 
 
Stufen der Verdachtsprüfung
1 tatsächliche Anhaltspunkte
Fakten, Fakten, Fakten
2 Inhalt ihrer Aussage
wortgetreue und grammatische Beschreibung der Anhaltspunkte
3 Geltungssicherheit, Absicherung
Wiederholbarkeit, Häufigkeit, Seltenheit;
Bewertung der Anhaltspunkte selber
4 Zusammenwirken
Schlussfolgerungen aus der Summe der Anhaltspunkte
5 Geltungssicherheit, Absicherung
Bewertung des Zusammenwirkens der Fakten

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unsaubere Arbeit

 

 
Schröder kritisiert, dass der offene Widerspruch zwischen einer Aussage des Pressesprechers des LKA Bayern und des Hostproviders Strato nicht hinterfragt und aufgeklärt worden sei. Gleichzeitig weiß er aber, dass der Ausgangspunkt der Ermittlungen wahrscheinlich in Berlin war, wo der Provider sitzen soll, der den ersten Hinweis gegeben haben soll.

Die Allgemein- und Berufserfahrungen lehren, dass ein Hinweis mit größter Wahrscheinlichkeit an die örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft gerichtet wird. Berlin hat aber mit Bayern nichts unmittelbar zu tun. Somit müsste Schröder schließen, dass das LKA Bayern keine Quelle mit eigener Wahrnehmung sein dürfte, sondern eine vom Hörensagen, so dass die Staatsanwaltschaft in Berlin wahrscheinlich als originale Quelle in Betracht kommt. Dort müsste man erfahren können, ob ein Provider und welcher Provider den verdächtigen Hinweis gegeben hat. Alle anderen Erwägungen sind tatsächlich heiße Luft. Seine Kritik läuft deshalb leer.
 

 
Schröder kritisiert die Spekulationen des Tagesspiegels und von Spiegel online über die Methoden, wie kinderpornographische Schriften (= Abbildungen) verbreitet werden konnten.

Der Tagesspiegel (4) beruft sich zunächst auf "ARD-Informationen" und leitet seine Überlegungen mit dem Wort "wahrscheinlich" ein. Aus dem Wortlaut lässt sich kein Bezug auf eine Quelle herleiten. Wenn diese Zeitung keine eigenen Erfahrungen mit dem Besitz und dem Verbreiten von Kinderpornos hat, dann muss es sich entweder um vertrauliches Quellenwissen, recherchiertes Wissen oder in der Tat um Vermutungen handeln, die allesamt nicht überprüft werden können. Für eine ernsthafte Prüfung und Auseinandersetzung sind sie wertlos.

Spiegel online weiß offenbar mehr (5). Zwischen den zurückhaltenden Formulierungen, die mit dem Wort "offenbar" abgeschwächt werden, erscheint ein Satz in uneingeschränkter Vergangenheitsform: So wurden die Adressen der Filme verbreitet. Das mag Zufall sein, kann aber auch dafür sprechen, dass die Aussage auf einer Quelle beruht. Sie wird aber nicht genannt, weshalb der Aussagewert zweifelhaft bleibt.
  

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journalistischer Rührstab

 

 
Unter der Zwischenüberschrift "Pornografie wird unterschiedlich definiert" weist Schröder auf die unterschiedlichen Bestimmungen über die Strafbarkeit im internationalen Vergleich hin. Er lässt aber unerwähnt, dass der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der EU eine europäische Vereinheitlichung vorsieht (6). Dort ist in Artikel I zum Beispiel definiert, dass ein "Kind" jede Person unter 18 Jahren ist (7) und dass Kinderpornografie auch eine bildliche Darstellung von realistisch dargestellten, nicht echten Kindern (ist), die aktiv oder passiv an (einer eindeutig sexuellen) Handlung beteiligt sind.

Danach kommt der Rundumschlag.

Nach der Operation Mikado wurde sogar eine Anzeige bei der Staatsanwalt Dessau gegen die Redaktion von "Akte" gestellt ...
 

 
Schröders Quelle bei medienrauschen.de hat extra auf den Text der besagten Strafanzeige von zwei Privatleuten verlinkt (8), aber er lässt die Chance zur Quellenkritik ungenutzt.

