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November 2010
21.11.2010 10-11-34 Auslandsstraftaten
     
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Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in die Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter. (1)
 

Die Befugnis zum Einschreiten gegen Piraten leitet sich völkerrechtlich aus Art. 105 SRÜ und dem völkergewohnheitsrechtlichen Recht zur Pirateriebekämpfung ab. Der Umfang der Zwangsmaßnahmen, insbesondere der Freiheitsentziehung, muss im Hinblick auf den nicht abdingbaren Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG durch den Gesetzgeber in einem förmlichen Gesetz geregelt werden, das die wesentlichen Grundzüge der Maßnahme selbst normiert. Eine solche gesetzliche Ausgestaltung liegt mit dem in § 4 Abs. 1 SeeAufgG enthaltenen Verweis auf die StPO vor, die damit anwendbar ist. Eine Befugnis der Soldaten der Deutschen Marine für vorläufige Freiheitsentziehungen auf Hoher See ergibt sich aus § 127 Abs. 1 S. 1 StPO, soweit dessen tatbestandliche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. § 127 Abs. 2 StPO ist hingegen für Soldaten der Deutschen Marine im Rahmen der Operation Atalanta nicht anwendbar. (2)

 
Im Juni 2010 haben die Niederlanden zehn Somalier nach Deutschland ausgeliefert, denen die Staatsanwaltschaft Hamburg Piraterie vorwirft: Sie sollen am 5. April 2010 die unter deutscher Flagge fahrende MV Taipan gekapert ... haben (2). Ihnen drohen bis zu 15 Jahren Haft.

Man hätte es ahnen müssen: Anwälte und Menschenrechtsaktivisten kritisieren allerdings das Verfahren und werfen rechtliche und politische Fragen auf. Ach ja?

Die erste Frage gilt dem Lebensalter der Beschuldigten. Einer will 13 Jahre alt gewesen sein und wäre deshalb schuldunmündig. Nach einer medizinischen Untersuchung könnte er sich als achtzehnjähriger Heranwachsender herausstellen. Dasselbe gilt für einen angeblich Sechzehnjährigen sowie für einen nach eigenen Angaben Neunzehnjährigen, der womöglich schon 21 Jahre alt ist. Die Untersuchungsmethode ist natürlich sehr umstritten und Pro Asyl protestiert seit vielen Jahren gegen die zunehmende Praxis der Altersfestlegungen. Wow!

Eine namentlich genannte Verteidigerin kommt auf eine ganz tolle Idee: Die Gefangenen seien nicht binnen 48 Stunden einem Haftrichter vorgeführt worden und müssten deshalb freigelassen werden! Jawoll! In der Somalischen See befindet sich bekanntlich hinter jeder dritten Meereswelle eine Insel mit zwei Bergen und einem deutschen Haftrichter. Und das deutsche Strafverfahrensrecht gilt auch im Rahmen einer von den Vereinten Nationen beschlossenen militärischen Aktion. Man lernt nicht aus!
 

 
Dann kommen die Krokodilstränen der Rührung und des Mitleids. Es handele sich bei den Piraten um "zehn klapprige Gestalten" und ihrem Mandanten fiele das Essen schwer, wenn er an seine hungernde Familie, an seinen sechsjährigen Sohn und das Neugeborene in Somalia denke, sagt die Rechtsanwältin. Die Frau hat den Aufbaukurs "Schwere Rührung für Schwere Verbrecher" erfolgreich absolviert. Mit ihrem Schmalz hätte man gut die fünf Maschinengewehre und zwei Raketenwerfer samt Munition sowie zwei Enterhaken schmieren können, die bei der Festnahme sichergestellt wurden.

Zudem sei die Anklage der Staatsanwaltschaft viel zu nüchtern. Das soziale Elend und der Hunger in Somalia könne nicht in einem deutschen Gerichtssaal verhandelt werden, meint dieselbe Anwältin.

Jo, dem kann abgeholfen werden. Dazu engagieren wir Ina Müller und ihren Shanty-Chor "De Tampentrekker" und die singen uns 'was von des "toten Manns Kiste", andere Piratenlieder und schließlich das Lummerlandlied, wobei das Gericht auftritt. Das Ganze verlegen wir über den nördlichen Polarkreis, wo bis zum nächsten Tag ( § 114b Abs. 2 Nr. 1 StPO) mindestens ein halbes Jahr vergeht - damit der Haftrichter pünktlich ankommt.

Apropos: Auf unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen gilt das deutsche Strafrecht ( § 4 StGB) und im übrigen auch, wenn sich die Tat gegen einen Deutschen richtet ( § 7 Abs. 1 StGB). Wegen des Festnahmerechts in Bezug auf Piraten gilt Art. 105 des Seerechtsübereinkommens (1) in Verbindung mit dem Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO (2). Für alle übrigen Vorschriften der StPO gilt das Territorialprinzip, also die Formvorschriften erst ab Grenzübertritt.
 

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(1) Art. 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens vom 23.06.1998

(2) Robert Esser, Sebastian Fischer, Festnahme von Piraterieverdächtigen auf Hoher See. Geltung des § 127 StPO im Rahmen der Operation Atalanta, 30.12.2009

(3) Anke Schwarzer, Mutmaßliche Piraten aus Somalia vor Gericht in Hamburg, Telepolis 21.11.2010
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018