Die Staatsanwaltschaft muss wegen jeder Strafanzeige und ungeachtet ihres Inhalts ein Ermittlungsverfahren einleiten. Kommt sie bei ihrer ersten Prüfung dazu, dass kein Anfangsverdacht besteht, stellt sie das Verfahren sofort nach den §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO ein. Dagegen kann der Anzeigeerstatter Beschwerde erheben, wenn er ein Verletzter ist (Prozessbeschwerde: § 172 Abs. 1 StPO), und gegen den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft u.U. auch klagen ( § 172 Abs. 1 StPO). Auch einer haltlosen Strafanzeige kann somit ein längeres Leben beschieden sein.
 

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gutgläubige Helfer

 

 
Auf einen Link zum Beispiel der  Website des LKA Bayern folgt nur ein Konterzitat aus lawblog.de.

Ist das falsch, was das LKA Bayern schreibt? Dort steht: Wer aktiv im Internet nach Kinderpornografie sucht, macht sich wegen versuchter Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften bereits strafbar, auch wenn die Suche in der Absicht erfolgt, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

Mit einer ähnlich anmutenden Meinung wird auch der Oberstaatsanwalt Vogt aus Halle zitiert, den die Medien immer wieder gerne bekritteln: Schon wenn zielgerichtet mit bestimmten Begriffen nach Kinderpornografie gesucht wird, macht man sich strafbar. (9)

Daran sind Zweifel anzumelden, weil es sich bei dem einschlägigen § 184b StGB um kein Verbrechen ( § 12 Abs. 1 StGB) handelt und sein Text den Versuch nicht ausdrücklich als strafbar erklärt. § 184b Abs. 4 StGB zielt aber auf den "Sucher" und stellt das Sich-Verschaffen unter Strafe. Tröndle/Fischer (10) meinen dazu: Nach bisher hM erfüllt das Abrufen pornografischer Dateien im Internet und ihr bloßes Betrachten ("Surfen") den Tatbestand nicht, sondern erst das Abspeichern auf eigene Datenträger ... Dass diese Abgrenzung mit BGH 47, 55 (11)... ohne weiteres vereinbar ist, ist zweifelhaft ..., denn wenn ein "Verbreiten" iS von Abs. I Nr. 1 vollendet ist, wenn Daten im Arbeitsspeicher des Nutzers "angekommen" sind, muss das "Sich-Verschaffen" schon mit dem Download in den Arbeitsspeicher ..., jedenfalls aber bei ... Abspeicherung im Cache-Speicher vollendet sein ...
 

 
Wenn das LKA Bayern von "versuchter Besitzverschaffung" spricht, ist das im Wortsinn Unfug. Allerdings ist der objektive Vorgang des Besitzverschaffens von der Rechtsprechung und Lehre, das zeigen die Zitate, so weit vorverlagert worden, dass zwischen den Vorgängen des Suchens, des Findens und des Sich-Verschaffens kaum noch zeitliche Abstände sind, so dass die Mahnungen des LKA Bayern und von Vogt von der Sache her wieder Sinn machen.

Das Problem der "gutgläubigen Helfer" ist ein anderes und muss von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei entschieden werden: Ist das objektive Handeln auch vom inneren Wollen umfasst (Vorsatz) und gibt es Rechtfertigungsgründe? Ob diese Fragen bei der Tatbestandsmäßigkeit (Rechtswidrigkeit) oder erst im Anschluss daran bei der Schuldhaftigkeit geprüft werden, ist ein alter rechtswissenschaftlicher Streit.

Dem in der Sache recherchierenden Journalisten mag man die gute Absicht noch abnehmen, wenn er den Strafverfolgungsbehörden seine Suchergebnisse gibt, der Einzelperson hingegen, die jahrelang Hunderte und Tausende solcher Bilder sammelt und nach feinsinnigen Kriterien in verschiedenen Ordnern dokumentiert, irgendwie nicht so ganz ...
 

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kritische Strafverteidiger

 

 
Schließlich lässt Schröder noch Rechtsanwälte zu Wort kommen. Ein namenloser Rechtsanwalt berichtet in der angegebenen Quelle (12) über das Schicksal seines Mandanten als Beschuldigten, das die Staatsanwaltschaft deshalb gar nicht gewürdigt habe, weil sie ihm nach Monaten einen schmucklosen Einstellungsbescheid ohne ein Wort des Bedauerns geschickt habe.

Bei allem Verständnis: Der Beschuldigte erhält keinen mit Begründung versehenen Bescheid ( § 171 StPO), sondern allenfalls eine Einstellungsnachricht, mit der ihm die Tatsache der Verfahrenseinstellung mitgeteilt wird ( § 170 Abs. 2 S. 2 StPO).

Dem folgt eine Passage aus der Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger zur Mikado-Fahndung vom 11.01.2007, die sich im übrigen gegen einen Generalverdacht gegen eine unüberschaubare Vielzahl von Bankkunden richtet und deshalb ausführt: Es muss davor gewarnt werden, durch den guten Zweck der Bekämpfung der Kinderpornografie jedwedes Mittel als geheiligt anzusehen.
 

 
Die geäußerte Kritik liegt jedoch neben der Sache, weil die Mikado-Ermittlungen nicht nach der allgemeinen Ermittlungsbefugnis gemäß § 161 StPO gerechtfertigt waren, sondern nach der zwangsbewehrten Vernehmungsbefugnis gemäß § 161a StPO ( siehe unten). Und ebenso wenig standen 22 Millionen Kreditkartennutzer unter Verdacht. Die interessierten die Strafverfolgung ebenso wenig wie die Namen, Anschriften und Telefonnummern aller Anderen, wenn man nach "Peter Müller" im Telefonbuch sucht.

Fazit

Die Bewertung von Quellen kann nie schaden, wenn man sich an die Öffentlichkeit wendet.
 

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(1) Burkhard Schröder, Operation Heiße Luft, Telepolis 31.12.2007

(2) Dialektik

(3) Ein banales Beispiel:
These Das Wasser im Topf kocht.
Antithese Es blubbert nicht.
Synthese Das Wasser im Topf kocht nicht.

(4) Ins Netz gegangen, Tagesspiegel 27.12.2007

(5) Ermittler kritisieren Kinderporno-Operation als Flop, Spiegel online 29.12.2007

(6) Kinderpornografie. EU-Recht
Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, EUR-Lex 32004F0068

(7) Anders nach dem allgemeinen deutschen Strafrecht:
Kind 1 bis 13 § 19 StGB
Jugendlicher 14 bis 17 § 1 Abs. 2 JGG
Heranwachsender 18 bis 20 § 1 Abs. 2 JGG
 

 
(8) Thomas Gigold, Kinderpornographie: Strafanzeige gegen Sat.1, medienrauschen.de 15.01.2007
private Strafanzeige o.D.

(9) Tausende wegen Kinderpornografie im Visier, netzeitung.de 24.12.2007
Operation Mikado

(10) Tröndle/Fischer, § 184b StGB, Randnummer 20 (selbstverständlich neueste Auflage: 54. Auflage, München 2007)

(11) BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 -

(12) Vom “Himmel” in die Hölle, lawblog.de 25.12.2007

Kinderporno: Wie erfolgreich war die Operation "Himmel"? Heise online 07.02.2008
 

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25.12.2007: Ihr Beginn reicht weit in das Jahr 2006 zurück. Die Operation Himmel richtet sich gegen mindestens 12.000 Verdächtige im In- und Ausland, die im Besitz kinderpornographischer Abbildungen sein sollen. Bemerkenswert ist, dass sie tatsächlich erst jetzt in der Öffentlichkeit bekannt wurde (1).

Die Aktion ist eine Belastungsprobe für die Strafverfolgung. Seit März 2007 wurden die ersten Verdächtigen durchsucht und die polizeiliche Arbeit dürfte weit gehend abgeschlossen sein. Die Staatsanwaltschaften werden noch immer nach den bedeutenden Fällen forschen und die Gerichte werden schließlich mit einer immer noch erheblichen Welle von Strafbefehlen und Anklagen zu rechnen haben.

Solche Kampagnen übersteigen die Kapazitäten der Strafverfolgung um ein Vielfaches. Meine innere Zurückhaltung wegen der Frage, ob solcher Aufwand gerechtfertigt ist, habe ich verloren, nachdem ich zwei Bilder von Misshandlungen von Kleinkindern gezeigt bekam. Völlig zu Recht wird deshalb die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften und Abbildungen von § 184b StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre bedroht und gilt nach § 6 Nr. 6 StGB das Weltrechtsprinzip, wonach auch alle im Ausland begangenen Taten verfolgt werden müssen.

Mit dem vorhandenen Wissen, den beschränkten Befugnissen und den bestehenden Kapazitäten wird die Strafverfolgung vor der gegenwärtigen und zu erwartenden IT-Kriminalität scheitern müssen. Das zeigen die Operation Himmel wegen ihres Umfangs, die Nichtverfolgung von Bombenbauanleitungen wegen der verbreiteten Unkenntnis und die Massenkriminalität im Zusammenhang mit dem Phishing, dem Skimming und den Botnetzen.
 

 
Immer wieder in den Zusammenhang mit Ermittlungen nach kinderpornographischen Straftaten wird ein Kollege von der Staatsanwaltschaft Halle genannt,  der schon Anfang 2007 im Schussfeld der Medien stand (2). Er hatte seinerzeit bei verschiedenen Banken nach Kunden angefragt, die in ihrer Höhe genau bestimmte Zahlungen an einen genau bestimmten Adressaten gezahlt hatten, der mit der Übersendung eines Datenträgers mit Kinderpornos geworben hatte. Dem Staatsanwalt wurde vorgeworfen, er habe eine Rasterfahndung veranstaltet und dabei die Gerichte umgangen (siehe auch -Unfug). Die Rasterfahndung ist jedoch eine Auswertung von mindestens zwei verschiedenen Datensammlungen ( § 98a StPO), deren Anordnung tatsächlich dem Richtervorhalt unterliegt ( § 98b StPO). Hier wurde jedoch eine Bankauskunft ( Kontoverdichtung) eingeholt, die allein auf § 161a StPO gründet ( Auskunftsersuchen).

(1) Matthias Kremp, Das Netz der Kinderporno-Mafia, Spiegel online 25.12.2007

Operation "Himmel": Bundesweite Ermittlungen wegen Kinderpornografie, Heise online 25.12.2007

(2) Operation Mikado
Fahnder weiten Ermittlungen gegen Kinderporno-Ring international aus, Heise online 10.01.2007 (Mikado)

 

Operation "Himmel": Kölner Staatsanwalt hat alle Verfahren wegen Kinderpornos eingestellt, Heise online 24.01.2008
 

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aus Online-Durchsuchung

Problematisch sind die geschlossenen Benutzergruppen, die sich Straftaten verschrieben haben. Sie sind besonders wegen des Tausches kinderpornographischer Bilder bekannt, in die nur aufgenommen wird, wer sich mit Referenzbildern ausweist. Das berührt die Frage nach der Zulässigkeit der Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel (Agent provocateur).
 

 
Hierzu hat der Bundesgerichtshof zusammenfassend ausgeführt ( Urteil vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84 - Rn 5, 7)

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Einsatz von V-Personen und von verdeckt arbeitenden Polizeivollzugsbeamten zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der insbesondere auch der Rauschgifthandel gehört, notwendig und zulässig ist (BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115 [121/122] m.w.N.). mehr
 

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aus strafbare Bombenbau-Anleitungen

Die Volksverhetzung und die Anleitung zu Straftaten heben das Verbreiten friedensstörender Inhalte hervor. Damit unterscheiden sie sich ganz besonders von dem Verbreiten gewalt-, tier- und kinderpornographischer Schriften ( §§ 184a, 184b StGB), deren Herstellung und wegen der kinderpornographischen Schriften auch deren Besitz strafbar ist. Ihre Verfolgung wurde außerdem dem Weltrechtsprinzip unterstellt ( § 6 Nr. 6 StGB).

Nach der breiten Anlage der tatbestandlichen Handlungen im Zusammenhang mit pornographischen Schriften muss sich deren Strafverfolgung nicht auf den öffentlichen Teil des Internets beschränken, sondern kann auch geschlossene Nutzergruppen mit besonderen Zugangssicherungen umfassen.
 

 
Nach ihrer Ausrichtung auf die Gefährdung des öffentlichen Friedens erfordern die Volksverhetzung und die Anleitung zu Straftaten ein Handeln in der Öffentlichkeit, so dass solche Schriften grundsätzlich ausgenommen sind, die nur den Teilnehmern einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich sind.

Der öffentliche Hinweis auf Schriften gegen den öffentlichen Frieden in geschlossenen Benutzergruppen dürfte jedenfalls nicht nach den §§ 130, 130a StGB strafbar sein. Insoweit können im Einzelfall nur die (konkrete) öffentliche Aufforderung zu (künftigen) Straftaten gemäß § 111 StGB und die Belohnung und Billigung von (geschehenen) Straftaten nach § 140 StGB erfüllt sein (ggf. auch § 86 StGB).
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018